Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 117 
andere Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn 
anerkannten Chemikers abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, daß die 
Sprengladungen einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies 
glaubhaft nachzuweisen. 
(e) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 hat der Absender im Fracht- 
brief eine Erklärung zu unterzeichnen, in der auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegel- 
marke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem 
Zeichen . verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage C 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für Patronen für Handfeuerwaffen getroffenen 
Vorschriften entspricht.“ 
6) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 ist eine durch einen von der Eisen- 
bahn anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung beizufügen, daß die in der Munition befind- 
lichen Spreng= oder Schießmittel von guter Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sind, daß sie in 
den Geschossen und Hülsen sicher festgelegt sind, und daß die Verpackung der Munition den in 
Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib zu 7 Abs. (a) bis (5) getroffenen Vorschriften 
entspricht. Außerdem muß ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis 
beigefügt werden. 
(e6) Bei Signalfeuerwerk der Ziffer 8 muß auf dem Frachtbriefe vom Absender bescheinigt 
sein, daß Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung unter Ib entspricht. 
D. 
Beförderungsmittel. 
(1) Zur Beförderung aller Munitionsgegenstände müssen bedeckte Güterwagen ver- 
wendet werden. 
(5) Für Geschützmunition (Ziffer 7) und Signalfeuerwerk (Ziffer 8) gelten die Vor- 
schriften unter Ia D für die Sprengmittel der 3. Gruppe. 
E. 
Verladung. 
ü)Die Zündungen der Ziffer 4 dürfen nicht mit Sprengstoffen unter la und nicht 
mit Geschützmunition oder mit Signalfeuerwerk (Ib Ziffer 7 und 8) in denselben Wagen 
verladen werden. 
(i) Für die Verladung geladener Geschützmunition (Ziffer 7) und von Signal- 
feuerwerk (Ziffer 8) gelten die Vorschriften unter Ia E für die Sprengmittel der 3. Gruppe. 
F. 
Sonstige Vorschriften. 
Bei der Beförderung von geladener Geschützmunition (Ziffer 7) und von Signal- 
feuerwerk (Ziffer 8) sind die Vorsichtsmaßregeln unter laF bis K zu beachten. 
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