Geseh-und Verurdiugsgutt
für das
Königreich Vayern.
Nr. 50.
München, den 17. August 1908.
Inhalt:
Finanzgesetz vom 16. August 1908 für die Jahre 1908 und 1909.
Finanzgesetz für die Jahre 1908 und 1909.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Tlitpol!,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Gayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und, soweit die Erhebung
der direkten Steuern und die Festsetzung der Maximalbeträge der Tarife für den Transport
auf den Eisenbahnen und der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal in
Betracht kommt, mit Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeord—
neten, und zwar bezüglich des § 6 unter Beobachtung der in Tit. X §7 der Verfassungsurkunde
vorgeschriebenen Formen, über die Staats-Einnahmen und -Ausgaben für die
Jahre 1908 und 1909 beschlossen und verordnen, was folgt:
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