Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  52.  503

soweit  nicht  Abs.  II  anwendbar  ist,  alle  wahlstimmberechtigten  Gemeindebürger,  welche
die  in  Art.  11  vorgeschriebene  Befähigung  besitzen,“)  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt
und  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  haben.

II!  Die  Wählbarkeit  zur  Stelle  eines  rechtskundigen  oder  technischen  Magistratsmitglieds
setzt  den  Besitz  oder  Erwerb  des  Indigenats,  die  Zurücklegung  des  fünfundzwanzigsten
Lebensjahres  und  das  Nichtvorhandensein  von  Hindernissen  voraus,  welche  für  Gemeindebürger
  die  Ausübung  des  Wahlstimmrechts  nach  Art.  170%)  ausschließen.  Die  zu  der  Stelle
eines  rechtskundigen  Bürgermeisters  oder  Magistratsrats  zu  Wählenden  müssen  außerdem
die  Prüfung  für  die  Anstellung  im  Richteramte  oder  im  Dienste  der  inneren  Staatsverwaltung
mit  Erfolg  bestanden  haben.

Art.  173.

!  Die  Stelle  eines  Bürgermeisters,  Beigeordneten  oder  Magistratsrates  ist  mit  dem
aktiven  Dienstverhältnisse  eines  Staatsdieners,  Geistlichen,  öffentlich  angestellten  Lehrers,
Notars  oder  eines  von  der  Gemeinde  oder  Kirche  besoldeten  Bediensteten  nicht  vereinbar.

II  Staatsdiener  im  zeitlichen  Ruhestande  können  eine  solche  Stelle  nur  nach  erhaltener
königl.  Genehmigung  übernehmen.

II!  Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  nicht  anwendbar  auf  Personen,  welche  zu  der
Stelle  eines  technischen  Magistratsmitgliedes  ernannt  werden  sollen,  sowie  auf  dem  Kaufmannsstande
  angehörige  Mitglieder  der  Handelsgerichte.

IV  Die  der  aktiven  Armee  und  den  besoldeten  Stämmen  der  Landwehr  angehörigen
Militärpersonen,  ferner  zeitlich  pensionierte  Offiziere  und  Militärbeamte  sind  zu  keinem
Gemeindeamte  wählbar.

Art.  174.

1  Die  Wahl  zu  den  im  Art.  172  Abs.  I  bezeichneten  Gemeindeämtern  kann  abgelehnt
werden:

1.  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit;

2.  wegen  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahres;

3.  wenn  der  Gewählte  das  Amt  eines  Bürgermeisters,  Beigeordneten,*"?)  Magistratsrates
  oder  Gemeindeausschußmitgliedese#)  während  voller  sechs  Jahre  verwaltet  hat;

4.  wegen  einer  Beschäftigung,  die  eine  häufige  oder  lang  andauernde  Abwesenheit
von  der  Gemeinde  mit  sich  bringt.

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*)  Dieses  Erfordernis  ist  für  die  Pfalz  gegenstandslos.  Denn  andere  wahlstimmberechtigte  Gemeindebürger
als  solche  mit  der  entsprechenden  Befähigung  (Art.  10  der  pfälzischen  Gemeindeordnung)  gibt  es  in  der  Pfalz  nicht.

*)  In  der  Pfalz  gibt  für  die  Ausschließung  des  Wahlstimmrechts  Art.  100  der  pfälzischen  Gemeindeordnung
  Maß.

*#“)  Dem  Beigeordneten  wird  der  Adjunkt,  dem  Gemeindeausschußmitgliede  der  Gemeinderat  eleichhachten  sein