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geltenden Rechtes das Jagdrecht zusteht. Hierüber besteht Meinungsverschiedenheit. Zunächst
wird unterschieden zwischen der Feldjagd und der Waldjagd. Bezüglich der Feldjagd
vertritt Geib (Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz 3. Aufl. Bd. 1 S. 673,
683) in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshofe (Samml. v. Entsch. Bd. 4
S. 124, Bd. 7 S. 302, Bd. 23 S. 67) die Ansicht, daß das Jagdrecht vom Grund-
eigentum gänzlich losgeschält worden sei und der Gemeinde zustehe. Dagegen erklären es
Männer (das Jagdrecht der Pfalz S. 32, 113), Wand (die Gemeindeordnung für die
Pfalz 2. Aufl. S. 192 Nr. 82), der vormalige hessische Kassationshof (Männer a. a. O.
S. 32) und das Reichsgericht (Urteil vom 26. April 1898, Jur. Wochenschr. 1898
S. 381 Nr. 98) für einen Ausfluß des Eigentums, so daß es an sich den Grundeigen-
tümern zustehe und nur seine Ausübung besonders geregelt sei. Das Jagdrecht in den
Waldungen wird von allen übereinstimmend den Grundeigentümern zugeschrieben; auch im
§ 1 der Entschließung der Regierung, Kammern des Innern und der Finanzen, der Pfalz
vom 17. Mai 1850 (Amts= und Intelligenzbl. für die Pfalz S. 280): „Nach der mit
Gesetzeskraft versehenen Verordnung vom 21. September 1815 über die Verwaltung und
Ausübung der Jagd ist das Jagdrecht in der Pfalz, gleichwie nun in den jenseitigen
Kreisen des Königreichs, vom Grundeigentumsrecht abhängig, d. h. es fließt das erstere
aus dem letzteren“, obwohl sich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von den für die
Feldjagd geltenden grundsätzlich nur wenig unterscheiden.
Auszugehen ist von den — nach Serini, Zusammenstellung der in den deutschen Rhein-
landen publizierten älteren französischen Gesetze S. 124 in den vier rheinischen Departements
am 26. germinal VI (26. März 1798) bekanntgemachten — Dekreten der französischen
konstituierenden Nationalversammlung vom 4. und 11. August 1789, durch die die Feudal-
rechte, darunter das Privileg des Adels auf die Jagd, abgeschafft wurden und jedem Grund-
eigentümer das Recht zuerkannt wurde, jede Art von Wild auf seinem Besitztume zu erlegen
oder erlegen zu lassen, vorbehaltlich der im Interesse der öffentlichen Sicherheit ergehenden
polizeilichen Vorschriften (Dalloz, répertoire de législation t. 8 p. 86 no. 10). Da
infolge der „Unzulänglichkeit der vorhandenen polizeilichen und administrativen Anordnungen“
die Jagden gänzlich in Verfall geraten waren, hat, „um diesem Mangel abzuhelfen und die
Jagden wieder etwas in Aufnahme zu bringen“", die mit der Regierung der Länder zwischen
dem Rheine, der Mosel, der Saar und der durch den ersten Pariser Frieden (vom 30. Mai 1814)
festgesetzten Grenze betraute K. K. Osterreichische und K. Bayerische gemeinschaftliche Landes-
Administrations-Kommission am 21. September 1815 (Amtsblatt dieser Kommission 1815
S. 253) eine die Verwaltung und Ausübung der Jagd betreffende Verordnung erlassen,
deren jagdpolizeiliche Vorschriften im wesentlichen noch jetzt gelten. Namentlich ist dies der
Fall in Ansehung der Bestimmungen über die Rechte der Grundeigentümer in Beziehung auf