Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Fischereirechte  verteilt;  im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  3  wird  die  Verteilung  durch  die  Ge—
nossenschaftssatzung  geregelt.

Abs.  3.  Die  gemäß  Abs.  2  getroffene  Bestimmung  wirkt  auch  für  und  gegen  die
Sondernachfolger  der  Fischereiberechtigten.

Art.  21.

Kommt  eine  Regelung  der  Fischereiausübung  nach  Art.  20  nicht  zustande,  so  hat  die
Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  die  bei  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibetriebe  Beteiligten
  nach  den  für  die  Bildung  von  Zwangsgenossenschaften  geltenden  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zu  einer  Genossenschaft  zu  vereinigen  oder  für  Rechnung  der  Beteiligten  die  Ausübung
  der  Fischerei  an  die  politische  Gemeinde  und,  wenn  die  Gewässer  in  den  Markungen
mehrerer  politischer  Gemeinden  gelegen  sind,  an  eine  derselben  zu  übertragen.

Abs.  2.  Erfolgt  die  Überweisung  der  Fischereiausübung  an  eine  Gemeinde,  so  sind
die  Reinerträgnisse  der  Fischerei  nach  Abzug  von  10%  ,  welche  der  Kasse  der  Gemeinde
zufließen,  unter  die  Beteiligten  mangels  anderweitiger  Vereinbarung  nach  dem  Verhältnisse
des  Umfanges  des  Fischereirechts  jedes  einzelnen  zu  verteilen.

Art.  22.

Die  Ausübung  von  Fischereirechten,  welche  weder  einen  selbständigen  Fischereibetrieb
bilden,  noch  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibetriebe  angehören,  ist  auf  Antrag  dem  Inhaber
eines  am  gleichen  Wasserlauf  bestehenden  selbständigen  Fischereibetriebes  und,  falls  ein  solcher
nicht  vorhanden  ist,  dem  Inhaber  des  selbständigen  Fischereibetriebes  in  der  angrenzenden
Gewässerstrecke  gegen  eine  angemessene  jährliche  Entschädigung  zu  überlassen.

Abs.  2.  Stößt  die  Gewässerstrecke  eines  solchen  Fischereirechtes  an  Gewässerstrecken
mehrerer  selbständiger  Fischereibetriebe  an  (Inklave),  so  kann  für  jeden  dieser  Betriebe  die
Fischereiausübung  gegen  eine  angemessene  jährliche  Entschädigung  beansprucht  werden.  Wollen
die  Inhaber  der  selbständigen  Betriebe  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen,  so  ist  ihnen  die
Fischereiausübung  im  Anschlusse  an  ihre  Gewässerstrecken  auf  räumlich  gleichen  Teilen  der

Inklave  einzuräumen.
Art.  23.

Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  gelten  nicht  für  geschlossene  Gewässer.

Abschnitt  2.
Koppelfischerei.
Art.  24.

Koppelfischerei  liegt  vor,  wenn  an  derselben  Gewässerstrecke  mehrere  Fischereirechte  bestehen
oder  wenn  an  derselben  Gewässerstrecke  mehreren  Personen  ein  Fischereirecht  zusteht.