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b) Die Patronatsleistungen an die Kirchenstiftung Steinbach zur besseren Bewidmung des
Schul= und niederen Kirchendienstes in Steinbach und zwar ein Holzreichnis von jährlich 6,27 Ster
gemischtem Holz und zweihundert Stück gemischten Wellen, ein Getreidereichnis von jährlich
einem Scheffel zwei Metzen 10¼ Sechzehntel Korn und weiter 4 —X 29 J7J bar an den
Inhaber des vereinigten Schul= und Kirchendienstes in Steinbach und außerdem die gesamte
Baulast an der Lehrerwohnung, Pl.-Nr. 51 der Steuergemeinde Steinbach, samt den dazu
gehörigen Nebengebäuden, dem Hof und Garten im gleichen Umfange wie an den Pfarrgebäuden.
Für das Getreidereichnis hat die Gemeinde Steinbach alljährlich eine bare Vergütung
von 20 & 57 J an den jeweiligen Fideikommißbesitzer zu leisten.
c) 25000 — — fünfundzwanzigtausend Mark — als Kapitalsstock zur Begründung
einer Nebenstiftung im Sinne des § 12 Fid. Ed. zu Gunsten der durch Einführung der Erstgeburtsfolge
von dem Besitze und Genusse des Familienvermögens künftig ausgeschlossenen
männlichen Abkömmlinge des ersten Fideikommißbesitzers, soweit für solche nicht bereits in
§ 46 Fid. Ed. genügende Vorsorge getroffen ist.
UÜhber diese Nebenstiftung enthält § 6 der Stiftungsurkunde vom 27. Juli 1907 folgendes:
Die vierprozentigen Zinsen des Kapitalstocks sind unter Aufsicht des Fideikommißgerichts
zunächst solange anzusammeln und beziehungsweise sofort wieder verzinslich anzulegen, bis
das Stiftungsvermögen die Summe von einhunderttausend Mark erreicht haben wird.
Sind in diesem Zeitpunkte oder später einmal keine empfangsberechtigten Agnaten vorhanden,
so sind die jeweiligen Zinsenerträgnisse weiterhin zum Kapitale zu schlagen, jedoch
nicht länger als bis letzteres den Betrag von zweihunderttausend Mark erreicht hat. Von
da an fallen die Erträgnisse der Nebenstiftung, wenn nicht mehr als zwei Empfangsberechtigte
vorhanden sind, zu einem Drittel dem Fideikommißbesitzer, wenn keine Empfangsberechtigten
vorhanden sind, dem Fideikommißbesitzer ausschließlich zu.
Die Stiftungserträgnisse sind in erster Linie zur Erziehung und Bildung der männlichen
und weiblichen Jugend, in zweiter Linie zur Aussteuer der Töchter der nachgeborenen
Agnaten zu verwenden.
Die näheren Bestimmungen hierüber sollen in dem Zeitpunkte getroffen werden, wenn
das Stiftungskapital die Summe von einhunderttausend Mark erreicht haben wird. Die
bezüglichen Anordnungen obliegen dem Fideikommißbesitzer, welcher hiezu nach Anhörung sämtlicher
Anwärter des Fideikommisses die Genehmigung des Fideikommißgerichts zu erwirken hat.
Eine später notwendig werdende oder nützlich erscheinende Anderung des Zweckes und
der einzelnen Bestimmungen dieser Nebenstiftung kann durch Mehrheitsbeschluß sämtlicher
Agnaten, wobei dem Fideikommißbesitzer das ausschließliche Antragsrecht und zwei Stimmen
gebühren, und mit Genehmigung des Fideikommißgerichts vorgenommen werden.