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Artikel 166.
1. Auf die unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzten
unwiderruflichen Beamten findet das Dienststrafrecht für unwiderrufliche aktive Beamte mit
der Maßgabe Anwendung, daß Geldstrafe bis zum Betrage des einmonatigen Wartegeldes
zulässig ist und daß an Stelle der Strafversetzung auf Minderung des Wartegeldes um
höchstens den fünften Teil für die ganze Zeit oder für einen Teil des einstweiligen Ruhestandes
zu erkennen ist.
2 Auf die unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzten
widerruflichen Beamten finden die Vorschriften der Artikel 105 bis 107, 111 bis 117,
soweit sie sich auf Ordnungsstrafen beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß Geldstrafe bis zum Betrage des einmonatigen Wartegeldes zulässig ist.
Artikel 167.
Auf die zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen Beamten
findet das Dienststrafrecht für die aktiven unwiderruflichen Beamten mit folgenden Einschränkungen
entsprechende Anwendung:
2 Auf Verweis oder Geldstrafe kann nur wegen Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit
erkannt werden. Geldstrafe ist zulässig bis zum Betrage des einmonatigen
Ruhegehalts.
3.Im übrigen ist ein Disziplinarverfahren nur wegen solcher in der Dienstesaktivität
oder im Ruhestande begangener Handlungen zulässig, die gegenüber einem aktiven Beamten
die Dienstentlassung begründen. An Stelle der Dienstentlassung ist auf Verlust des Titels,
der Dienstabzeichen und des Ruhegehalts sowie des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung
zu erkennen. Die Vorschriften des Artikel 110 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
"“ War der in den Ruhestand versetzte Beamte widerruflich, so finden die Vorschriften
der Artikel 105 bis 107, 111 bis 117, soweit sie sich auf Ordnungsstrafen beziehen,
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß auf diese Strafen nur wegen Verletzung
der Pflicht der Amtsverschwiegenheit erkannt werden kann und daß Geldstrafe bis zum
Betrage des einmonatigen Ruhegehalts zulässig ist.
Artikel 168.
Gegen Beamte und gegen die in dem Artikel 25 bezeichneten Staatsdienstaspiranten
und sonstigen Personen, deren Dienstverhältnis auf Ansuchen oder ohne Ansuchen gelöst
wurde (Artikel 8 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 108 Ziff. 2, Artikel 10), kann,
sofern nicht eine andere Strafe verwirkt ist, wegen einer Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit
auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Geldstrafe bis zum
Betrage von sechshundert Mark im Disziplinarverfahren verhängt werden.