Bu Art. 5.
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Magistrat unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten. Die aufsichtliche Genehmigung
der Feststellung ist in solchen Gemeinden nicht erforderlich.
Vgl. die rechtsrheinische Gemeindeordnung Art. 84, 112 Abs. I Ziff. 4.
X.
Nach Art. 5 Abs. I Satz 2 sind beispielsweise in einer pfälzischen Stadt, der mit
Wirkung vom 1. Januar 1910 die städtische Verfassung verliehen wird, die ersten Er-
neuerungswahlen zu Ende des Jahres 1911 vorzunehmen.
Von den ersten Erneuerungswahlen ab werden die Wahlperioden für die Gemeinden
mit städtischer Verfassung im ganzen Lande zusammenfallen.
Die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. II soll nach der Begründung des Gesetz-
entwurfs Zweifel hintanhalten und insbesondere — gegenüber den abweichenden Vorschriften
der rechtsrheinischen Gemeindeordnung (Art. 71 Abs. I, IV, 75 Abs. I, 76) — die Beibehaltung
aller im entsprechenden Zeitpunkt etwa vorhandenen nicht rechtskundigen Berufsmitglieder
des Gemeinderats ermöglichen.
München, den 18. August 1908.
v. Brettreich.