Nr. 51. 459
33.
Die abvweichenden Vorschriften des § 34 beziehen sich nur auf die Vorschlagslisten
(§§ 3—5, 10, 12, 13, 31 Abs. 1 Satz 2). 1
Vorbehaltlich dieser Abweichungen sind neben den §§ 3—31 der Wahlordnung auf
die Wahl der bürgerlichen Magistratsräte und ihrer Ersatzmänner auch die Ziffern 3—.31
dieser Anweisung entsprechend anzuwenden. Dazu wird folgendes bemerkt:
Zu Ziff. 3. Das Muster für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagslisten
(Beilage 1) bedarf für die Wahl der bürgerlichen Magistratsräte
und ihrer Ersatzmänner entsprechender Abänderung.
Zu Ziff. 6. Wieviel bürgerliche Magistratsräte zu wählen sind, ergibt sich
aus Art. 71 Abs. I Ziff. 3 der rechtsrheinischen Gemeindeordnung.
Ausnahmsweise können sich auch hier höhere Ziffern ergeben.
(Vgl. Ziff. 6 Abs. II.)
Zu Ziff. 18—24 (Eingang). Sollte eine gültige Vorschlagsliste nicht vorhanden
sein, so verwandelt sich auch bei der Wahl der bürgerlichen
Magistratsräte und ihrer Ersatzmänner die Verhältniswahl von
selbst in die Mehrheitswahl. Entscheidend ist aber solchenfalls
nicht die absolute Mehrheit (Art. 195 Abs. I der rechtsrheinischen
Gemeindeordnung), sondern — gleichwie bei der Wahl der Gemeindebevollmächtigten
— die relative Mehrheit.
Zu Ziff. 29, 30. Die bürgerlichen Magistratsräte werden auf 6 Jahre, die
Ersatzmänner aber nur auf 3 Jahre gewählt (Art. 75 Abs. J,
187 Abs. I der rechtsrheinischen Gemeindeordnung, § 32 Absk. 1
der Wahlordnung).
Die Vorschriften der §§ 29 und 30 Abs. II finden daher
entsprechende Anwendung.
34.
Die Abweichungen des § 34 von den Vorschriften der §§ 3—5, 10, 12, 13,
31 Abs. I Satz 2 zielen mit Rücksicht auf den geringen Umfang des Wahlkörpers bei der
Magistratswahl auf eine Vereinfachung und Abkürzung des Vorverfahrens ab.
Zu beachten ist insbesondere, daß die Vorschlagslisten nach Abs. II dem Wahlkommissär
zu übergeben sind.
Wenn die mündliche Eröffnung des Ergebnisses der Listenprüfung (§ 34 Abs. V) schon
vor der Wahl erfolgt, ist ein eigenes Protokoll hierüber aufzunehmen. Andernfalls ist über
Zu § 33.
Zu § 34.