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s. Wird der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder wird das
Verfahren nach Artikel 151 eingestellt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen
Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung der Staatskasse auferlegt werden.
5 Über die Pflicht zur Tragung der Kosten ist gleichzeitig mit der Entscheidung in der
Hauptsache zu erkennen.
5. Vollstreckung der Dienststrafen.
Artikel 163.
1 Die Vollstreckung der rechtskräftigen Urteile der Disziplinargerichte wird durch das
zuständige Ministerium oder die von diesem ermächtigte Stelle auf Grund einer beglaubigten
Abschrift der Urteilsformel veranlaßt, die der Gerichtsschreiber der Disziplinarkammer erteilt
und mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versieht.
2. Die Vollstreckung der Zwangs= und Geldstrafen erfolgt, soweit tunlich, im Wege
der Aufrechnung nach dem Artikel 12 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzouche. Andernfalls wird sie nach Maßgabe des Artikel 7 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes
zur Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung bewirkt; einer Zustellung der
beglaubigten Abschrift der Urteilsformel bedarf es nicht.
3. Im übrigen werden die Vorschriften über die Vollstreckung der Dienststrafen von der
Staatsregierung erlassen.
“. Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet
nicht statt.
C. Dienststrafrecht für andere Beamte.
Artikel 164.
Auf die widerruflichen aktiven Beamten finden, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 96
Abs. 1 Satz 2, die Vorschriften der Artikel 105 bis 107, 111 bis 117, soweit sie sich
auf Ordnungsstrafen beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß Geldstrafen
gegen etatsmäßige Beamte bis zum Betrage des einmonatigen Gehalts, gegen die übrigen
widerruflichen Beamten bis zum Betrage von einhundert Mark verhängt werden können.
Artikel 165.
Auf die in dem Artikel 25 bezeichneten Staatsdienstaspiranten und sonstigen Personen
finden die Vorschriften der Artikel 105 bis 107, 111 bis 117, soweit sie sich auf Ordnungsstrafen
beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß Geldstrafen bis zum
Betrage von einhundert Mark verhängt werden können.