Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  633

s.  Wird  der  Beschuldigte  außer  Verfolgung  gesetzt  oder  freigesprochen  oder  wird  das
Verfahren  nach  Artikel  151  eingestellt,  so  können  die  dem  Beschuldigten  erwachsenen  notwendigen
  Auslagen  einschließlich  der  Kosten  der  Verteidigung  der  Staatskasse  auferlegt  werden.

5  Über  die  Pflicht  zur  Tragung  der  Kosten  ist  gleichzeitig  mit  der  Entscheidung  in  der
Hauptsache  zu  erkennen.

5.  Vollstreckung  der  Dienststrafen.

Artikel  163.

1  Die  Vollstreckung  der  rechtskräftigen  Urteile  der  Disziplinargerichte  wird  durch  das
zuständige  Ministerium  oder  die  von  diesem  ermächtigte  Stelle  auf  Grund  einer  beglaubigten
Abschrift  der  Urteilsformel  veranlaßt,  die  der  Gerichtsschreiber  der  Disziplinarkammer  erteilt
und  mit  der  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit  versieht.

2.  Die  Vollstreckung  der  Zwangs=  und  Geldstrafen  erfolgt,  soweit  tunlich,  im  Wege
der  Aufrechnung  nach  dem  Artikel  12  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzouche.  Andernfalls  wird  sie  nach  Maßgabe  des  Artikel  7  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes
  zur  Reichs-Zivilprozeßordnung  und  Konkursordnung  bewirkt;  einer  Zustellung  der
beglaubigten  Abschrift  der  Urteilsformel  bedarf  es  nicht.

3.  Im  übrigen  werden  die  Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der  Dienststrafen  von  der
Staatsregierung  erlassen.

“.  Die  Umwandlung  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe  findet
nicht  statt.

C.  Dienststrafrecht  für  andere  Beamte.

Artikel  164.

Auf  die  widerruflichen  aktiven  Beamten  finden,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  Artikel  96
Abs.  1  Satz  2,  die  Vorschriften  der  Artikel  105  bis  107,  111  bis  117,  soweit  sie  sich
auf  Ordnungsstrafen  beziehen,  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  Geldstrafen
gegen  etatsmäßige  Beamte  bis  zum  Betrage  des  einmonatigen  Gehalts,  gegen  die  übrigen
widerruflichen  Beamten  bis  zum  Betrage  von  einhundert  Mark  verhängt  werden  können.

Artikel  165.

Auf  die  in  dem  Artikel  25  bezeichneten  Staatsdienstaspiranten  und  sonstigen  Personen
finden  die  Vorschriften  der  Artikel  105  bis  107,  111  bis  117,  soweit  sie  sich  auf  Ordnungsstrafen
  beziehen,  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  Geldstrafen  bis  zum
Betrage  von  einhundert  Mark  verhängt  werden  können.