Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  69.  619

2.  Ist  wegen  Abwesenheit  des  Beschuldigten  die  vorläufige  Einstellung  des  Strafverfahrens
beschlossen,  so  kann  von  diesem  Zeitpunkt  an  das  Dienststrafverfahren  eingeleitet  oder  fortgesetzt
  werden.

Artikel  116.

1  Ist  von  den  Strafgerichten  auf  Freisprechung  erkannt,  so  findet  wegen  der  Tatsachen,
die  in  dem  strafrechtlichen  Verfahren  Gegenstand  der  Aburteilung  waren,  ein  Dienststrafverfahren
  nur  noch  insofern  statt,  als  diese  Tatsachen  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung  zu
dem  gesetzlichen  Tatbestande  der  strafbaren  Handlung,  auf  die  das  Strafverfahren  sich  erstreckte,
  ein  Dienstvergehen  enthalten.

2  Die  Freisprechung  wegen  Verjährung  im  strafrechtlichen  Verfahren  schließt  die  Einleitung
  oder  Fortsetzung  eines  Dienststrafverfahrens  nicht  aus,  solange  die  Strafverfolgung
wegen  Dienstvergehens  noch  nicht  gemäß  Artikel  113  ausgeschlossen  ist.

3  Ist  in  einem  strafrechtlichen  Verfahren  eine  Verurteilung  erfolgt,  die  den  Verlust  des
Amtes  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,  so  kann  von  diesem  Zeitpunkt  an  das  Dienststrafverfahren
eingeleitet  oder  fortgesetzt  werden.

2.  Ordnungsstrafverfahren.

Artitel  117.

1.  Zur  Verhängung  der  Ordnungsstrafen  (Artikel  107)  sind  die  vorgesetzten  Behörden
und  Beamten  zuständig.

2  Vor  der  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  ist  dem  Beamten  Gelegenheit  zu  geben,
sich  über  die  ihm  zur  Last  gelegte  Verletzung  seiner  Dienstpflicht  zu  äußern,  sofern  nicht  die
Ordnungsstrafe  schon  vorher  für  den  Fall  einer  bestimmt  bezeichneten  Verfehlung  angedroht  war.

à  -Die  Verhängung  der  Ordnungsstrafe  erfolgt  unter  Angabe  der  Gründe  durch  schriftliche
  Verfügung  oder  zu  Protokoll.

4  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zur
Verhängung  von  Ordnungsstrafen  und  über  das  Beschwerdeverfahren  werden  von  der  Staatsregierung
  erlassen.

3.  istziplinarverfahren.
Artikel  118.

Zur  Verhängung  der  Disziplinarstrafen  sind  die  Disziplinargerichte  zuständig.  Für
Dienstvergehen  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschrift  des  Artikel  16  sind  sie  auch
zuständig,  wenn  das  Dienstvergehen  eine  Ordnungsstrafe  begründet.