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!V Die Funktion ständiger Ausschüsse endet jedenfalls mit Ablauf der Wahlperiode, in
welcher sie gebildet worden sind.
V Im Einverständnisse mit den Gemeindebevollmächtigten können zur Vorbereitung von
Beratungsgegenständen gemeinschaftliche Ausschüsse gebildet werden, zu welchen jeder Körper
eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern abordnet.
Art. 107.
1 Zur Regelung des formellen Geschäftsganges kann der Magistrat eine Geschäftsordnung
erlassen. Zur Bildung von Senaten ist die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten
erforderlich.
II Sämtliche der Verwaltung des Magistrats untergebene Kassen sind regelmäßig mindestens
einmal im Jahre unvermutet durch eine aus Mitgliedern des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten
gebildete gemischte Kommission zu untersuchen.
III Die näheren Vorschriften über Führung und Untersuchung der Kassen sind von dem Magistrate zu erlassen
und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zur Bestätigung vorzulegen.
1V Die Formulare der Voranschläge, Rechnungen und Rechnungsübersichten können durch Ministerialvorschrift
festgestellt werden.)
IV. Hestellung der Gemeindebevollmächtigten.
Art. 108.
1Die Gemeindebevollmächtigten werden auf neun Jahre gewählt in der Art, daß je
nach drei Jahren das ältere Dritteil austritt.
II Der erste und zweite Austritt erfolgt nach Verlauf von drei und sechs Jahren durch
das Los.
III Die Zahl der gewählten Gemeindebevollmächtigten soll dreimal so groß sein als die
Zahl der bürgerlichen Magistratsräte.
Art. 109.
! Ein Gemeindebevollmächtigter ist aus den in Art. 80 Abs. I bezeichneten Gründen
zum Austritte berechtigt und unter den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. II hierzu verpflichtet.
Über die Zulässigkeit oder Notwendigkeit des Austritts entscheiden die Gemeindebevollmächtigten
vorbehaltlich der Beschwerdeführung bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde.
III Außerdem kann einem Gemeindebevollmächtigten aus triftigen Gründen die nachgesuchte
Entlassung durch übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten
bewilligt werden.
*) An Stelle des Art. 107 Abs. III, IV gilt Art. 2 Abs. III des pfälzischen Städteverfassungsgesetzes,
wonach nähere Bestimmungen über die Gemeindeeinnehmereien, dann für die formelle Behandlung des Kassen= und
Rechnungswesens überhaupt, der Kreieregierung, Kammer des Innern, vorbehalten bleiben.