660
Im übrigen ist ein Disziplinarverfahren nur wegen solcher in der Dienstesaktivität
oder im Ruhestande begangener Handlungen zulässig, die gegenüber
einem aktiven Richter die Dienstentlassung begründen. An Stelle der Dienstentlassung
ist auf den Verlust des Titels, der Dienstabzeichen und des Ruhegehalts
sowie des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung zu erkennen. Die
Vorschriften des Artikel 5 Abs. 5 Satz 2, 3 und Abs. 6 finden entsprechende
Anwendung.“
6.
Der Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn der Richter unter Verzicht
auf Titel und Dienstabzeichen sowie auf Diensteinkommen, Ruhegehalt und
Hinterbliebenenversorgung um Entlassung aus dem Staatsdienste nachsucht, vorausgesetzt,
daß er in Bezug auf seinen Dienst sich nicht in verschuldetem Rückstande
befindet und über eine ihm anvertraute Verwaltung von öffentlichem Vermögen
Rechenschaft abgelegt hat.
Gegen einen im Ruhestande befindlichen Richter ist das Disziplinarverfahren
einzustellen, wenn der Beschuldigte seinen Verzicht auf Titel, Dienstabzeichen,
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung erklärt.“"
7.
Im Artikel 10 Abs. 1 werden nach dem Worte „erhoben“ die Worte eingefügt:
voder ist in einem militärgerichtlichen Verfahren die Anklage verfügt worden“.
8
Der Artikel 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Hinsichtlich der in den Artikeln 8, 81 bezeichneten Richter ist der letzte
dienstliche Wohnsitz maßgebend."“
9.
Im Artikel 19 Abs. 2 wird das Wort „Oberstaatsanwalt“ durch das Wort „Generalstaatsanwalt“
ersetzt.
10.
Im Artikel 22 Abs. 2 werden die Worte: „Artikel 5 Ziff. 1 und 2“ ersetzt durch
die Worte:
„Artikel 5 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3.