Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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b)  Die  Patronatsleistungen  an  die  Kirchenstiftung  Steinbach  zur  besseren  Bewidmung  des
Schul=  und  niederen  Kirchendienstes  in  Steinbach  und  zwar  ein  Holzreichnis  von  jährlich  6,27  Ster
gemischtem  Holz  und  zweihundert  Stück  gemischten  Wellen,  ein  Getreidereichnis  von  jährlich
einem  Scheffel  zwei  Metzen  10¼  Sechzehntel  Korn  und  weiter  4  —X  29  J7J  bar  an  den
Inhaber  des  vereinigten  Schul=  und  Kirchendienstes  in  Steinbach  und  außerdem  die  gesamte
Baulast  an  der  Lehrerwohnung,  Pl.-Nr.  51  der  Steuergemeinde  Steinbach,  samt  den  dazu
gehörigen  Nebengebäuden,  dem  Hof  und  Garten  im  gleichen  Umfange  wie  an  den  Pfarrgebäuden.


Für  das  Getreidereichnis  hat  die  Gemeinde  Steinbach  alljährlich  eine  bare  Vergütung
von  20  &  57  J  an  den  jeweiligen  Fideikommißbesitzer  zu  leisten.

c)  25000  —  —  fünfundzwanzigtausend  Mark  —  als  Kapitalsstock  zur  Begründung
einer  Nebenstiftung  im  Sinne  des  §  12  Fid.  Ed.  zu  Gunsten  der  durch  Einführung  der  Erstgeburtsfolge
  von  dem  Besitze  und  Genusse  des  Familienvermögens  künftig  ausgeschlossenen
männlichen  Abkömmlinge  des  ersten  Fideikommißbesitzers,  soweit  für  solche  nicht  bereits  in
§  46  Fid.  Ed.  genügende  Vorsorge  getroffen  ist.

UÜhber  diese  Nebenstiftung  enthält  §  6  der  Stiftungsurkunde  vom  27.  Juli  1907  folgendes:

Die  vierprozentigen  Zinsen  des  Kapitalstocks  sind  unter  Aufsicht  des  Fideikommißgerichts
zunächst  solange  anzusammeln  und  beziehungsweise  sofort  wieder  verzinslich  anzulegen,  bis
das  Stiftungsvermögen  die  Summe  von  einhunderttausend  Mark  erreicht  haben  wird.

Sind  in  diesem  Zeitpunkte  oder  später  einmal  keine  empfangsberechtigten  Agnaten  vorhanden,
  so  sind  die  jeweiligen  Zinsenerträgnisse  weiterhin  zum  Kapitale  zu  schlagen,  jedoch
nicht  länger  als  bis  letzteres  den  Betrag  von  zweihunderttausend  Mark  erreicht  hat.  Von
da  an  fallen  die  Erträgnisse  der  Nebenstiftung,  wenn  nicht  mehr  als  zwei  Empfangsberechtigte
vorhanden  sind,  zu  einem  Drittel  dem  Fideikommißbesitzer,  wenn  keine  Empfangsberechtigten
vorhanden  sind,  dem  Fideikommißbesitzer  ausschließlich  zu.

Die  Stiftungserträgnisse  sind  in  erster  Linie  zur  Erziehung  und  Bildung  der  männlichen
  und  weiblichen  Jugend,  in  zweiter  Linie  zur  Aussteuer  der  Töchter  der  nachgeborenen
Agnaten  zu  verwenden.

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  sollen  in  dem  Zeitpunkte  getroffen  werden,  wenn
das  Stiftungskapital  die  Summe  von  einhunderttausend  Mark  erreicht  haben  wird.  Die
bezüglichen  Anordnungen  obliegen  dem  Fideikommißbesitzer,  welcher  hiezu  nach  Anhörung  sämtlicher
  Anwärter  des  Fideikommisses  die  Genehmigung  des  Fideikommißgerichts  zu  erwirken  hat.

Eine  später  notwendig  werdende  oder  nützlich  erscheinende  Anderung  des  Zweckes  und
der  einzelnen  Bestimmungen  dieser  Nebenstiftung  kann  durch  Mehrheitsbeschluß  sämtlicher
Agnaten,  wobei  dem  Fideikommißbesitzer  das  ausschließliche  Antragsrecht  und  zwei  Stimmen
gebühren,  und  mit  Genehmigung  des  Fideikommißgerichts  vorgenommen  werden.