Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Abs.  2.  Vorkehrungen,  welche  den  Zweck  haben,  die  Rückkehr  des  Wassers  und  der
Fische  in  das  Wasserbett  zu  hindern,  dürfen  nicht  angebracht  werden.

Abs.  3.  Bleiben  nach  dem  Rücktritte  des  Wassers  auf  den  Grundstücken  in  Gräben
und  anderen  Vertiefungen,  welche  nicht  in  fortdauernder  Verbindung  mit  dem  Fischwasser
stehen,  Fische  zurück,  so  ist  der  Fischereiberechtigte  berechtigt,  sie  sich  längstens  innerhalb  einer
Woche  anzueignen;  für  den  hiebei  dem  Grundbesitzer  verursachten  Schaden  haftet  der
Fischereiberechtigte.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  darf  der  Grundeigentümer  die  Fische  sich
aneignen.

Abs.  4.  Die  Verwaltungsbehörde  kann  auf  Antrag  dem  Fischereiberechtigten  erlauben,
auf  geringwertigen,  im  Uberflutungsbereich  eines  Fischwassers  gelegenen  Grundstücken  gegen
Entschädigung  des  Grundeigentümers  Gräben  anzulegen  und  zu  unterhalten,  um  den  Fischen
das  Zurückgehen  in  das  Fischwasser  zu  ermöglichen.

Art.  7.

Eine  Fischereiberechtigung,  welche  bisher  von  den  Einwohnern  oder  von  Angehörigen
einer  Gemeinde  oder  Ortschaft  als  solchen  ausgeübt  worden  ist,  geht  auf  die  Gemeinde
oder  Ortschaft  zur  Ausübung  über.

Abs.  2.  Fischereirechte  in  Gewässern,  die  bisher  dem  freien  Fischfang  unterlagen,
werden  bei  öffentlichen  Gewässern  auf  den  Staat,  bei  Privatgewässern  auf  die  Gemeinde
übertragen.  Gehört  ein  Privatgewässer  auf  einer  Strecke  zu  zwei  oder  mehreren  Gemeinden,
so  sind  die  Gemeinden  auf  dieser  Strecke  bezüglich  des  Fischfangs  gleichberechtigt.

Art.  8.

Die  bisher  in  einzelnen  Landesteilen  jedermann  zustehende  Befugnis,  in  den  öffentlichen
Gewässern  die  Angelfischerei  auszuüben,  wird  ohne  Entschädigung  aufgehoben.

Art.  9.

Für  Fischereirechte,  die  nicht  dem  Eigentümer  des  Gewässers  zustehen  (selbständige
Fischereirechte),  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften.

Abs.  2.  Die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigentume
geltenden  Vorschriften  finden  auf  die  selbständigen  Fischereirechte  entsprechende  Anwendung.

Art.  10.

Ein  Fischereirecht  kann  auch  zugunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  eines  Grundstücks
oder  zugunsten  einer  bestimmten  Person  bestellt  werden.