598
2 Der Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert des pensionsfähigen Diensteinkommens
nicht übersteigen.
3 Für einen einstweilen mit Wartegeld in den Ruhestand versetzten Beamten wird im
Falle seiner Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand der Ruhegehalt aus dem
vor seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommen
berechnet.
* Einem Beamten, der seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Königreichs hat, sind
bei seiner Versetzung in den Ruhestand die Kosten des Umzugs an den von ihm innerhalb
des Königreichs gewählten Wohnort nach der für die Vergütung der Umzugskosten an die
Staatsbeamten maßgebenden Verordnung zu ersetzen.
Artikel 53.
Die der Berechnung des Ruhegehalts zu Grunde zu legende Dienstzeit wird vom
Tage der ersten eidlichen Verpflichtung als Beamter (Artikel 23), sofern jedoch die Eigenschaft
eines Beamten im Sinne dieses Gesetzes früher gegeben war, von diesem Zeitpunkt an
gerechnet.
Artikel 54.
Bei der Feststellung der Dienstzeit (Artikel 53) wird auch die Zeit gerechnet, während
welcher der Beamte
1. mit Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande sich befand oder
2. im Dienste des Reichs oder
3. als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson auf einer ihm später in etatsmäßiger
Eigenschaft übertragenen Amtsstelle gleicher Art zunächst auf Probe oder
zur probeweisen Dienstleistung verwendet war oder
4. als Staatsdienstaspirant den für die Ernennung zum etatsmäßigen Beamten
angeordneten oder zugelassenen Vorbereitungsdienst ableistete.
Artikel 55.
1 Der Zivildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes im deutschen Heere
oder in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen sowie die Zeit
eines früheren aktiven Militärdienstes in einem zum Deutschen Reiche gehörigen Bundesstaate
hinzugerechnet.
2 Für jeden Krieg, an dem ein Beamter im deutschen Heere, in der Kaiserlichen Marine
oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines Bundesstaats
teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr)
hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung
nur eines Kriegsjahrs zulässig. #