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83.
1 Die Ladung soll so verteilt sein, daß die Räder des Wagens und namentlich diejenigen
der Endachsen möglichst gleichmäßig belastet werden.
2 Wagen, deren Ladung so ungleich verteilt ist, daß die Wagenkasten oder die Längsträger
auf dem Federbund aussitzen oder die Räder streifen, dürfen zurückgewiesen werden.
84.
Die Belastung eines Wagens darf die Tragfähigkeit (das Maximalladegewicht) nicht
überschreiten. Wenn die Tragfähigkeit nicht angeschrieben ist, darf das angeschriebene Ladegewicht
bis zu 5 Prozent überschritten werden.
§ 5.
1 Die Raddrücke eines Wagens dürfen den auf einer Linie zugelassenen größten Druck
nicht übersteigen.
2 Die Vorschriften der Bahnverwaltungen für die einzelnen Linien sind den beteiligten
Staaten bekannt zu geben.
§ 6.
1 Die Ladung offener Güterwagen darf die auf den einzelnen Bahngebieten zugelassenen
Lademaße nicht überschreiten. Die Breite langer Ladungen muß mit Rücksicht auf das
Durchfahren scharfer Krümmungen eingeschränkt werden.
? Die Vorschriften der Bahnverwaltungen für die einzelnen Linien sind den beteiligten
Staaten bekannt zu geben.
§ 7.
1 Die Ladung offener Güterwagen darf die Kopfschwelle des Wagens nur soweit überragen,
daß zwischen den Scheiben der nicht eingedrückten Puffer und der Ladung ein
Zwischenraum verbleibt, der in der Höhe bis 2 000 Millimeter über Schienenoberkante
mindestens 400 Millimeter, darüber mindestens 200 Millimeter betragen muß. Außerdem
muß zum Einhängen der Kuppelung über dem Zughaken ein Raum von mindestens
200 Millimeter Höhe und von mindestens 200 Millimeter Breite zu beiden Seiten der
Zughakenmitte von der Ladung ganz frei gelassen werden.
: Uberragt die Ladung die Kopfschwelle mehr als nach dem vorstehenden zulässig ist,
so ist ein Schutzwagen einzustellen.
88.
Zur Verladung langer Gegenstände, die auf einem Wagen nicht gelagert werden können,
müssen zwei mit Drehschemeln versehene Wagen verwendet werden. Die Wagen können