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Artikel 145.
Erachtet die Disziplinarkammer im Laufe der Hauptverhandlung auf Antrag des Be—
schuldigten, des Staatsanwalts oder von Amts wegen die Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen, sei es vor der Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Beaniten,
oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen, so erläßt sie den erforderlichen
Beschluß und verlegt nötigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen anderen Tag,
der bekannt zu geben ist.
Artikel 146.
Die Zeugen und Sachverständigen müssen auf Antrag des Staatsanwalts oder des
Beschuldigten in der Hauptverhandlung vernommen werden, wenn die Tatsachen erheblich
sind, über die sie vernommen werden sollen, und die Disziplinarkammer diese Vernehmung
zur näheren Aufklärung der Sache für erforderlich erachtet.
Artikel 147.
1. Stehen dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen Krankheit oder andere
unabweisbare Hindernisse entgegen oder ist ihr Erscheinen wegen großer Entfernung besonders
erschwert, so ist von der Disziplinarkammer ihre Vernehmung durch einen beauftragten oder
ersuchten Beamten anzuordnen.
2 Von dem zum Zwecke dieser Vernehmung anberaumten Termine sind der Staatsanwalt,
der Beschuldigte und sein Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit
bei der Vernehmung bedarf es nicht.
Artikel 148.
1 Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme entscheidet die Disziplinarkammer
nach ihrer freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften Uberzeugung und erkennt
auf Freisprechung oder Verurteilung.
2 Findet die Disziplinarkammer auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, daß
nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen sei, so hat sie sofort selbst auf die Ordnungsstrafe
zu erkennen.
3. Die Verurteilung des Beschuldigten in eine Dienststrafe kann nur wegen der Tat
erfolgen, die in dem Verweisungsbeschlusse bezeichnet ist.
4 Zu jeder dem Beschuldigten nachteiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage oder
die Verurteilung zur Strafe der Dienstentlassung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei
Dritteilen der Stimmen erforderlich.