Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6. Das Verwaltugerecht. 1169 
fügungen der Verwaltungsbehörden, wenn Jemand, sei es eine einzelne Person, sei es 
ein Verein oder eine Korporation, behauptet, daß die ergangene auf Grund des öffent- 
lichen Rechts gestützte Entscheidung oder Verfügung rechtlich nicht begründet, und 
daß er hierdurch in einem ihm zustehenden Recht verletzt, oder mit einer ihm nicht 
obliegenden Verbindlichkeit belastet sei. Das ist jedoch nicht eine Nachahmung des 
Oesterreichischen Nechts, sondern das ist Altwürttembergisches Recht, indem schon 
nach der Verfaffung von 1819 der Geheime Kath unter Zuziehung der Vorstände 
des Obertribunals entscheidende und verfügende Behörde in Bezug auf alle Rekurse 
gegen Verfügungen der Departementeminister war; eine Bestimmung, welche, 
nach ihrem Wortsinne viel weiter reichend, durch die Praxis des Geheimen 
Raths alsbald dahin beschränkt wurde, daß der Rekurs nur in den Fällen zuläsfig 
sein solle, in welchen Jemand behaupte, durch eine Ministerialverflügung in einem 
ihm zustehenden Rechte verletzt zu sein. Thatsächlich nahmen die Minister ihrer- 
seits an solchen Entscheidungen nicht Theil. Das Verfahren war geheim und 
schriftlich. Tagegen ist in den Art. 8 und 10 des Bayerischen Gesetzes die sog. 
Enumerationsmethode zur Geltung gekommen; beide Artikel mit ihren 40 resp. 31 
Nummern erinnern an das Preußische Kompetenzgeset, und haben auch in der That 
die Abgrenzung in ähnlicher Weise bewirkt. 
In beiden Ländern haben endlich im Unterschied vom Oesterreichischen System 
die obersten Verwaltungsgerichtshöfe, an welche die Parteistreitigkeiten in zweiter, 
die Rechtsbeschwerden in erster Instanz gelangen, meritorisch, in der Sache selbst zu 
entscheiden, so daß die Entscheidung das im Streit befindliche Individualrecht triftt. 
In beiden Ländern find aber die obersten Verwaltungsgerichtshöse weniger Berufungs- 
als Revifions-Instanz; in Bayern erfolgt die Entscheidung aus Grund des von den 
Vorinstanzen erhobenen Sachverhalts; ein Beweisverfahren findet nicht statt, es kann 
nur die Vorinstanz zur Vewollständigung des Beweismaterials veranlaßt werden; 
in Württemberg können neue thatsächliche Behauptungen und neu angezeigte Beweis- 
mittel nur berücksichtigt werden, wenn die Behörde, gegen deren Verfügung Beschwerde 
erhoben wird, sich hiermit einverstanden erklärt; andernfalls steht im Ermessen des 
Verwaltungsgerichtshofs entweder nach dem bisher sestgestellten Sachverhalt zu 
verweisen oder den Beschwerdeführer an die betreffende Behdrde zurück zu verweisen. 
5. Das Badisch-Hessische System?. 
In beiden Ländern ist eine Verwaltungsrechtsprechung auch für die unteren und 
mittleren Instanzen hergestellt, und das Laienelement auf diesen Stufen nicht blos 
für die Verwaltungsrechtsprechung, sondem auch für die sonstige Verwaltung in er- 
heblichem Umfange herbeigezogen. 
Das Badische Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung vom 5. 
Oktober 1863 war in dieser Hinsicht epochemachend. Das Organ für Selbstver- 
waltung und Verwaltungsrechtsprechung ist der Bezirksrath, bestehend aus dem 
Bezirksamtman und sechs bis neun Mitgliedern, die auf Grund einer von der Kreis- 
versammlung auffzustellenden Liste, welche dreimal so viel Namen enthalten muß, als 
Mitglieder zu bestellen sind, vom Minister des Innern auf zwei Jahre ernannt 
werden. Die Kompetenz ist eine sehr geringe; fie erstreckt sich nur auf sog. Partei- 
streitigkeiten, bei denen es sich um einander gegenüberstehende Ansprüche von Privaten 
oder Körperschaften handelt, insbesondere also um Differenzen zwischen den Kom- 
munen und ihren Mitgliedern über Beiträge und Leistungen, Differenzen zwischen 
1) Für Baden: SGakney, 211; Weizel, Das Badische Geset vom 5. Ltober 
1868 rc., Kartzrate 1— Wiela a#dtz i*“ eihri 2 . # Zeit- 
ri 969 ür Hessen Sa 236; Lesuche end, und 
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., “ Pt onn, Wegei o r“ ib 
v. Holtzenderff, Eneyklopsdie. I. 4. Aufl. 74