Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  459

33.

Die  abvweichenden  Vorschriften  des  §  34  beziehen  sich  nur  auf  die  Vorschlagslisten
(§§  3—5,  10,  12,  13,  31  Abs.  1  Satz  2).  1

Vorbehaltlich  dieser  Abweichungen  sind  neben  den  §§  3—31  der  Wahlordnung  auf
die  Wahl  der  bürgerlichen  Magistratsräte  und  ihrer  Ersatzmänner  auch  die  Ziffern  3—.31
dieser  Anweisung  entsprechend  anzuwenden.  Dazu  wird  folgendes  bemerkt:

Zu  Ziff.  3.  Das  Muster  für  die  Aufforderung  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten
  (Beilage  1)  bedarf  für  die  Wahl  der  bürgerlichen  Magistratsräte
  und  ihrer  Ersatzmänner  entsprechender  Abänderung.

Zu  Ziff.  6.  Wieviel  bürgerliche  Magistratsräte  zu  wählen  sind,  ergibt  sich
aus  Art.  71  Abs.  I  Ziff.  3  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung.
Ausnahmsweise  können  sich  auch  hier  höhere  Ziffern  ergeben.
(Vgl.  Ziff.  6  Abs.  II.)

Zu  Ziff.  18—24  (Eingang).  Sollte  eine  gültige  Vorschlagsliste  nicht  vorhanden
  sein,  so  verwandelt  sich  auch  bei  der  Wahl  der  bürgerlichen
Magistratsräte  und  ihrer  Ersatzmänner  die  Verhältniswahl  von
selbst  in  die  Mehrheitswahl.  Entscheidend  ist  aber  solchenfalls
nicht  die  absolute  Mehrheit  (Art.  195  Abs.  I  der  rechtsrheinischen
Gemeindeordnung),  sondern  —  gleichwie  bei  der  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten
  —  die  relative  Mehrheit.

Zu  Ziff.  29,  30.  Die  bürgerlichen  Magistratsräte  werden  auf  6  Jahre,  die
Ersatzmänner  aber  nur  auf  3  Jahre  gewählt  (Art.  75  Abs.  J,
187  Abs.  I  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung,  §  32  Absk.  1
der  Wahlordnung).

Die  Vorschriften  der  §§  29  und  30  Abs.  II  finden  daher
entsprechende  Anwendung.

34.

Die  Abweichungen  des  §  34  von  den  Vorschriften  der  §§  3—5,  10,  12,  13,
31  Abs.  I  Satz  2  zielen  mit  Rücksicht  auf  den  geringen  Umfang  des  Wahlkörpers  bei  der
Magistratswahl  auf  eine  Vereinfachung  und  Abkürzung  des  Vorverfahrens  ab.

Zu  beachten  ist  insbesondere,  daß  die  Vorschlagslisten  nach  Abs.  II  dem  Wahlkommissär
  zu  übergeben  sind.

Wenn  die  mündliche  Eröffnung  des  Ergebnisses  der  Listenprüfung  (§  34  Abs.  V)  schon
vor  der  Wahl  erfolgt,  ist  ein  eigenes  Protokoll  hierüber  aufzunehmen.  Andernfalls  ist  über

Zu  §  33.

Zu  §  34.