Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  37.  335

6.  Gegossene  Räder  ohne  Radreifen,  die  Sprünge  zeigen.  Kleine  Abschieferungen  an
der  Lauffläche  und  unbedeutende,  auf  Gußfehler  zurückzuführende  Mängel  in  der  Scheibe
sind  kein  Grund  zur  Zurückweisung.

7.  Räder,  deren  Spurkranz  am  Berührungspunkte  mit  der  Schiene  weniger  als  20
Millimeter  stark  ist.  Räder,  an  deren  Spurkranz  sich  durch  Abnutzung  eine  scharfe  Kante
gebildet  hat.  Bei  dreiachsigen  Wagen  kommt  die  Stärke  der  Spurkränze  der  Mittelräder
nicht  in  Betracht.  .  ,  «  —  «"·

8.  Räder,  die  auf  ihrer  Lauffläche  Flachstellen  von  mehr  als  5  Millimeter  Pfeilhöhe
  haben.  ..  n

9.  Räder  mit  Radreifen,  die  stellenweise  zerdrückt,  gesprungen,  mit  Querrissen  oder
Längsrissen  behaftet  sind.

10.  Räder  mit  besonderen  Radreifen,  wenn:

a)  die  Radreifen  lose  sind  oder  Spuren  einer  seitlichen  Verschiebung  zeigen;
b)  mehr  als  zwei  der  zur  Befestigung  des  Radreifens  an  der  Felge  dienenden
Schrauben,  Bolzen  oder  Nieten  gebrochen  oder  lose  sind  oder  fehlen;
I)  bei  Radreifenbefestigung  mittels  Sicherheits=  oder  Klammerringen
1.  die  Ansätze  der  Radreifen  oder  die  Ringe  selbst  mit  Rissen  von  mehr  als
100  Millimeter  Länge  behaftet  sind;
2.  mehr  als  zwei  Befestigungsschrauben  der  Klammerringe  gebrochen  sind.

11.  Achsen,  die  verbogen  oder  mit  Anbrüchen  oder  Rissen  behaftet  sind.

12.  Achsen,  auf  denen  Bremsstangen  oder  sonstige  Teile  schleifen.  Lassen  sich  die
schleifenden  Teile  entfernen,  beträgt  die  Tiefe  der  Einschleifung  nicht  mehr  als  2,  Millimeter
  (5  Millimeter  im  Durchmesser)  und  zeigt  die  eingeschliffene  Stelle  keine  scharfen  Kanten,
so  ist  der  Wagen  zu  übernehmen.

B.  Mängel  an  Achsbüchsen  (Lagergehäusen)  und  Lagern.

1.  Achsbüchsen,  die  so  beschädigt  sind,  daß  sie  die  Achsen  nicht  mehr  genügend  führen
oder  das  Schmiermaterial  nicht  mehr  zurückhalten.
2.  Heißgelaufene  Achslager.

C.  Mängel  an  Tragfedern.

1.  Verschieben  einer  Tragfeder  oder  ihres  Hauptfederblatts  zur  Achsbüchse  bei  Wagen
von  nicht  mehr  als  4500  Millimeter  Radstand  um  mehr  als  20  Millimeter,  bei  Wagen
von  größerem  Radstand  um  mehr  als  5  Millimeter.

2.  Bruch  des  Hauptblatts  einer  Tragfeder.
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