Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

 

Geseh-und  Verurdiugsgutt

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  50.

München,  den  17.  August  1908.

 

Inhalt:
Finanzgesetz  vom  16.  August  1908  für  die  Jahre  1908  und  1909.

 

Finanzgesetz  für  die  Jahre  1908  und  1909.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Gayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und,  soweit  die  Erhebung
der  direkten  Steuern  und  die  Festsetzung  der  Maximalbeträge  der  Tarife  für  den  Transport
auf  den  Eisenbahnen  und  der  Kanalgebühren  auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanal  in
Betracht  kommt,  mit  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeord—
neten,  und  zwar  bezüglich  des  §  6  unter  Beobachtung  der  in  Tit.  X  §7  der  Verfassungsurkunde
  vorgeschriebenen  Formen,  über  die  Staats-Einnahmen  und  -Ausgaben  für  die

Jahre  1908  und  1909  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
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