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2. Das Gleiche gilt von den Söhnen und Töchtern der Kollegialräte, die diese Dienstesstellung
schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingenommen haben und zwar gleichviel,
ob diese Beamten die nach Artikel XXIV § 9 der Hauptlandespragmatik und Abschnitt III
Ziffer 78b des Abschieds für die Ständeversammlung des Königreichs Bayern vom
29. Dezember 1831 erforderliche fünfundzwanzigjährige Kollegialratsdienstzeit oder das
bestimmte Dienst= oder Lebensalter vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes vollendet
haben oder nach diesem Zeitpunkte vollenden werden.
3 Der Berechnung des Unterhaltsbeitrags ist in den Fällen der Abs. 1, 2 die Witwenpension
zu Grunde zu legen, die sich bei fortdauernder Gültigkeit der seitherigen Vorschriften
über die Gehalte und Pensionen der Staatsbeamten ergeben hätte, wenn der Beamte bis
zu seiner Versetzung in den Ruhestand oder bis zu seinem Ableben in der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes zuletzt innegehabten Dienstesstellung verblieben wäre.
“" Wird ein Kollegialrat, der diese Dienstesstellung schon vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingenommen hat, auf Grund des Artikel 48 Ziff. 1 dieses Gesetzes oder des
Artikel 71 Ziff. 1 Halbsatz 1 oder des Artikel 79 Abs. 3 Ziff. 1 Halbsatz 1 des Disziplinargesetzes
für richterliche Beamte in den Ruhestand versetzt, bevor er fünfundzwanzig Jahre
lang als Kollegialrat gedient hat, so sind seinen Söhnen und Töchtern die im Artikel XXIV
§ 9 der Hauptlandespragmatik eingeräumten Vorteile zu gewähren, wenn er den Zeitpunkt
erlebt, mit dessen Eintritt er entweder die fünfundzwanzigjährige Dienstzeit als Kollegialrat
vollendet oder den Anspruch erworben haben würde, auf Grund des § 22 B oder C der
IX. Beilage zur Verfassungsurkunde in den Ruhestand versetzt zu werden, falls diese Bestimmungen
noch in Geltung wären.
Artikel 216.
In Bezug auf den Beginn, die Zahlung und die Einziehung der auf Grund des
Artikel 213 und des Artikel 214 Abs. 1 bis 3 nach den früheren Vorschriften angewiesenen
Wartegelder, Pensionen und Unterhaltsbeiträge finden die Vorschriften in den Artikeln 40,
41, 43 bis 45, 59 bis 67, in dem Artikel 71 Abs. 2, dem Artikel 74 Abs. 4, dem
Artikel 82, dem Artikel 83 Abs. 2 Satz 1, den Artikeln 84 bis 86 entsprechende Anwendung.
2 Auf die nach Maßgabe des Artikel 214 Abs. 4 und des Artikel 215 angewiesenen
Unterhaltsbeiträge findet Artikel 212 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Anwendung.
Artikel 217.
Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amte befindlichen Hochschulprofessoren,
die nicht binnen einer ihnen vorzusetzenden Frist ihr Einverständnis mit einer
auf Grund des Artikel 187 Abs. 2 erfolgenden Regelung erklären, bleiben in Bezug auf
die Höhe ihres Diensteinkommens und ihres Ruhegehalts sowie für die Bemessung des
Witwen= und Waisengeldes ihrer Hinterbliebenen die seitherigen Vorschriften in Kraft.
Artikel 187 Abs. 3 hat für solche Hochschulprofessoren keine Geltung.