Nr. 56. 567
VII Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht Protest erhoben
worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftragsformulars
und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen.
VIII Die Postverwaltung haftet für die ordnungsmäßige Ausführung eines den Vorschriften
der Abs. 1 bis III entsprechenden Protestauftrags gemäß § 4 des Gesetzes, betreffend
die Erleichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321).
Diese Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Postauftrag bei der Postanstalt
eingeht, die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst
Protesturkunde zur Beförderung an den Auftraggeber gemäß den Vorschriften des Abs. VI
eingeliefert worden ist.
Bis zum Eingange des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben
hat, haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. Im gleichen Umfange
haftet sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst Protesturkunde, sobald dieser
Brief von der Postanstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist.
Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Postverwaltung für den eingezogenen
Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.
IX Werden dem unter II bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die
von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (I), oder mehrere Anlagen (II)
beigefügt, so werden diese Aufträge, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, an einen
Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotestaufträgen
geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die den
Protest zu erheben hat.
Postaufträge, zu denen Formulare der im § 18, III bezeichneten Art verwandt worden
sind, werden, sofern die Einlösung nicht erfolgt, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw.
weitergegeben, auch wenn der Auftraggeber auf dem Formular vermerkt hat, daß der Protest
durch die Post erhoben werden soll.
Auf Postaufträge, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben worden
sind, finden die Vorschriften des § 18, XX Anwendung.
X Es werden erhoben:
1. für den Postauftragsbrief 30 Pf.;
2. bei Zahlung der Wechselsumme für die Übermittelung des eingezogenen Betrags
die tarifmäßige Postanweisungsgebühr (8 20, Uh;
3. sofern die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgt:
a) für die Erhebung des Postprotestes
bei Wechseln bis 500 M einschließlich 1M,
bei Wechseln über 500 0 1 4 50 Pf.,