Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2  Der  Ruhegehalt  darf  fünfundsiebzig  vom  Hundert  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens
nicht  übersteigen.

3  Für  einen  einstweilen  mit  Wartegeld  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  wird  im
Falle  seiner  Versetzung  in  den  zeitlichen  oder  dauernden  Ruhestand  der  Ruhegehalt  aus  dem
vor  seiner  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommen
  berechnet.

*  Einem  Beamten,  der  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  außerhalb  des  Königreichs  hat,  sind
bei  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  die  Kosten  des  Umzugs  an  den  von  ihm  innerhalb
des  Königreichs  gewählten  Wohnort  nach  der  für  die  Vergütung  der  Umzugskosten  an  die
Staatsbeamten  maßgebenden  Verordnung  zu  ersetzen.

Artikel  53.

Die  der  Berechnung  des  Ruhegehalts  zu  Grunde  zu  legende  Dienstzeit  wird  vom
Tage  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung  als  Beamter  (Artikel  23),  sofern  jedoch  die  Eigenschaft
eines  Beamten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  früher  gegeben  war,  von  diesem  Zeitpunkt  an
gerechnet.

Artikel  54.
Bei  der  Feststellung  der  Dienstzeit  (Artikel  53)  wird  auch  die  Zeit  gerechnet,  während
welcher  der  Beamte

1.  mit  Bezug  von  Wartegeld  im  einstweiligen  Ruhestande  sich  befand  oder

2.  im  Dienste  des  Reichs  oder

3.  als  anstellungsberechtigte  ehemalige  Militärperson  auf  einer  ihm  später  in  etatsmäßiger
  Eigenschaft  übertragenen  Amtsstelle  gleicher  Art  zunächst  auf  Probe  oder
zur  probeweisen  Dienstleistung  verwendet  war  oder

4.  als  Staatsdienstaspirant  den  für  die  Ernennung  zum  etatsmäßigen  Beamten
angeordneten  oder  zugelassenen  Vorbereitungsdienst  ableistete.

Artikel  55.

1  Der  Zivildienstzeit  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes  im  deutschen  Heere
oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  oder  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  sowie  die  Zeit
eines  früheren  aktiven  Militärdienstes  in  einem  zum  Deutschen  Reiche  gehörigen  Bundesstaate
hinzugerechnet.

2  Für  jeden  Krieg,  an  dem  ein  Beamter  im  deutschen  Heere,  in  der  Kaiserlichen  Marine
oder  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  oder  in  der  bewaffneten  Macht  eines  Bundesstaats
teilgenommen  hat,  wird  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  (Kriegsjahr)
hinzugerechnet;  jedoch  ist  für  mehrere  in  ein  Kalenderjahr  fallende  Kriege  die  Anrechnung
nur  eines  Kriegsjahrs  zulässig.  #