Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6. Das Berwaltungerecht. 1165 
Gerichte im gewöhnlichen Instanzenzuge überall da kompetent find, wo die Ver- 
letzung eines bürgerlichen oder politischen Individualrechts behauptet wird, einerlei 
ob die angebliche Verletzung durch eine Privatperson oder durch eine Behdrde ge- 
schehen ist. Indefsen find doch in denjenigen Fällen, wo es sich um die Handhabung 
von Staatshoheitsrechten handelt, solgende Abweichungen vom Gemeinen Recht aus- 
drücklich vorgeschrieben. Zunächst kann die Verwaltung immer nur petitorisch und 
niemals poffessorisch belangt werden. Sodanmn find die Formen des beschleunigten 
Verfahrens in Anwendung zu bringen. Weiter darf die Verwaltung während des 
schwebenden Prozesses die angegrissenen Maßregeln, sogar wenn es sich blos um 
fiskalische Maßregeln handelt, weiter durchführen und Überhaupt bis zur definitiven 
Entscheidung Alles vornehmen, was im Interesse des öffentlichen Wohls nothwendig 
erscheint. Selbstverständlich haben sich serner die Gerichte bei ihren Urtheilen darauf 
zu beschränken, über die Wirkungen des Verwaltungsakts in Bezug auf den in ju- 
dicjum deduzirten Gegenstand zu erkennen, während die Rücknahme oder Abänderung 
der fraglichen. Maßregel nur durch die Verwaltungsbehörden erfolgen darf. Endlich 
ist trotz des im Art. 2 an die Spitze gestellten synthetischen Prinzips die gericht- 
liche Kompetenz im administrativ-kontentiösen Gebiete dennoch positivrechtlich mehr- 
fach eingeschränkt worden, insbesondere in Bezug auf Steuer-, Rechnungs= und 
Wahlangelegenheiten, und zwar theils durch jenes Gesetz selbst (Art. 6), theils durch 
die gleichzeitig unter demfelben Datum erlafsenen Gesetze über die Kommunal- und 
Provinzialverwaltung, über die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit, die 
öffentlichen Arbeiten, theils durch spätere Gesetze. Dazu kommt nun noch, 
für die Durchführung eines solchen Systems die Verhältnisse in Italien insofern 
günstig liegen, als die dortige Gesetzgebung dem Einzelnen längst nicht in dem Um- 
sange, wie in den Germanischen Ländern, und wie namentlich in Deutschland, fub- 
jektive Rechtszuständigkeiten gegenüber der Verwaltung verleiht, wie denn z. B. die 
Staatsdiener in Italien und in Frankreich einer festen Rechtsstellung gegenüber der 
Staatsgewalt sast gänglich entbehren; es versteht sich aber doch von selbst, daß bei 
aller theoretischen Weite in der Zuläffgkeit des Rechtswegs ein solcher in allen den 
Fällen ausgeschlossen ist, wo es ein fubjektives Recht Überhaupt nicht giebt, so daß 
schon aus diesem Grunde die Verwaltung nicht völlig in Rechtpprcchung ausgeht. 
Dennoch läßt sich aber nicht behaupten, daß dieses System sich bewährt habe. 
Zunächst hat man sich in der Annahme gänglich getäuscht, daß die abstrakte Fassung 
des Art. 2 jede Unsicherheit und Unklarheit in der praktischen Handhabung aus- 
schließen werde; man erkennt vielmehr ziemlich allgemein an, daß es im ganzen 
Gebiete der Gesetgebung kaum eine so kontroverse Materie gebe: als diese. Die Er- 
klärung dafür liegt aber theils in jener abstrakten Fafsung selbst, die man freilich 
seiner Zeit gegenüber der tertuellen Auszählung des Regierungsentwurfs als eine 
große Verbesserung anfah, die aber als nicht ausreichend sich bewiesen hat, um alle 
im Leben vorkommenden Einzelfälle rasch und sicher zu entscheiden; theils in den 
zahlreichen Ausnahmen, die das Prinzip im Interesse einer lebenssähigen Verwal- 
tung durchbrechen, über deren Bedeutung und Ausdehnung aber die verschiedensten 
guigen, Verhondlungen er- Dputirtenlame über daß Gesey vom 20. März eunu der 
Het 21. Mai f Grund eines ausführlichen von . Won rEE 
ene . die dd "- s—-. Kommentar gar nicht mit Unrecht eine splendi- 
diselma discnssione nennt, che sara nella storin un titolo perenne di orgoglio per U primo 
Parlamento ltaliano; es ist in 5 kbar eine #e asche, breit angelegte Erdrterung, vollig 
verschieden von deri cni anrt, der tr die frit den letzten Jahren in uen 
und Deutschlond worden eine Fllehern. 2 ung gar n 
statigefunden, da wergen d. * die * uug dr A gahe ile die dama 
dem Parlamente do Wiegenden Gesetzentwürfe in Zustand * wel fie sfich vor der 
einen oder andern Kammer hei zü irt wurden. — Hee scher . April 1877 im 
Anmueaire de Lépislation étran 1878. S. 334 ff. — ĩra hie Italitnische Gerkriconganise 
tion f. Bullet, de I&gisl. conpe 1877, S. 258 ff.