Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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II  Im  übrigen  werden  Streitigkeiten  über  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  von
Kirchensteuern  dem  Verwaltungsstreitverfahren  nach  Art.  10  Ziff.  13  des  Verwaltungs-Gerichtshof-Gesetzes
  überwiesen,  wobei  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  der  Gemeinde  zuständig  ist,  in  welcher  die  Steuerpflicht  zu  erfüllen  wäre.

Art.  12.

1  Der  Hinterziehung  macht  sich  schuldig,

1  wer  der  vom  Rentamt  an  ihn  gerichteten  besonderen  Aufforderung  zur  Abgabe
einer  Bekenntniserklärung  nicht  rechtzeitig  nachkommt;

2.  wer  inbezug  auf  seine  Veranlagung  oder  die  Veranlagung  eines  von  ihm  vertretenen
  Pflichtigen  in  der  Bekenntniserklärung  oder  bei  Beantwortung  der  von
zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten  Fragen  oder  bei  Begründung  und  Verhandlung
eines  Rechtsmittels  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  die  zur  Verkürzung
  der  zu  veranlagenden  Kirchensteuer  zu  führen  geeignet  sind.

Die  Hinterziehung  wird  mit  Geldstrafe  im  fünf=  bis  zehnfachen  Betrag  der  Jahreskirchensteuer
  belegt,  deren  Verkürzung  unternommen  wurde.  Kann  dieser  Betrag  nicht  ziffermäßig
festgestellt  werden,  so  ist  auf  eine  Geldstrafe  von  5  bis  zu  2000  M  zu  erkennen.

I1  Ist  als  nachgewiesen  anzunehmen,  daß  eine  Hinterziehung  nicht  beabsichtigt  war,  so
ist  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  200  &  auszusprechen.

III  Werden  die  unterlassenen  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  noch  vor  Erstattung
einer  Anzeige  oder  vor  der  Vornahme  einer  amtlichen  Handlung  zum  Zwecke  der  Einleitung
eines  Strafverfahrens  bei  dem  Rentamt  nachgebracht,  berichtigt  oder  ergänzt,  so  unterbleibt
die  Bestrafung.

IV  Wegen  der  Teilnahme  an  der  strafbaren  Handlung  und  der  Begünstigung  finden
die  Vorschriften  des  Reichsstrafgesetzbuches  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Beihilfe
und  die  Begünstigung  auch  dann  strafbar  sind,  wenn  auf  seiten  des  Täters  nur  eine  Übertretung
  vorliegt.

Die  Einhebung  der  Kirchensteuer  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

VI  Bei  strafbaren  Zuwiderhandlungen  nach  Abs.  I  und  II  richtet  sich  die  Zuständigkeit
und  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichsstrafprozeßordnung.


-VIl  Hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  finden  die  Vorschriften  in  Art.  86,
87  Abs.  I,  88  Abs.  I,  Art.  89  Abs.  I  bis  III  und  Abs.  V,  Art.  90,  91  und  92  Abs.  II
des  Gesetzes  zur  Aueführung  der  Reichsstrafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung  mit  der
Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  Zollbehörden  die  Rentämter  zu  treten  haben.