Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Im  übrigen  ist  ein  Disziplinarverfahren  nur  wegen  solcher  in  der  Dienstesaktivität
  oder  im  Ruhestande  begangener  Handlungen  zulässig,  die  gegenüber
einem  aktiven  Richter  die  Dienstentlassung  begründen.  An  Stelle  der  Dienstentlassung
  ist  auf  den  Verlust  des  Titels,  der  Dienstabzeichen  und  des  Ruhegehalts
  sowie  des  Anspruchs  auf  Hinterbliebenenversorgung  zu  erkennen.  Die
Vorschriften  des  Artikel  5  Abs.  5  Satz  2,  3  und  Abs.  6  finden  entsprechende
Anwendung.“

6.

Der  Artikel  9  erhält  folgende  Fassung:

„Das  Disziplinarverfahren  wird  eingestellt,  wenn  der  Richter  unter  Verzicht
auf  Titel  und  Dienstabzeichen  sowie  auf  Diensteinkommen,  Ruhegehalt  und
Hinterbliebenenversorgung  um  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste  nachsucht,  vorausgesetzt,
  daß  er  in  Bezug  auf  seinen  Dienst  sich  nicht  in  verschuldetem  Rückstande
befindet  und  über  eine  ihm  anvertraute  Verwaltung  von  öffentlichem  Vermögen
Rechenschaft  abgelegt  hat.

Gegen  einen  im  Ruhestande  befindlichen  Richter  ist  das  Disziplinarverfahren
einzustellen,  wenn  der  Beschuldigte  seinen  Verzicht  auf  Titel,  Dienstabzeichen,
Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  erklärt.“"

7.

Im  Artikel  10  Abs.  1  werden  nach  dem  Worte  „erhoben“  die  Worte  eingefügt:

voder  ist  in  einem  militärgerichtlichen  Verfahren  die  Anklage  verfügt  worden“.

8

Der  Artikel  14  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Hinsichtlich  der  in  den  Artikeln  8,  81  bezeichneten  Richter  ist  der  letzte

dienstliche  Wohnsitz  maßgebend."“

9.

Im  Artikel  19  Abs.  2  wird  das  Wort  „Oberstaatsanwalt“  durch  das  Wort  „Generalstaatsanwalt“
  ersetzt.

10.

Im  Artikel  22  Abs.  2  werden  die  Worte:  „Artikel  5  Ziff.  1  und  2“  ersetzt  durch

die  Worte:

„Artikel  5  Abs.  1  Ziff.  1  bis  3.