Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  56.  567

VII  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  solange  noch  nicht  Protest  erhoben
worden  ist,  kann  der  Auftraggeber  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des  ausgefüllten  Postauftragsformulars
  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §  33  den  Postauftrag  zurückziehen.

VIII  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  eines  den  Vorschriften
  der  Abs.  1  bis  III  entsprechenden  Protestauftrags  gemäß  §  4  des  Gesetzes,  betreffend
die  Erleichterung  des  Wechselprotestes  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321).
Diese  Haftung  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt
eingeht,  die  den  Protest  zu  erheben  hat,  und  endet,  sobald  der  protestierte  Wechsel  nebst
Protesturkunde  zur  Beförderung  an  den  Auftraggeber  gemäß  den  Vorschriften  des  Abs.  VI
eingeliefert  worden  ist.

Bis  zum  Eingange  des  Postauftrags  bei  der  Postanstalt,  die  den  Protest  zu  erheben
hat,  haftet  die  Postverwaltung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.  Im  gleichen  Umfange
haftet  sie  für  den  Brief  mit  dem  protestierten  Wechsel  nebst  Protesturkunde,  sobald  dieser
Brief  von  der  Postanstalt  zur  Beförderung  an  den  Auftraggeber  eingeliefert  worden  ist.

Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  haftet  die  Postverwaltung  für  den  eingezogenen
Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.

IX  Werden  dem  unter  II  bezeichneten  Formular  zu  Postprotestaufträgen  Wechsel,  die
von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  ausgeschlossen  sind  (I),  oder  mehrere  Anlagen  (II)
beigefügt,  so  werden  diese  Aufträge,  ohne  daß  postseitig  eine  Vorzeigung  stattfindet,  an  einen
Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben.  Das  gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen
geschehen,  die  erst  am  letzten  Tage  der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingehen,  die  den
Protest  zu  erheben  hat.

Postaufträge,  zu  denen  Formulare  der  im  §  18,  III  bezeichneten  Art  verwandt  worden
sind,  werden,  sofern  die  Einlösung  nicht  erfolgt,  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.
weitergegeben,  auch  wenn  der  Auftraggeber  auf  dem  Formular  vermerkt  hat,  daß  der  Protest
durch  die  Post  erhoben  werden  soll.

Auf  Postaufträge,  die  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben  worden
sind,  finden  die  Vorschriften  des  §  18,  XX  Anwendung.

X  Es  werden  erhoben:

1.  für  den  Postauftragsbrief  30  Pf.;
2.  bei  Zahlung  der  Wechselsumme  für  die  Übermittelung  des  eingezogenen  Betrags
die  tarifmäßige  Postanweisungsgebühr  (8  20,  Uh;
3.  sofern  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  erfolgt:
a)  für  die  Erhebung  des  Postprotestes
bei  Wechseln  bis  500  M  einschließlich  1M,
bei  Wechseln  über  500  0  1  4  50  Pf.,