Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Bu Art. 5. 
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Magistrat unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten. Die aufsichtliche Genehmigung 
der Feststellung ist in solchen Gemeinden nicht erforderlich. 
Vgl. die rechtsrheinische Gemeindeordnung Art. 84, 112 Abs. I Ziff. 4. 
X. 
Nach Art. 5 Abs. I Satz 2 sind beispielsweise in einer pfälzischen Stadt, der mit 
Wirkung vom 1. Januar 1910 die städtische Verfassung verliehen wird, die ersten Er- 
neuerungswahlen zu Ende des Jahres 1911 vorzunehmen. 
Von den ersten Erneuerungswahlen ab werden die Wahlperioden für die Gemeinden 
mit städtischer Verfassung im ganzen Lande zusammenfallen. 
Die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. II soll nach der Begründung des Gesetz- 
entwurfs Zweifel hintanhalten und insbesondere — gegenüber den abweichenden Vorschriften 
der rechtsrheinischen Gemeindeordnung (Art. 71 Abs. I, IV, 75 Abs. I, 76) — die Beibehaltung 
aller im entsprechenden Zeitpunkt etwa vorhandenen nicht rechtskundigen Berufsmitglieder 
des Gemeinderats ermöglichen. 
München, den 18. August 1908. 
v. Brettreich.