Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  145.

Erachtet  die  Disziplinarkammer  im  Laufe  der  Hauptverhandlung  auf  Antrag  des  Be—
schuldigten,  des  Staatsanwalts  oder  von  Amts  wegen  die  Vernehmung  von  Zeugen  oder
Sachverständigen,  sei  es  vor  der  Disziplinarkammer  oder  durch  einen  beauftragten  Beaniten,
oder  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel  für  angemessen,  so  erläßt  sie  den  erforderlichen
Beschluß  und  verlegt  nötigenfalls  die  Fortsetzung  der  Verhandlung  auf  einen  anderen  Tag,
der  bekannt  zu  geben  ist.

Artikel  146.

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  müssen  auf  Antrag  des  Staatsanwalts  oder  des
Beschuldigten  in  der  Hauptverhandlung  vernommen  werden,  wenn  die  Tatsachen  erheblich
sind,  über  die  sie  vernommen  werden  sollen,  und  die  Disziplinarkammer  diese  Vernehmung
zur  näheren  Aufklärung  der  Sache  für  erforderlich  erachtet.

Artikel  147.

1.  Stehen  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  Krankheit  oder  andere
unabweisbare  Hindernisse  entgegen  oder  ist  ihr  Erscheinen  wegen  großer  Entfernung  besonders
erschwert,  so  ist  von  der  Disziplinarkammer  ihre  Vernehmung  durch  einen  beauftragten  oder
ersuchten  Beamten  anzuordnen.

2  Von  dem  zum  Zwecke  dieser  Vernehmung  anberaumten  Termine  sind  der  Staatsanwalt,
  der  Beschuldigte  und  sein  Verteidiger  vorher  zu  benachrichtigen;  ihrer  Anwesenheit
bei  der  Vernehmung  bedarf  es  nicht.

Artikel  148.

1  Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Beweisaufnahme  entscheidet  die  Disziplinarkammer
nach  ihrer  freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlung  geschöpften  Uberzeugung  und  erkennt
auf  Freisprechung  oder  Verurteilung.

2  Findet  die  Disziplinarkammer  auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Beweisaufnahme,  daß
nur  eine  Ordnungsstrafe  zu  verhängen  sei,  so  hat  sie  sofort  selbst  auf  die  Ordnungsstrafe
zu  erkennen.

3.  Die  Verurteilung  des  Beschuldigten  in  eine  Dienststrafe  kann  nur  wegen  der  Tat
erfolgen,  die  in  dem  Verweisungsbeschlusse  bezeichnet  ist.

4  Zu  jeder  dem  Beschuldigten  nachteiligen  Entscheidung,  welche  die  Schuldfrage  oder
die  Verurteilung  zur  Strafe  der  Dienstentlassung  betrifft,  ist  eine  Mehrheit  von  zwei
Dritteilen  der  Stimmen  erforderlich.