Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  166.

1.  Auf  die  unter  Gewährung  von  Wartegeld  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzten
unwiderruflichen  Beamten  findet  das  Dienststrafrecht  für  unwiderrufliche  aktive  Beamte  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  Geldstrafe  bis  zum  Betrage  des  einmonatigen  Wartegeldes
zulässig  ist  und  daß  an  Stelle  der  Strafversetzung  auf  Minderung  des  Wartegeldes  um
höchstens  den  fünften  Teil  für  die  ganze  Zeit  oder  für  einen  Teil  des  einstweiligen  Ruhestandes
  zu  erkennen  ist.

2  Auf  die  unter  Gewährung  von  Wartegeld  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzten
widerruflichen  Beamten  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  105  bis  107,  111  bis  117,
soweit  sie  sich  auf  Ordnungsstrafen  beziehen,  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  Geldstrafe  bis  zum  Betrage  des  einmonatigen  Wartegeldes  zulässig  ist.

Artikel  167.

Auf  die  zeitlich  oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzten  unwiderruflichen  Beamten
findet  das  Dienststrafrecht  für  die  aktiven  unwiderruflichen  Beamten  mit  folgenden  Einschränkungen
  entsprechende  Anwendung:

2  Auf  Verweis  oder  Geldstrafe  kann  nur  wegen  Verletzung  der  Pflicht  der  Amtsverschwiegenheit
  erkannt  werden.  Geldstrafe  ist  zulässig  bis  zum  Betrage  des  einmonatigen
Ruhegehalts.

3.Im  übrigen  ist  ein  Disziplinarverfahren  nur  wegen  solcher  in  der  Dienstesaktivität
oder  im  Ruhestande  begangener  Handlungen  zulässig,  die  gegenüber  einem  aktiven  Beamten
die  Dienstentlassung  begründen.  An  Stelle  der  Dienstentlassung  ist  auf  Verlust  des  Titels,
der  Dienstabzeichen  und  des  Ruhegehalts  sowie  des  Anspruchs  auf  Hinterbliebenenversorgung
zu  erkennen.  Die  Vorschriften  des  Artikel  110  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

"“  War  der  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  widerruflich,  so  finden  die  Vorschriften
der  Artikel  105  bis  107,  111  bis  117,  soweit  sie  sich  auf  Ordnungsstrafen  beziehen,
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  auf  diese  Strafen  nur  wegen  Verletzung
der  Pflicht  der  Amtsverschwiegenheit  erkannt  werden  kann  und  daß  Geldstrafe  bis  zum
Betrage  des  einmonatigen  Ruhegehalts  zulässig  ist.

Artikel  168.

Gegen  Beamte  und  gegen  die  in  dem  Artikel  25  bezeichneten  Staatsdienstaspiranten
und  sonstigen  Personen,  deren  Dienstverhältnis  auf  Ansuchen  oder  ohne  Ansuchen  gelöst
wurde  (Artikel  8  Abs.  2,  Artikel  9  Abs.  2  und  Artikel  108  Ziff.  2,  Artikel  10),  kann,
sofern  nicht  eine  andere  Strafe  verwirkt  ist,  wegen  einer  Verletzung  der  Pflicht  der  Amtsverschwiegenheit
  auch  nach  der  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  eine  Geldstrafe  bis  zum
Betrage  von  sechshundert  Mark  im  Disziplinarverfahren  verhängt  werden.