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II Im übrigen werden Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zur Entrichtung von
Kirchensteuern dem Verwaltungsstreitverfahren nach Art. 10 Ziff. 13 des Verwaltungs-Gerichtshof-Gesetzes
überwiesen, wobei zur Entscheidung in erster Instanz die Distriktsverwaltungsbehörde
der Gemeinde zuständig ist, in welcher die Steuerpflicht zu erfüllen wäre.
Art. 12.
1 Der Hinterziehung macht sich schuldig,
1 wer der vom Rentamt an ihn gerichteten besonderen Aufforderung zur Abgabe
einer Bekenntniserklärung nicht rechtzeitig nachkommt;
2. wer inbezug auf seine Veranlagung oder die Veranlagung eines von ihm vertretenen
Pflichtigen in der Bekenntniserklärung oder bei Beantwortung der von
zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder bei Begründung und Verhandlung
eines Rechtsmittels unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die zur Verkürzung
der zu veranlagenden Kirchensteuer zu führen geeignet sind.
Die Hinterziehung wird mit Geldstrafe im fünf= bis zehnfachen Betrag der Jahreskirchensteuer
belegt, deren Verkürzung unternommen wurde. Kann dieser Betrag nicht ziffermäßig
festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von 5 bis zu 2000 M zu erkennen.
I1 Ist als nachgewiesen anzunehmen, daß eine Hinterziehung nicht beabsichtigt war, so
ist eine Ordnungsstrafe bis zu 200 & auszusprechen.
III Werden die unterlassenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben noch vor Erstattung
einer Anzeige oder vor der Vornahme einer amtlichen Handlung zum Zwecke der Einleitung
eines Strafverfahrens bei dem Rentamt nachgebracht, berichtigt oder ergänzt, so unterbleibt
die Bestrafung.
IV Wegen der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung finden
die Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß die Beihilfe
und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur eine Übertretung
vorliegt.
Die Einhebung der Kirchensteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
VI Bei strafbaren Zuwiderhandlungen nach Abs. I und II richtet sich die Zuständigkeit
und das Verfahren nach den Vorschriften des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und der Reichsstrafprozeßordnung.
-VIl Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Vorschriften in Art. 86,
87 Abs. I, 88 Abs. I, Art. 89 Abs. I bis III und Abs. V, Art. 90, 91 und 92 Abs. II
des Gesetzes zur Aueführung der Reichsstrafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden die Rentämter zu treten haben.