§ 8.
Ubernahmepreis.
» Dort-underbeaxjtragtenBehördezuzahlendellbernahmepreiswirdauf6,30.-fsfürjedes
FilugrammZinnzugüglicheinerfestenEntschädigungvon35J6fürjedeOrgelfestgesetztDieser
Ubernahmepreis enthält den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der
Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Entfernung der Pfeifen aus dem Prospekt und Ablieferung
derselben bei der Sammesstelle. · —
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Ubernahmepreis nicht einverstanden sind, haben „dies
sogleich bei. der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den Ubernahmepreis
nicht erzielt ist, wird dieser gemäß 88§ 2 und 3 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W 10, Viktoriastr. 34
endgültig festgesetzt. « ·
§9.
Befreinng von der Beschlagnahme und Enteignung, und Zurückstellung von
der Ablieferung. -
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher
Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von der Landeszentralbehörde
bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht werden, sind durch die
beauftragten Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien.
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
Sprechende Prospektpfeifen können auf einen ausreichend begründeten Antrag aus dringenden
Gründen von der Ablieferung zeitweilig und gegen jederzeitigen Widerruf bis zur Beschaffung von
Ersatzstücken zurückgestellt werden. " «
§10.
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpfeifen usw.
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von der Bekanntmachung nicht
betroffener Zinnpfeifen, -schalleiter usw. verpflichtet:
alle Pfeifen, Schalltrichter, Schallröhren usp. aus Zinn von Orgeln und anderen
Musikinstrumenten, soweit sie nicht Prospektpfeifen sind. Es gilt gleich, ob diese
- Gegenstände bereits im Gebrauch waren oder nicht. *r*5
Für jedes Kilogramm der hiernach freiwillig abgelieferten zinnernen Gegenstände werden 4./% vergütet.
ie an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material als
Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. Andere Gegenstände aus Zinn
swie aus anderem Material bestehende, mit Zinn überzogene Gegenstände werden nicht angenommen
8 11.
Aufragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die beauftragten
Behörden zu richten, mit der Bezeichnung „Betr. Orgelpfeifen“ zu versehen und dürfen andere
Angelegenheiten nicht behandeln.
Stettin, den 10. Januar 1911.
Der stellvertretende Kommandierende General des ll. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff, ·
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.
Schr#feeng im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. in Steitin.