Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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83.
1  Die  Ladung  soll  so  verteilt  sein,  daß  die  Räder  des  Wagens  und  namentlich  diejenigen
  der  Endachsen  möglichst  gleichmäßig  belastet  werden.
2  Wagen,  deren  Ladung  so  ungleich  verteilt  ist,  daß  die  Wagenkasten  oder  die  Längsträger
  auf  dem  Federbund  aussitzen  oder  die  Räder  streifen,  dürfen  zurückgewiesen  werden.

84.
Die  Belastung  eines  Wagens  darf  die  Tragfähigkeit  (das  Maximalladegewicht)  nicht
überschreiten.  Wenn  die  Tragfähigkeit  nicht  angeschrieben  ist,  darf  das  angeschriebene  Ladegewicht
  bis  zu  5  Prozent  überschritten  werden.

§  5.

1  Die  Raddrücke  eines  Wagens  dürfen  den  auf  einer  Linie  zugelassenen  größten  Druck
nicht  übersteigen.

2  Die  Vorschriften  der  Bahnverwaltungen  für  die  einzelnen  Linien  sind  den  beteiligten
Staaten  bekannt  zu  geben.

§  6.

1  Die  Ladung  offener  Güterwagen  darf  die  auf  den  einzelnen  Bahngebieten  zugelassenen
Lademaße  nicht  überschreiten.  Die  Breite  langer  Ladungen  muß  mit  Rücksicht  auf  das
Durchfahren  scharfer  Krümmungen  eingeschränkt  werden.

?  Die  Vorschriften  der  Bahnverwaltungen  für  die  einzelnen  Linien  sind  den  beteiligten
Staaten  bekannt  zu  geben.

§  7.

1  Die  Ladung  offener  Güterwagen  darf  die  Kopfschwelle  des  Wagens  nur  soweit  überragen,
  daß  zwischen  den  Scheiben  der  nicht  eingedrückten  Puffer  und  der  Ladung  ein
Zwischenraum  verbleibt,  der  in  der  Höhe  bis  2  000  Millimeter  über  Schienenoberkante
mindestens  400  Millimeter,  darüber  mindestens  200  Millimeter  betragen  muß.  Außerdem
muß  zum  Einhängen  der  Kuppelung  über  dem  Zughaken  ein  Raum  von  mindestens
200  Millimeter  Höhe  und  von  mindestens  200  Millimeter  Breite  zu  beiden  Seiten  der
Zughakenmitte  von  der  Ladung  ganz  frei  gelassen  werden.

:  Uberragt  die  Ladung  die  Kopfschwelle  mehr  als  nach  dem  vorstehenden  zulässig  ist,
so  ist  ein  Schutzwagen  einzustellen.

88.

Zur  Verladung  langer  Gegenstände,  die  auf  einem  Wagen  nicht  gelagert  werden  können,

müssen  zwei  mit  Drehschemeln  versehene  Wagen  verwendet  werden.  Die  Wagen  können