Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 52. 487 
Art. 85. 
1 Der Magistrat ernennt die technischen Magistratsmitglieder mit Zustimmung, die Stadt- 
oder Marktschreiber und andere höhere Bedienstete nach vorgängiger Vernehmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten. Die Aufstellung des niederen Dienstpersonals steht dem Magistrate allein zu, 
welcher hierbei die in Art. 34 des Wehrverfassungsgesetzes vom 30. Januar 1868 und in Art. 11 des Gesetzes vom 
16. Mai 1868, die Versorgung invalider Unteroffiziere rc. betr., bezeichneten Personen möglichst berücksichtigen soll.“) 
I1. Die Dienstkleidung der zu polizeilichen Verrichtungen verwendeten Gemeindebediensteten 
wird durch Verordnung bestimmt. 
Art. 86. 
! Der Magistrat führt den Gemeindehaushalt; er hat für Erhaltung des Vermögens 
und für Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gemeinde zu sorgen. 
I Seine Mitglieder haften für allen durch die Nichterfüllung ihrer Dienstobliegenheiten 
entstehenden Schaden. 
Art. 87. 
1 Er verwaltet das Gemeinde= und das örtliche Stiftungs-Vermögen durch die aus 
seiner Mitte aufgestellten oder durch die besonderen Verwalter.) 
II Den Bürgermeistern ist untersagt, eine Verwaltung selbst zu führen. 
III Die Verwalter"?) haften zunächst für die richtige Erhebung der Einkünfte, für die 
Einhaltung der Voranschläge und für die vorschriftsmäßige Ordnung in den Ausgaben. 
IVDer Magistrat hat mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten über die von den 
Verwaltern?*) zu leistende Kaution und über die denselben, soferne sie nicht für ihre Funk- 
tion einen bestimmten Gehalt beziehen, zu gewährende Entschädigung zu beschließen; er kann 
jedoch mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten in einzelnen Fällen von Anforderung 
einer Kaution Umgang nehmen, wenn die Verwaltung durch Mitglieder des Magistrats 
geführt wird. 
Art. 88. 
! Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. 
II Im Monat Oktober hat der Magistrat den Voranschlag sämtlicher voraussehbarer 
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde für das nächste Jahr aufzustellen und denselben 
nach vorgängiger Bekanntmachung vierzehn Tage lang öffentlich aufzulegen. 
  
*) Maßgebend ist nunmehr das Reichsgesetz — Mannschaftsversorgungsgesetz — vom 31. Mai 1906 Ss 18 
(R.G. Bl. S. 593) mit den dzu festgesetzten Grundsätzen des Bundesrats (Min.Bek. v. 30. Sept. 1907, G. u. 
V. Bl. S. 685). 
**) Da nach Art. 2 Abs. III des pfälzischen Städteverfassungsgesetzes die Gemeindeeinnehmereien für die 
pfälzischen Gemeinden mit städtischer Verfassung fortzubestehen haben, bleiben die Vorschriften hierüber im Art. 67 
der pfälzischen Gemeindeordnung maßgebend. Danach sind in Kassenangelegenheiten zunächst die Gemeindeein- 
nehmer zuständig und haftbar, auch haben diese die verordnungsmäßig festgesetzte Sicherheit zu lesstg.