Gesetund Verardunngs -lat
für das
Königreich Bayern.
Nr. 53.
München, den 21. August 1908.
Inhalt:
Gesetz vom 15. August 1908, die Kirchensteuer für die protestantischen Kirchen des Königreichs Bayern betrefsend. —
Bekanntmachung vom 14. August 1908, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend. — Hoftitel-Verleihung.
Gesetz, die Kirchensteuer für die protestantischen Kirchen des Königreichs Bayern betreffend
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
TZlitpoll!,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Gayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Die protestantische Kirche Bayerns r. d. Rh. und die vereinigte protestantische Kirche
der Pfalz sind berechtigt, für ihre kirchlichen Bedürfnisse allgemeiner Natur, welche durch
Leistungen des Staates oder sonst bereite Mittel nicht ausreichend gedeckt sind, Kirchensteuern
zu erheben.
102