Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

§  8.
Ubernahmepreis.

»  Dort-underbeaxjtragtenBehördezuzahlendellbernahmepreiswirdauf6,30.-fsfürjedes
FilugrammZinnzugüglicheinerfestenEntschädigungvon35J6fürjedeOrgelfestgesetztDieser
Ubernahmepreis  enthält  den  Gegenwert  für  die  abgelieferten  Gegenstände  einschließlich  aller  mit  der
Ablieferung  verbundenen  Leistungen,  wie  Entfernung  der  Pfeifen  aus  dem  Prospekt  und  Ablieferung
derselben  bei  der  Sammesstelle.  ·  —

Ablieferer,  die  mit  dem  vorbezeichneten  Ubernahmepreis  nicht  einverstanden  sind,  haben  „dies
sogleich  bei.  der  Ablieferung  zu  erklären.  In  Fällen,  in  denen  eine  gütliche  Einigung  über  den  Ubernahmepreis
  nicht  erzielt  ist,  wird  dieser  gemäß  88§  2  und  3  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung
von  Kriegsbedarf  auf  Antrag  durch  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf  in  Berlin  W  10,  Viktoriastr.  34
endgültig  festgesetzt.  «  ·

§9.

Befreinng  von  der  Beschlagnahme  und  Enteignung,  und  Zurückstellung  von

der  Ablieferung.  -

Solche  beschlagnahmten  Gegenstände,  für  welche  ein  besonderer  kunstgewerblicher  oder  kunstgeschichtlicher
  Wert  durch  anerkannte  Sachverständige  festgestellt  wird,  die  von  der  Landeszentralbehörde
bestimmt  und  den  Betroffenen  durch  die  beauftragten  Behörden  namhaft  gemacht  werden,  sind  durch  die
beauftragten  Behörden  auf  Antrag  von  der  Beschlagnahme,  Enteignung  und  Ablieferung  zu  befreien.

Andenkenwert  entbindet  nicht  von  der  Beschlagnahme,  Enteignung  und  Ablieferung.

Sprechende  Prospektpfeifen  können  auf  einen  ausreichend  begründeten  Antrag  aus  dringenden
Gründen  von  der  Ablieferung  zeitweilig  und  gegen  jederzeitigen  Widerruf  bis  zur  Beschaffung  von
Ersatzstücken  zurückgestellt  werden.  "  «

§10.
Freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinnpfeifen  usw.

Die  Sammelstellen  sind  auch  zur  Entgegennahme  folgender  von  der  Bekanntmachung  nicht
betroffener  Zinnpfeifen,  -schalleiter  usw.  verpflichtet:

alle  Pfeifen,  Schalltrichter,  Schallröhren  usp.  aus  Zinn  von  Orgeln  und  anderen
Musikinstrumenten,  soweit  sie  nicht  Prospektpfeifen  sind.  Es  gilt  gleich,  ob  diese

-  Gegenstände  bereits  im  Gebrauch  waren  oder  nicht.  *r*5
Für  jedes  Kilogramm  der  hiernach  freiwillig  abgelieferten  zinnernen  Gegenstände  werden  4./%  vergütet.
ie  an  diesen  Gegenständen  befindlichen  Beschläge  oder  Bestandteile  aus  anderem  Material  als
Zinn  werden  nicht  vergütet  und  sind  vor  der  Ablieferung  zu  entfernen.  Andere  Gegenstände  aus  Zinn
swie  aus  anderem  Material  bestehende,  mit  Zinn  überzogene  Gegenstände  werden  nicht  angenommen

8  11.
Aufragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  die  vorstehende  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  die  beauftragten
Behörden  zu  richten,  mit  der  Bezeichnung  „Betr.  Orgelpfeifen“  zu  versehen  und  dürfen  andere
Angelegenheiten  nicht  behandeln.

Stettin,  den  10.  Januar  1911.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  ll.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,  ·
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

 

Schr#feeng  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Steitin.