Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Söhnen  und  Töchtern  der  Kollegialräte,  die  diese  Dienstesstellung
  schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eingenommen  haben  und  zwar  gleichviel,
ob  diese  Beamten  die  nach  Artikel  XXIV  §  9  der  Hauptlandespragmatik  und  Abschnitt  III
Ziffer  78b  des  Abschieds  für  die  Ständeversammlung  des  Königreichs  Bayern  vom
29.  Dezember  1831  erforderliche  fünfundzwanzigjährige  Kollegialratsdienstzeit  oder  das
bestimmte  Dienst=  oder  Lebensalter  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vollendet
haben  oder  nach  diesem  Zeitpunkte  vollenden  werden.

3  Der  Berechnung  des  Unterhaltsbeitrags  ist  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  die  Witwenpension
  zu  Grunde  zu  legen,  die  sich  bei  fortdauernder  Gültigkeit  der  seitherigen  Vorschriften
über  die  Gehalte  und  Pensionen  der  Staatsbeamten  ergeben  hätte,  wenn  der  Beamte  bis
zu  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  oder  bis  zu  seinem  Ableben  in  der  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  zuletzt  innegehabten  Dienstesstellung  verblieben  wäre.

“"  Wird  ein  Kollegialrat,  der  diese  Dienstesstellung  schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  eingenommen  hat,  auf  Grund  des  Artikel  48  Ziff.  1  dieses  Gesetzes  oder  des
Artikel  71  Ziff.  1  Halbsatz  1  oder  des  Artikel  79  Abs.  3  Ziff.  1  Halbsatz  1  des  Disziplinargesetzes
  für  richterliche  Beamte  in  den  Ruhestand  versetzt,  bevor  er  fünfundzwanzig  Jahre
lang  als  Kollegialrat  gedient  hat,  so  sind  seinen  Söhnen  und  Töchtern  die  im  Artikel  XXIV
§  9  der  Hauptlandespragmatik  eingeräumten  Vorteile  zu  gewähren,  wenn  er  den  Zeitpunkt
erlebt,  mit  dessen  Eintritt  er  entweder  die  fünfundzwanzigjährige  Dienstzeit  als  Kollegialrat
vollendet  oder  den  Anspruch  erworben  haben  würde,  auf  Grund  des  §  22  B  oder  C  der
IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  in  den  Ruhestand  versetzt  zu  werden,  falls  diese  Bestimmungen
  noch  in  Geltung  wären.

Artikel  216.

In  Bezug  auf  den  Beginn,  die  Zahlung  und  die  Einziehung  der  auf  Grund  des
Artikel  213  und  des  Artikel  214  Abs.  1  bis  3  nach  den  früheren  Vorschriften  angewiesenen
Wartegelder,  Pensionen  und  Unterhaltsbeiträge  finden  die  Vorschriften  in  den  Artikeln  40,
41,  43  bis  45,  59  bis  67,  in  dem  Artikel  71  Abs.  2,  dem  Artikel  74  Abs.  4,  dem
Artikel  82,  dem  Artikel  83  Abs.  2  Satz  1,  den  Artikeln  84  bis  86  entsprechende  Anwendung.

2  Auf  die  nach  Maßgabe  des  Artikel  214  Abs.  4  und  des  Artikel  215  angewiesenen
Unterhaltsbeiträge  findet  Artikel  212  Abs.  2  Satz  2  und  Abs.  3  Anwendung.

Artikel  217.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Hochschulprofessoren,
  die  nicht  binnen  einer  ihnen  vorzusetzenden  Frist  ihr  Einverständnis  mit  einer
auf  Grund  des  Artikel  187  Abs.  2  erfolgenden  Regelung  erklären,  bleiben  in  Bezug  auf
die  Höhe  ihres  Diensteinkommens  und  ihres  Ruhegehalts  sowie  für  die  Bemessung  des
Witwen=  und  Waisengeldes  ihrer  Hinterbliebenen  die  seitherigen  Vorschriften  in  Kraft.
Artikel  187  Abs.  3  hat  für  solche  Hochschulprofessoren  keine  Geltung.