Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 53. 515 
IVDie Verhandlungen der Steuersynoden leitet ein aus ihrer Mitte mit absoluter 
Stimmenmehrheit gewählter Vorsitzender. Die Vertreter der Kirchenbehörden sind bei den Ver- 
handlungen jederzeit auf ihr Verlangen zu hören und befugt Anträge zu stellen. Die 
K. Staatsregierung ist berechtigt einen Vertreter zu den Verhandlungen abzuordnen, der jedoch 
an den Beratungen selbst keinen Anteil zu nehmen hat. Die Verhandlungen der Steuer- 
synoden sind in der Regel öffentlich. 
VDie Beschlüsse der Steuersynoden erfordern zu ihrer Gültigkeit die Anwesenheit der 
Mehrheit der Mitglieder und die Zustimmung der Mechrheit der Anwesenden. 
VIIm übrigen finden die Vorschriften über die Geschäftsordnung der Generalsynoden 
auch auf die Steuersynoden entsprechende Anwendung. 
VII Die Mitglieder der Steuersynoden erhalten Tagegelder und erforderlichenfalls Reise- 
kostenentschädigung nach Maßgabe der Vorschriften über die Gewährung von Tagegeldern 
und Reisekosten an die Mitglieder der Generalsynoden. 
Art. 4. 
1 Den Steuersynoden sind für ihre Beschlußfassung von der kirchlichen Oberbehörde 
bestimmte Anträge (Voranschläge) vorzulegen. 
I Die Bewilligung der Ausgaben und der zu ihrer Deckung erforderlichen Kirchen- 
steuern erfolgt auf die der Tagung der ordentlichen Steuersynoden jeweils folgenden vier 
Kalenderjahre; bei außerordentlichen Steuersynoden auf die Zeit bis zur nächsten ordentlichen 
Steuerperiode. Auf die Dauer berechnete Willigungen früherer Steuersynoden binden auch 
spätere Synoden. Die Bereitstellung von Mitteln für die in Art. 2 Abs. I Ziff. 7 
genannten Ausgaben darf nicht verweigert werden. 
Al Für den Dispositionsfonds für kirchliche Zwecke darf nicht mehr als der zehnte 
Teil der übrigen Ausgaben bewilligt werden. 
IV Ergeben sich im Lauf einer Finanzperiode gegenüber den gefaßten Ausgabebeschlüssen 
Einsparungen oder Mehrausgaben oder gegenüber den veranschlagten Steuerbeträgen Mehr- 
einnahmen oder Mindererträgnisse an den Kirchensteuern, so sind diese, soweit sie sich nicht 
gegenseitig ausgleichen, in den Voranschlag für die nächste Finanzperiode als Einnahmen 
bezw. als Ausgaben einzustellen. Die Verwendung von ÜUberschüssen zur Bildung von 
Steuerausgleichs-, Betriebs= und Reservefonds ist jedoch zulässig. 
V Die Beschlüsse der Steuersynoden bedürfen der Königlichen Genehmigung. Ihr Vollzug 
obliegt der kirchlichen Oberbehörde, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt. 
Art. 5. 
1 Das Erträgnis der Kirchensteuer fließt in eine allgemeine Kirchenkasse. Diese unter- 
steht der gleichen Verwaltung und Aufsicht wie im rechtsrheinischen Bayern die allgemeine 
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