1168 Das Iffrutiiche Necht.
4. Das Württembergisch-Bayerische System:9.
Die Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wie solche in Württemberg im
Anschluß an ältere Einrichtungen (Verf. Urk. von 1819 § 60 Abs. 1) durch das
Gesetz vom 16. Dezember 1876, in Bayern ohne frühern Vorgang nach zehnjährigen
parlamentarischen Kämpfen durch die Gesetze vom 8. August 1878 und 10. März
1879 erfolgt ist, hat mit dem Oesterreichischen System gemein, daß die Verwaltungs-
gerichtsbehörden der unteren und mittleren Instanzen mit den Verwaltungsbehörden
identisch find, wie auch nirgends die Heranziehung des Laienelements in Gestalt von
Ehrenämtern stattgefunden hat. In Bayern wollte zwar der zweite Entwurf (1869)
die Verwaltungsgerichte von den eigeutlichen Verwaltungsbehörden trennen; ins-
besondere sollten den Bezirksämtern vier bürgerliche Beisitzer beigegeben werden, die
vom Könige auf Grund einer von den Distriktsräthen ausgestellten Liste zu ernemmen
gewesen wären, während die Kreisregierungen, denen eine solche Ergänzung nicht
zugedacht war, nur als außerordentliche Verwaltungsgerichte fungiren sollten; indeffen
ist man davon später gänzlich zurückgekommen.
Im Unterschied von Oesterreich findet nun aber in beiden Ländern auch schon
in den unteren und mittleren Instanzen, wenigstens für gewisse Sachen ein von dem
sonstigen abweichendes besonderes verwaltungsgerichtliches Verfahren statt. Insbesonder#
steht den Württembergischen Kreisregierungen nach Art. 10 als Verwaltungsgerichten
erster Instanz die Verhandlung und Entscheidung über eine Anzahl von Strritsachen
zu, welche sich als Parteistreitigkeiten im Unterschied von Rechtsbeschwerden bezeichnen
lassen, und das Gemeinsame haben, daß der Beschwerdeführer nicht dem Staate als
solchem, sondern einem Einzelnen oder einer Gemeinde entgegentritt, die streitigen
Ansprüche aber auf dem öffentlichen Rechte beruhen; es gehören dahin Anfprüche
an Armenverbände, auf Theilnahme an den Gemeindenutzungen, auf Zugehörigkeit
zu einer Gemeinde, aus den Mitgenuß von Stistungen; das Verfahren ist in den
Art. 17, 23 ff. näher geregelt. Ebenso findet in Bayem wenigstens in den
Fällen des Art. 8 schon vor den unteren und mittleren Behörden ein besonderes
Verfahren slatt, welches sich freilich hinsichtlich der Distriktsbehörden von dem sonft
gebräuchlichen Verfahren wenig unterscheidet, dagegen bei den Kreisirgierungen
(Kammern des Innem) in einer besondern Senatsbildung und der unbcdingten
Rothwendigkeit eines öffentlich--mündlichen Verfahrens einen scharfen Ausdruck er-
halten hat; in den Fällen der Art. 10 und 11, wo wesentlich die staatlichen Auf-
sichtsrechte in Frage kommen, ist es für die unteren und mittleren Instanzen lediglich
bei dem bisherigen Verfahren verblieben, so daß sie z. B. bei den Kreieregierungen
im Bureauwege erledigt werden.
Hinfichtlich der Kompetenzbestimmung der zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ge-
hörigen Gegenstände besteht zwischen beiden Ländem ein wesentlicher Unterschied.
Das Württembergische Gesetz stimmt mit dem Oesterreichischen auch darin Überein,
daß die Kompetenz ganz generrll auf alle möglichen Fälle angeblicher Rechtsver-
letzung sich bezieht; die Enumerationsmethode des Art. 10 hat blos die Bedeutung.
dieicnigen Fälle zu bezeichnen, in denen auch schon in erster Instanz ein verwal-
tungsgerichtliches Verfahren stattfinden soll, und hinsichtlich deren daher der Per-
waltungsgerichtshof die zweite Instanz bildet; außerdem entscheidet aber der Ver-
waltungsgerichtsho (Art. 13) über Beschwerden gegen Entscheidungen und Ver-
1) Far Wbrttemberg: v. Sarwey, 255 ff., 701 f.; Hohl, Len über die Verwal=
urs 16. Dezember 1876, Stungert 18% E1 y, Die *8 erichte
W für die . Staatswiff., 1878, S. 5 5 ff. hern: v. Sarwm .
Kra See vom 8. Aur ugust 1678 — nebst Na- 72 r 1879; * #t. Das
i * „ Nördlingen 19. Eirln- Aufätze in 2 ehre »Jde
S in v. Holpen or#t. B tano's Jahrb., Jah 1½55 . 1 fl.; in a#tm#ann'
Sülschr d V. 1879. C. lohf., in den A## stredeetnn grative Prapts, 18 (Geil-Band.