Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Bisher
Anlage  B
Nr.
XLIVb.

XLVA

und  B.
XLVA.

XLIV.

XLVI.
XLIVa.

120

wenn  nicht  ihre  Anzündestelle  mit  einer  Papierkappe  bekleidet  ist  —  in  beiden  Fällen
muß  ein  Ausstreuen  des  Satzgemenges  verhindert  sein  —;

g)  der  Ziffer  4
in  starke  Schachteln,  in  die  das  Signalfeuerwerk  fest  eingebettet  werden  muß,  die
einzelnen  Körper  durch  eine  starke  Schicht  Sägemehl  oder  einen  ähnlichen  geeigneten
Stoff  voneinander  getrennt.

(3)  Ein  Bewegen  der  Pakete  in  den  Kisten  muß  ausgeschlossen  sein.  Bei  den  Gegenständen
der  Ziffern  2  b  bis  e,  3  und  4  müssen  die  Zwischenräume  in  den  äußeren  Behältern  mit  geeigneten
trockenen  Verpackungsstoffen  (Holzwolle,  Papier  oder  dergleichen)  fest  ausgestopft  sein.  Feuchtes
Heu,  Putzwolle  oder  ähnliche  zur  Selbstentzündung  neigende  Stoffe  dürfen  nicht  verwendet  werden.
Bei  größeren  Feuerbildern  (Transparenten)  genügt  sicheres  Befestigen  in  der  Kiste.

(4)  Auf  den  äußeren  Behältern  muß  bei  den  Artikeln  der  Ziffern  1,  2b  bis  e,  3  und  4
ihr  Inhalt  und  bei  den  Artikeln  der  Ziffern  2  b  bis  e,  3  und  4  außerdem  die  genaue  Adresse
des  Absenders  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sein.

(e)  Das  Rohgewicht  einer  Kiste  mit  Artikeln  der  Ziffern  2b  bis  e,  3  und  4  darf  100  kg,
ihr  Gesamtgewicht  an  Feuersatz  20  kg,  das  darin  enthaltene  Feuerwerkskornpulver  2,,  kg  nicht
übersteigen.

B.
Sonstige  Vorschriften.

(1)  Zündhölzer  der  Ziffer  1  a  in  Mengen  bis  zu  5  kg,  die  gemäß  Abschnitt  A.  verpackt  sind,
dürfen  mit  anderen  Gegenständen  (ausgenommen  die  Stoffe  unter  I  a  bis  c,  II  und  III  dieser
Anlage)  in  ein  Frachtstück  vereinigt  werden.

(3)  Die  Beförderung  hat  in  bedeckten  Wagen  zu  geschehen.

(6)  In  den  Frachtbriefen  muß  bei  den  Gegenständen  der  Ziffern  2  b  bis  e,  3  und  4  vom
Absender  bescheinigt  sein,  daß  Art  und  Verpackung  der  Sendung  den  Vorschriften  unter  Ic  der
Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  entsprechen.

1d.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.

Zur  Beförderung  sind  zugelassen:
Verdichtete  Gase:
Kohlensäure  und  Grubengas.
Azetylen,  in  Azeton  gelöstes  und  in  porösen  Massen  aufgestaugtes.
3.  Leucht=  und  Fettgas,  letzteres  auch  mit  einem  Zusatze  von  höchstens  30  Prozent  Azetylen
(Mischgas),  sowie  Wassergas.
4.  Sauerstoff,  Wasserstoff,  Stickstoff  und  Preßluft.

Verflüssigte  Gase:
5.  Kohlensäure,  Stickoxydul,  Ammoniak,  Chlor,  schweflige  Säure,  Chlorkohlenoryd

  (Phosgen).
6.  Chlormethyl  und  Chloräthyl.
7.  Flüssige  Luft.

—