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einem dem bürgerlichen Rechte angehörenden Grunde beruht, und daß es dabei nicht sowohl
darauf ankommt, welchen rechtlichen Gesichtspunkten der Kläger seinen Anspruch unterstellt,
als vielmehr darauf, wie sich nach dem gesamten tatsächlichen Vorbringen die innere Natur,
das rechtliche Wesen des geltend gemachten Anspruchs darstellt (Samml. der Entsch. des
GH. f. KK. Bd. 1 S. 347, 356, 365 und die dort angeführten Schriftsteller und
früheren Entscheidungen). Von Belang ist auch nicht, welchen Namen der Kläger seiner
Klage gegeben hat, sondern der Richter hat das Rechtsverhältnis als Klagegrund anzusehen,
das den in der Klage behaupteten Tatsachen entspricht (Entsch. des Kompetenzsenats des
Obersten Gerichtshofs vom 3. Juni 1862, Reg.-Bl. S. 1975, insbes. S. 1981).
Dabei können aber nur die behaupteten Tatsachen selbst, nicht die daraus gezogenen Schluß-
folgerungen in Betracht kommen. Die Behauptung, die in dem den Gegenstand dieser
Entscheidung bildenden Falle die Kläger aufgestellt haben, es habe als festgestellt zu gelten,
daß sie mit der Gemeinde Z „einen Pachtvertrag geschlossen“ haben, kann darum nicht
für zutreffend erachtet werden.
Die wichtigsten der von den Klägern behaupteten Tatsachen sind, daß sie am
8. Februar 1908 bei der Versteigerung der Feld= und Waldjagd im Bezirke der
Gemeinde Z3 das höchste Gebot gelegt haben, daß das zuständige Bezirksamt die Ver-
pachtung der Jagd auf Grund dieser Versteigerung nicht genehmigt, sondern eine nochmalige
Versteigerung angeordnet hat, daß die Kreisregierung unter Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksamts die Verhandlung vom 8. Februar 1908 über die Verpachtung der Jagd
genehmigt und daß das Staatsministerium des Innern die Entschließung der Kreis-
regierung aufgehoben und den Beschluß des Bezirksamts wiederhergestellt hat. Auf Grund
dieser Vorgänge behaupten die Kläger, daß ihnen nach einem im Februar 1908 geschlossenen
„zivilrechtlichen Vertrage“, den die Kreisregierung als die für die Genehmigung in letzter
Instanz zuständige Behörde genehmigt habe, das „Zivilrecht“ zustehe, die Jagd im Bezirke
der Gemeinde Z auszuüben, und daß die von Oberaufsichts wegen erfolgte Aufhebung des
Bescheids der Kreisregierung durch das Staatsministerium des Innern den Pächtern die
Rechte aus dem Pachtvertrage nicht nehmen könne. Sie richten ihren Anspruch in erster
Linie gegen die Gemeinde 3 und stellen an sie das Ansinnen, ihnen die Ausübung der
Jagd unter den Bedingungen zu übertragen, die „der Pachtvertrag vom Februar 1908
enthält."
Die rechtliche Natur des Anspruchs der Kläger hängt wesentlich davon ab, ob es
auf Grund der Vorgänge nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften rechtlich überhaupt
möglich ist, daß den äußeren Erfordernissen für die Entstehung eines Vertragsverhältnisses
zwischen den Klägern und der Gemeinde genügt ist. Für die Beantwortung dieser Frage
ist zunächst von Belang, wem nach den einschlägigen Vorschriften des in der Pfalz
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