6. Das Verwaltugerecht. 1169
fügungen der Verwaltungsbehörden, wenn Jemand, sei es eine einzelne Person, sei es
ein Verein oder eine Korporation, behauptet, daß die ergangene auf Grund des öffent-
lichen Rechts gestützte Entscheidung oder Verfügung rechtlich nicht begründet, und
daß er hierdurch in einem ihm zustehenden Recht verletzt, oder mit einer ihm nicht
obliegenden Verbindlichkeit belastet sei. Das ist jedoch nicht eine Nachahmung des
Oesterreichischen Nechts, sondern das ist Altwürttembergisches Recht, indem schon
nach der Verfaffung von 1819 der Geheime Kath unter Zuziehung der Vorstände
des Obertribunals entscheidende und verfügende Behörde in Bezug auf alle Rekurse
gegen Verfügungen der Departementeminister war; eine Bestimmung, welche,
nach ihrem Wortsinne viel weiter reichend, durch die Praxis des Geheimen
Raths alsbald dahin beschränkt wurde, daß der Rekurs nur in den Fällen zuläsfig
sein solle, in welchen Jemand behaupte, durch eine Ministerialverflügung in einem
ihm zustehenden Rechte verletzt zu sein. Thatsächlich nahmen die Minister ihrer-
seits an solchen Entscheidungen nicht Theil. Das Verfahren war geheim und
schriftlich. Tagegen ist in den Art. 8 und 10 des Bayerischen Gesetzes die sog.
Enumerationsmethode zur Geltung gekommen; beide Artikel mit ihren 40 resp. 31
Nummern erinnern an das Preußische Kompetenzgeset, und haben auch in der That
die Abgrenzung in ähnlicher Weise bewirkt.
In beiden Ländern haben endlich im Unterschied vom Oesterreichischen System
die obersten Verwaltungsgerichtshöfe, an welche die Parteistreitigkeiten in zweiter,
die Rechtsbeschwerden in erster Instanz gelangen, meritorisch, in der Sache selbst zu
entscheiden, so daß die Entscheidung das im Streit befindliche Individualrecht triftt.
In beiden Ländern find aber die obersten Verwaltungsgerichtshöse weniger Berufungs-
als Revifions-Instanz; in Bayern erfolgt die Entscheidung aus Grund des von den
Vorinstanzen erhobenen Sachverhalts; ein Beweisverfahren findet nicht statt, es kann
nur die Vorinstanz zur Vewollständigung des Beweismaterials veranlaßt werden;
in Württemberg können neue thatsächliche Behauptungen und neu angezeigte Beweis-
mittel nur berücksichtigt werden, wenn die Behörde, gegen deren Verfügung Beschwerde
erhoben wird, sich hiermit einverstanden erklärt; andernfalls steht im Ermessen des
Verwaltungsgerichtshofs entweder nach dem bisher sestgestellten Sachverhalt zu
verweisen oder den Beschwerdeführer an die betreffende Behdrde zurück zu verweisen.
5. Das Badisch-Hessische System?.
In beiden Ländern ist eine Verwaltungsrechtsprechung auch für die unteren und
mittleren Instanzen hergestellt, und das Laienelement auf diesen Stufen nicht blos
für die Verwaltungsrechtsprechung, sondem auch für die sonstige Verwaltung in er-
heblichem Umfange herbeigezogen.
Das Badische Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung vom 5.
Oktober 1863 war in dieser Hinsicht epochemachend. Das Organ für Selbstver-
waltung und Verwaltungsrechtsprechung ist der Bezirksrath, bestehend aus dem
Bezirksamtman und sechs bis neun Mitgliedern, die auf Grund einer von der Kreis-
versammlung auffzustellenden Liste, welche dreimal so viel Namen enthalten muß, als
Mitglieder zu bestellen sind, vom Minister des Innern auf zwei Jahre ernannt
werden. Die Kompetenz ist eine sehr geringe; fie erstreckt sich nur auf sog. Partei-
streitigkeiten, bei denen es sich um einander gegenüberstehende Ansprüche von Privaten
oder Körperschaften handelt, insbesondere also um Differenzen zwischen den Kom-
munen und ihren Mitgliedern über Beiträge und Leistungen, Differenzen zwischen
1) Für Baden: SGakney, 211; Weizel, Das Badische Geset vom 5. Ltober
1868 rc., Kartzrate 1— Wiela a#dtz i*“ eihri 2 . # Zeit-
ri 969 ür Hessen Sa 236; Lesuche end, und
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., “ Pt onn, Wegei o r“ ib
v. Holtzenderff, Eneyklopsdie. I. 4. Aufl. 74