Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

 

Gesetund  Verardunngs  -lat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  53.

München,  den  21.  August  1908.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  15.  August  1908,  die  Kirchensteuer  für  die  protestantischen  Kirchen  des  Königreichs  Bayern  betrefsend.  —
Bekanntmachung  vom  14.  August  1908,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  betreffend.  —  Hoftitel-Verleihung.

 

 

Gesetz,  die  Kirchensteuer  für  die  protestantischen  Kirchen  des  Königreichs  Bayern  betreffend

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
TZlitpoll!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Gayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Die  protestantische  Kirche  Bayerns  r.  d.  Rh.  und  die  vereinigte  protestantische  Kirche
der  Pfalz  sind  berechtigt,  für  ihre  kirchlichen  Bedürfnisse  allgemeiner  Natur,  welche  durch
Leistungen  des  Staates  oder  sonst  bereite  Mittel  nicht  ausreichend  gedeckt  sind,  Kirchensteuern

zu  erheben.
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