Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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!V  Die  Funktion  ständiger  Ausschüsse  endet  jedenfalls  mit  Ablauf  der  Wahlperiode,  in
welcher  sie  gebildet  worden  sind.

V  Im  Einverständnisse  mit  den  Gemeindebevollmächtigten  können  zur  Vorbereitung  von
Beratungsgegenständen  gemeinschaftliche  Ausschüsse  gebildet  werden,  zu  welchen  jeder  Körper
eine  bestimmte  Anzahl  von  Mitgliedern  abordnet.

Art.  107.

1  Zur  Regelung  des  formellen  Geschäftsganges  kann  der  Magistrat  eine  Geschäftsordnung
  erlassen.  Zur  Bildung  von  Senaten  ist  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten
erforderlich.

II  Sämtliche  der  Verwaltung  des  Magistrats  untergebene  Kassen  sind  regelmäßig  mindestens
einmal  im  Jahre  unvermutet  durch  eine  aus  Mitgliedern  des  Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten

  gebildete  gemischte  Kommission  zu  untersuchen.

III  Die  näheren  Vorschriften  über  Führung  und  Untersuchung  der  Kassen  sind  von  dem  Magistrate  zu  erlassen
und  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  zur  Bestätigung  vorzulegen.

1V  Die  Formulare  der  Voranschläge,  Rechnungen  und  Rechnungsübersichten  können  durch  Ministerialvorschrift
festgestellt  werden.)

IV.  Hestellung  der  Gemeindebevollmächtigten.
Art.  108.

1Die  Gemeindebevollmächtigten  werden  auf  neun  Jahre  gewählt  in  der  Art,  daß  je
nach  drei  Jahren  das  ältere  Dritteil  austritt.

II  Der  erste  und  zweite  Austritt  erfolgt  nach  Verlauf  von  drei  und  sechs  Jahren  durch
das  Los.

III  Die  Zahl  der  gewählten  Gemeindebevollmächtigten  soll  dreimal  so  groß  sein  als  die
Zahl  der  bürgerlichen  Magistratsräte.

Art.  109.

!  Ein  Gemeindebevollmächtigter  ist  aus  den  in  Art.  80  Abs.  I  bezeichneten  Gründen
zum  Austritte  berechtigt  und  unter  den  Voraussetzungen  des  Art.  80  Abs.  II  hierzu  verpflichtet.

Über  die  Zulässigkeit  oder  Notwendigkeit  des  Austritts  entscheiden  die  Gemeindebevollmächtigten
  vorbehaltlich  der  Beschwerdeführung  bei  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde.

III  Außerdem  kann  einem  Gemeindebevollmächtigten  aus  triftigen  Gründen  die  nachgesuchte

Entlassung  durch  übereinstimmenden  Beschluß  des  Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten
bewilligt  werden.

*)  An  Stelle  des  Art.  107  Abs.  III,  IV  gilt  Art.  2  Abs.  III  des  pfälzischen  Städteverfassungsgesetzes,
wonach  nähere  Bestimmungen  über  die  Gemeindeeinnehmereien,  dann  für  die  formelle  Behandlung  des  Kassen=  und
Rechnungswesens  überhaupt,  der  Kreieregierung,  Kammer  des  Innern,  vorbehalten  bleiben.