Nr. 52. 503
soweit nicht Abs. II anwendbar ist, alle wahlstimmberechtigten Gemeindebürger, welche
die in Art. 11 vorgeschriebene Befähigung besitzen,“) das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt
und in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
II! Die Wählbarkeit zur Stelle eines rechtskundigen oder technischen Magistratsmitglieds
setzt den Besitz oder Erwerb des Indigenats, die Zurücklegung des fünfundzwanzigsten
Lebensjahres und das Nichtvorhandensein von Hindernissen voraus, welche für Gemeindebürger
die Ausübung des Wahlstimmrechts nach Art. 170%) ausschließen. Die zu der Stelle
eines rechtskundigen Bürgermeisters oder Magistratsrats zu Wählenden müssen außerdem
die Prüfung für die Anstellung im Richteramte oder im Dienste der inneren Staatsverwaltung
mit Erfolg bestanden haben.
Art. 173.
! Die Stelle eines Bürgermeisters, Beigeordneten oder Magistratsrates ist mit dem
aktiven Dienstverhältnisse eines Staatsdieners, Geistlichen, öffentlich angestellten Lehrers,
Notars oder eines von der Gemeinde oder Kirche besoldeten Bediensteten nicht vereinbar.
II Staatsdiener im zeitlichen Ruhestande können eine solche Stelle nur nach erhaltener
königl. Genehmigung übernehmen.
II! Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar auf Personen, welche zu der
Stelle eines technischen Magistratsmitgliedes ernannt werden sollen, sowie auf dem Kaufmannsstande
angehörige Mitglieder der Handelsgerichte.
IV Die der aktiven Armee und den besoldeten Stämmen der Landwehr angehörigen
Militärpersonen, ferner zeitlich pensionierte Offiziere und Militärbeamte sind zu keinem
Gemeindeamte wählbar.
Art. 174.
1 Die Wahl zu den im Art. 172 Abs. I bezeichneten Gemeindeämtern kann abgelehnt
werden:
1. wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit;
2. wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahres;
3. wenn der Gewählte das Amt eines Bürgermeisters, Beigeordneten,*"?) Magistratsrates
oder Gemeindeausschußmitgliedese#) während voller sechs Jahre verwaltet hat;
4. wegen einer Beschäftigung, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit
von der Gemeinde mit sich bringt.
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*) Dieses Erfordernis ist für die Pfalz gegenstandslos. Denn andere wahlstimmberechtigte Gemeindebürger
als solche mit der entsprechenden Befähigung (Art. 10 der pfälzischen Gemeindeordnung) gibt es in der Pfalz nicht.
*) In der Pfalz gibt für die Ausschließung des Wahlstimmrechts Art. 100 der pfälzischen Gemeindeordnung
Maß.
*#“) Dem Beigeordneten wird der Adjunkt, dem Gemeindeausschußmitgliede der Gemeinderat eleichhachten sein