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Abs. 2. Vorkehrungen, welche den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der
Fische in das Wasserbett zu hindern, dürfen nicht angebracht werden.
Abs. 3. Bleiben nach dem Rücktritte des Wassers auf den Grundstücken in Gräben
und anderen Vertiefungen, welche nicht in fortdauernder Verbindung mit dem Fischwasser
stehen, Fische zurück, so ist der Fischereiberechtigte berechtigt, sie sich längstens innerhalb einer
Woche anzueignen; für den hiebei dem Grundbesitzer verursachten Schaden haftet der
Fischereiberechtigte. Nach dem Ablaufe der Frist darf der Grundeigentümer die Fische sich
aneignen.
Abs. 4. Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag dem Fischereiberechtigten erlauben,
auf geringwertigen, im Uberflutungsbereich eines Fischwassers gelegenen Grundstücken gegen
Entschädigung des Grundeigentümers Gräben anzulegen und zu unterhalten, um den Fischen
das Zurückgehen in das Fischwasser zu ermöglichen.
Art. 7.
Eine Fischereiberechtigung, welche bisher von den Einwohnern oder von Angehörigen
einer Gemeinde oder Ortschaft als solchen ausgeübt worden ist, geht auf die Gemeinde
oder Ortschaft zur Ausübung über.
Abs. 2. Fischereirechte in Gewässern, die bisher dem freien Fischfang unterlagen,
werden bei öffentlichen Gewässern auf den Staat, bei Privatgewässern auf die Gemeinde
übertragen. Gehört ein Privatgewässer auf einer Strecke zu zwei oder mehreren Gemeinden,
so sind die Gemeinden auf dieser Strecke bezüglich des Fischfangs gleichberechtigt.
Art. 8.
Die bisher in einzelnen Landesteilen jedermann zustehende Befugnis, in den öffentlichen
Gewässern die Angelfischerei auszuüben, wird ohne Entschädigung aufgehoben.
Art. 9.
Für Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige
Fischereirechte), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.
Abs. 2. Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentume
geltenden Vorschriften finden auf die selbständigen Fischereirechte entsprechende Anwendung.
Art. 10.
Ein Fischereirecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks
oder zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden.