Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Unterstützungsanstalt  für  die  protestantischen  Pfarreien  des  Königreichs  Bayern  diess.  d.  Rh.,
und  wie  in  der  Pfalz  die  allgemeine  protestantische  Pfarrwitwenkasse  der  Pfalz.

II  Die  Rechnungen  der  allgemeinen  Kirchenkasse  nebst  Belegen  sind  der  Steuersynode  bei
ihrem  jeweiligen  Zusammentritt  zur  Prüfung  und  Anerkennung  oder  Geltendmachung  etwaiger
Erinnerungen  vorzulegen.

III  Dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  sind
alljährlich  Ubersichten  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  allgemeinen  Kirchenkasse,  auf  Verlangen
  die  Rechnungen  selbst  vorzulegen.

Art.  6.

!1  Über  den  Dispositionsfonds  für  kirchliche  Zwecke  verfügt  die  kirchliche  Oberbehörde.

II  Für  die  in  Art.  2  Abs.  I  Ziff.  1—5  bezeichneten  Zwecke  dürfen  Aufwendungen  aus
dem  Dispositionsfonde  nur  in  außerordentlichen,  unvorhergesehenen  und  dringlichen  Fällen
gemacht  werden.

Art.  7.

1  Kirchensteuerpflichtig  sind  alle  Angehörigen  des  protestantischen  Bekenntnisses,  die  im
Gebiet  des  Königreichs  r.  d.  Rh.,  bezw.  im  Konsistorialbezirk  Speyer  mit  einer  direkten
Staatssteuer  veranlagt  sind.  Der  Veranlagung  steht  die  vormerkungsweise  Veranlagung  gleich.

II  Soweit  nach  der  Staatssteuergesetzgebung  die  Steuerveranlagung  mehrerer  Personen
einheitlich  erfolgt  und  diese  nicht  sämtlich  kirchensteuerpflichtig  sind,  ist  nur  der  Anteil  der
Kirchensteuerpflichtigen  an  der  Staatssteuer  zur  Kirchensteuer  heranzuziehen  Solang  nicht
ein  anderes  nachgewiesen  oder  von  Amtswegen  festgestellt  wird,  sind  gleichheitliche  Anteile
anzunehmen.

III  Die  Staatsregierung  kann  inbezug  auf  Steuerpflichtige  und  Steuerquellen,  die  der
Steuerhoheit  mehrerer  Staaten  oder  der  Besteuerung  auch  durch  nichtbayerische  öffentliche
Kirchengesellschaften  unterliegen,  Vereinbarungen  und  Verfügungen  über  eine  von  den  gesetzlichen
  Vorschriften  abweichende  Heranziehung  zur  Kirchensteuer  treffen.  Die  Staatsregierung
kann  ferner  gegen  Ausländer  nach  dem  Grundsatz  der  Gegenseitigkeit  verfahren,  wenn  deren
Heimatstaat  bayerische  Staatsangehörige  ungünstiger  behandelt  als  seine  Staatsangehörigen
oder  sie  zu  Steuern  in  Fällen  heranzieht,  in  denen  dies  für  Angehörige  jenes  Staates  in
Bayern  nicht  vorgesehen  ist.

IV  Angehörige  eines  außerdeutschen  Staates,  in  dem  nach  Bekanntmachung  der  beteiligten
bayerischen  Staatsministerien  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist,  können  die  Bezahlung  von
Kirchensteuern  ablehnen,  wenn  für  sie  an  dem  Ort,  wo  sie  ihre  Steuerpflicht  zu  erfüllen
haben,  oder  in  dessen  nächster  Nachbarschaft  besondere,  nicht  von  den  protestantischen  Kirchen
Bayerus  eingerichtete  gottesdienstliche  Veranstaltungen  bestehen.