6. Das Berwaltungerecht. 1165
Gerichte im gewöhnlichen Instanzenzuge überall da kompetent find, wo die Ver-
letzung eines bürgerlichen oder politischen Individualrechts behauptet wird, einerlei
ob die angebliche Verletzung durch eine Privatperson oder durch eine Behdrde ge-
schehen ist. Indefsen find doch in denjenigen Fällen, wo es sich um die Handhabung
von Staatshoheitsrechten handelt, solgende Abweichungen vom Gemeinen Recht aus-
drücklich vorgeschrieben. Zunächst kann die Verwaltung immer nur petitorisch und
niemals poffessorisch belangt werden. Sodanmn find die Formen des beschleunigten
Verfahrens in Anwendung zu bringen. Weiter darf die Verwaltung während des
schwebenden Prozesses die angegrissenen Maßregeln, sogar wenn es sich blos um
fiskalische Maßregeln handelt, weiter durchführen und Überhaupt bis zur definitiven
Entscheidung Alles vornehmen, was im Interesse des öffentlichen Wohls nothwendig
erscheint. Selbstverständlich haben sich serner die Gerichte bei ihren Urtheilen darauf
zu beschränken, über die Wirkungen des Verwaltungsakts in Bezug auf den in ju-
dicjum deduzirten Gegenstand zu erkennen, während die Rücknahme oder Abänderung
der fraglichen. Maßregel nur durch die Verwaltungsbehörden erfolgen darf. Endlich
ist trotz des im Art. 2 an die Spitze gestellten synthetischen Prinzips die gericht-
liche Kompetenz im administrativ-kontentiösen Gebiete dennoch positivrechtlich mehr-
fach eingeschränkt worden, insbesondere in Bezug auf Steuer-, Rechnungs= und
Wahlangelegenheiten, und zwar theils durch jenes Gesetz selbst (Art. 6), theils durch
die gleichzeitig unter demfelben Datum erlafsenen Gesetze über die Kommunal- und
Provinzialverwaltung, über die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit, die
öffentlichen Arbeiten, theils durch spätere Gesetze. Dazu kommt nun noch,
für die Durchführung eines solchen Systems die Verhältnisse in Italien insofern
günstig liegen, als die dortige Gesetzgebung dem Einzelnen längst nicht in dem Um-
sange, wie in den Germanischen Ländern, und wie namentlich in Deutschland, fub-
jektive Rechtszuständigkeiten gegenüber der Verwaltung verleiht, wie denn z. B. die
Staatsdiener in Italien und in Frankreich einer festen Rechtsstellung gegenüber der
Staatsgewalt sast gänglich entbehren; es versteht sich aber doch von selbst, daß bei
aller theoretischen Weite in der Zuläffgkeit des Rechtswegs ein solcher in allen den
Fällen ausgeschlossen ist, wo es ein fubjektives Recht Überhaupt nicht giebt, so daß
schon aus diesem Grunde die Verwaltung nicht völlig in Rechtpprcchung ausgeht.
Dennoch läßt sich aber nicht behaupten, daß dieses System sich bewährt habe.
Zunächst hat man sich in der Annahme gänglich getäuscht, daß die abstrakte Fassung
des Art. 2 jede Unsicherheit und Unklarheit in der praktischen Handhabung aus-
schließen werde; man erkennt vielmehr ziemlich allgemein an, daß es im ganzen
Gebiete der Gesetgebung kaum eine so kontroverse Materie gebe: als diese. Die Er-
klärung dafür liegt aber theils in jener abstrakten Fafsung selbst, die man freilich
seiner Zeit gegenüber der tertuellen Auszählung des Regierungsentwurfs als eine
große Verbesserung anfah, die aber als nicht ausreichend sich bewiesen hat, um alle
im Leben vorkommenden Einzelfälle rasch und sicher zu entscheiden; theils in den
zahlreichen Ausnahmen, die das Prinzip im Interesse einer lebenssähigen Verwal-
tung durchbrechen, über deren Bedeutung und Ausdehnung aber die verschiedensten
guigen, Verhondlungen er- Dputirtenlame über daß Gesey vom 20. März eunu der
Het 21. Mai f Grund eines ausführlichen von . Won rEE
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einen oder andern Kammer hei zü irt wurden. — Hee scher . April 1877 im
Anmueaire de Lépislation étran 1878. S. 334 ff. — ĩra hie Italitnische Gerkriconganise
tion f. Bullet, de I&gisl. conpe 1877, S. 258 ff.