Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  52.  487

Art.  85.

1  Der  Magistrat  ernennt  die  technischen  Magistratsmitglieder  mit  Zustimmung,  die  Stadtoder
  Marktschreiber  und  andere  höhere  Bedienstete  nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Gemeindebevollmächtigten.

  Die  Aufstellung  des  niederen  Dienstpersonals  steht  dem  Magistrate  allein  zu,
welcher  hierbei  die  in  Art.  34  des  Wehrverfassungsgesetzes  vom  30.  Januar  1868  und  in  Art.  11  des  Gesetzes  vom
16.  Mai  1868,  die  Versorgung  invalider  Unteroffiziere  rc.  betr.,  bezeichneten  Personen  möglichst  berücksichtigen  soll.“)

I1.  Die  Dienstkleidung  der  zu  polizeilichen  Verrichtungen  verwendeten  Gemeindebediensteten
wird  durch  Verordnung  bestimmt.

Art.  86.

!  Der  Magistrat  führt  den  Gemeindehaushalt;  er  hat  für  Erhaltung  des  Vermögens
und  für  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  der  Gemeinde  zu  sorgen.
I  Seine  Mitglieder  haften  für  allen  durch  die  Nichterfüllung  ihrer  Dienstobliegenheiten
entstehenden  Schaden.
Art.  87.

1  Er  verwaltet  das  Gemeinde=  und  das  örtliche  Stiftungs-Vermögen  durch  die  aus
seiner  Mitte  aufgestellten  oder  durch  die  besonderen  Verwalter.)

II  Den  Bürgermeistern  ist  untersagt,  eine  Verwaltung  selbst  zu  führen.

III  Die  Verwalter"?)  haften  zunächst  für  die  richtige  Erhebung  der  Einkünfte,  für  die
Einhaltung  der  Voranschläge  und  für  die  vorschriftsmäßige  Ordnung  in  den  Ausgaben.

IVDer  Magistrat  hat  mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  über  die  von  den
Verwaltern?*)  zu  leistende  Kaution  und  über  die  denselben,  soferne  sie  nicht  für  ihre  Funktion
  einen  bestimmten  Gehalt  beziehen,  zu  gewährende  Entschädigung  zu  beschließen;  er  kann
jedoch  mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  in  einzelnen  Fällen  von  Anforderung
einer  Kaution  Umgang  nehmen,  wenn  die  Verwaltung  durch  Mitglieder  des  Magistrats
geführt  wird.

Art.  88.

!  Das  Rechnungsjahr  läuft  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember.

II  Im  Monat  Oktober  hat  der  Magistrat  den  Voranschlag  sämtlicher  voraussehbarer
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde  für  das  nächste  Jahr  aufzustellen  und  denselben
nach  vorgängiger  Bekanntmachung  vierzehn  Tage  lang  öffentlich  aufzulegen.

 

*)  Maßgebend  ist  nunmehr  das  Reichsgesetz  —  Mannschaftsversorgungsgesetz  —  vom  31.  Mai  1906  Ss  18
(R.G.  Bl.  S.  593)  mit  den  dzu  festgesetzten  Grundsätzen  des  Bundesrats  (Min.Bek.  v.  30.  Sept.  1907,  G.  u.
V.  Bl.  S.  685).

**)  Da  nach  Art.  2  Abs.  III  des  pfälzischen  Städteverfassungsgesetzes  die  Gemeindeeinnehmereien  für  die
pfälzischen  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  fortzubestehen  haben,  bleiben  die  Vorschriften  hierüber  im  Art.  67
der  pfälzischen  Gemeindeordnung  maßgebend.  Danach  sind  in  Kassenangelegenheiten  zunächst  die  Gemeindeeinnehmer
  zuständig  und  haftbar,  auch  haben  diese  die  verordnungsmäßig  festgesetzte  Sicherheit  zu  lesstg.