Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

15 
einem dem bürgerlichen Rechte angehörenden Grunde beruht, und daß es dabei nicht sowohl 
darauf ankommt, welchen rechtlichen Gesichtspunkten der Kläger seinen Anspruch unterstellt, 
als vielmehr darauf, wie sich nach dem gesamten tatsächlichen Vorbringen die innere Natur, 
das rechtliche Wesen des geltend gemachten Anspruchs darstellt (Samml. der Entsch. des 
GH. f. KK. Bd. 1 S. 347, 356, 365 und die dort angeführten Schriftsteller und 
früheren Entscheidungen). Von Belang ist auch nicht, welchen Namen der Kläger seiner 
Klage gegeben hat, sondern der Richter hat das Rechtsverhältnis als Klagegrund anzusehen, 
das den in der Klage behaupteten Tatsachen entspricht (Entsch. des Kompetenzsenats des 
Obersten Gerichtshofs vom 3. Juni 1862, Reg.-Bl. S. 1975, insbes. S. 1981). 
Dabei können aber nur die behaupteten Tatsachen selbst, nicht die daraus gezogenen Schluß- 
folgerungen in Betracht kommen. Die Behauptung, die in dem den Gegenstand dieser 
Entscheidung bildenden Falle die Kläger aufgestellt haben, es habe als festgestellt zu gelten, 
daß sie mit der Gemeinde Z „einen Pachtvertrag geschlossen“ haben, kann darum nicht 
für zutreffend erachtet werden. 
Die wichtigsten der von den Klägern behaupteten Tatsachen sind, daß sie am 
8. Februar 1908 bei der Versteigerung der Feld= und Waldjagd im Bezirke der 
Gemeinde Z3 das höchste Gebot gelegt haben, daß das zuständige Bezirksamt die Ver- 
pachtung der Jagd auf Grund dieser Versteigerung nicht genehmigt, sondern eine nochmalige 
Versteigerung angeordnet hat, daß die Kreisregierung unter Aufhebung des Beschlusses des 
Bezirksamts die Verhandlung vom 8. Februar 1908 über die Verpachtung der Jagd 
genehmigt und daß das Staatsministerium des Innern die Entschließung der Kreis- 
regierung aufgehoben und den Beschluß des Bezirksamts wiederhergestellt hat. Auf Grund 
dieser Vorgänge behaupten die Kläger, daß ihnen nach einem im Februar 1908 geschlossenen 
„zivilrechtlichen Vertrage“, den die Kreisregierung als die für die Genehmigung in letzter 
Instanz zuständige Behörde genehmigt habe, das „Zivilrecht“ zustehe, die Jagd im Bezirke 
der Gemeinde Z auszuüben, und daß die von Oberaufsichts wegen erfolgte Aufhebung des 
Bescheids der Kreisregierung durch das Staatsministerium des Innern den Pächtern die 
Rechte aus dem Pachtvertrage nicht nehmen könne. Sie richten ihren Anspruch in erster 
Linie gegen die Gemeinde 3 und stellen an sie das Ansinnen, ihnen die Ausübung der 
Jagd unter den Bedingungen zu übertragen, die „der Pachtvertrag vom Februar 1908 
enthält." 
Die rechtliche Natur des Anspruchs der Kläger hängt wesentlich davon ab, ob es 
auf Grund der Vorgänge nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften rechtlich überhaupt 
möglich ist, daß den äußeren Erfordernissen für die Entstehung eines Vertragsverhältnisses 
zwischen den Klägern und der Gemeinde genügt ist. Für die Beantwortung dieser Frage 
ist zunächst von Belang, wem nach den einschlägigen Vorschriften des in der Pfalz 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.