Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  53.  515

IVDie  Verhandlungen  der  Steuersynoden  leitet  ein  aus  ihrer  Mitte  mit  absoluter
Stimmenmehrheit  gewählter  Vorsitzender.  Die  Vertreter  der  Kirchenbehörden  sind  bei  den  Verhandlungen
  jederzeit  auf  ihr  Verlangen  zu  hören  und  befugt  Anträge  zu  stellen.  Die
K.  Staatsregierung  ist  berechtigt  einen  Vertreter  zu  den  Verhandlungen  abzuordnen,  der  jedoch
an  den  Beratungen  selbst  keinen  Anteil  zu  nehmen  hat.  Die  Verhandlungen  der  Steuersynoden
  sind  in  der  Regel  öffentlich.

VDie  Beschlüsse  der  Steuersynoden  erfordern  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Anwesenheit  der
Mehrheit  der  Mitglieder  und  die  Zustimmung  der  Mechrheit  der  Anwesenden.

VIIm  übrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsordnung  der  Generalsynoden
auch  auf  die  Steuersynoden  entsprechende  Anwendung.

VII  Die  Mitglieder  der  Steuersynoden  erhalten  Tagegelder  und  erforderlichenfalls  Reisekostenentschädigung
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Gewährung  von  Tagegeldern
und  Reisekosten  an  die  Mitglieder  der  Generalsynoden.

Art.  4.

1  Den  Steuersynoden  sind  für  ihre  Beschlußfassung  von  der  kirchlichen  Oberbehörde
bestimmte  Anträge  (Voranschläge)  vorzulegen.

I  Die  Bewilligung  der  Ausgaben  und  der  zu  ihrer  Deckung  erforderlichen  Kirchensteuern
  erfolgt  auf  die  der  Tagung  der  ordentlichen  Steuersynoden  jeweils  folgenden  vier
Kalenderjahre;  bei  außerordentlichen  Steuersynoden  auf  die  Zeit  bis  zur  nächsten  ordentlichen
Steuerperiode.  Auf  die  Dauer  berechnete  Willigungen  früherer  Steuersynoden  binden  auch
spätere  Synoden.  Die  Bereitstellung  von  Mitteln  für  die  in  Art.  2  Abs.  I  Ziff.  7
genannten  Ausgaben  darf  nicht  verweigert  werden.

Al  Für  den  Dispositionsfonds  für  kirchliche  Zwecke  darf  nicht  mehr  als  der  zehnte
Teil  der  übrigen  Ausgaben  bewilligt  werden.

IV  Ergeben  sich  im  Lauf  einer  Finanzperiode  gegenüber  den  gefaßten  Ausgabebeschlüssen
Einsparungen  oder  Mehrausgaben  oder  gegenüber  den  veranschlagten  Steuerbeträgen  Mehreinnahmen
  oder  Mindererträgnisse  an  den  Kirchensteuern,  so  sind  diese,  soweit  sie  sich  nicht
gegenseitig  ausgleichen,  in  den  Voranschlag  für  die  nächste  Finanzperiode  als  Einnahmen
bezw.  als  Ausgaben  einzustellen.  Die  Verwendung  von  ÜUberschüssen  zur  Bildung  von
Steuerausgleichs-,  Betriebs=  und  Reservefonds  ist  jedoch  zulässig.

V  Die  Beschlüsse  der  Steuersynoden  bedürfen  der  Königlichen  Genehmigung.  Ihr  Vollzug
obliegt  der  kirchlichen  Oberbehörde,  soweit  sich  nicht  aus  diesem  Gesetz  ein  anderes  ergibt.

Art.  5.
1  Das  Erträgnis  der  Kirchensteuer  fließt  in  eine  allgemeine  Kirchenkasse.  Diese  untersteht

  der  gleichen  Verwaltung  und  Aufsicht  wie  im  rechtsrheinischen  Bayern  die  allgemeine
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