Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 131 
(0 Zur Beförderung sind zu verwenden: 
offene Wagen 
für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8; kleinere Mengen der in den Ziffern 1 bis 7 
aufgeführten Stoffe bis zu 10 kg und von Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) bis zu 2 kg dürfen, 
allein oder nach Abs. (as)b und c mit anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in bedeckte 
Wagen verladen werden. 
(6) Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 ist weiter zu beachten: 
a) die Wagen sind vor Beginn der Verladung auf beiden Seiten mit roten Zetteln zu ver- 
sehen, die deutlich die Aufschrift: „Feuergefährlich.“" und „Vorsichtig verschieben.“ tragen; 
b) die Versandstücke müssen im Wagen sicher gelagert werden. Offene Körbe und Kübel 
sind am Wagen zu befestigen, auch dürfen sie nicht aufeinander gestellt werden; 
c) während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort auszuladen und 
können, wenn ihre Wiederherstellung nicht alsbald möglich ist, mit dem vorhandenen 
Inhalt ohne weiteres für Rechnung des Absenders verkauft werden; 
d) dicht verschlossene leere Blechbehälter, worin solche Stoffe enthalten waren, dürfen in 
bedeckten Wagen, andere Gefäße müssen in offenen Wagen befördert werden; auf die 
frühere Verwendung der Behälter ist im Frachtbriefe hinzuweisen. 
Bisher 
“7 IV. Giftige Stoffe. 
XXIV. 1. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes 
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt 
(Fliegenstein) und dergleichen. 
2. Ferrosilizium, auf elektrischem Wege gewonnen. 
XVI Zif. 1. 3. Zyankalium und Zyannatrium in fester Form. 
XXV. 4. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure. 
JXNVI. Zif.2. 5. Zyankaliumlauge und Zyannatriumlauge. 
XXVI 6. Giftige Metallpräparate: 
Abs. (1). à) Sublimat, weißes und rotes Präizipitat; 
Kupferfarben, insbesondere Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente; 
Bleizucker. 
b) Andere Bleipräparate, insbesondere Bleiglätte (Glätte, Massikot), Mennige, 
Bleiweiß und andere Bleifarben; 
Bleirückstände und sonstige bleihaltige Abfälle. 
XXVI 7. Kupfervitriol (Blaustein) und Mischungen von Kupfervitriol mit Kalk, Soda 
Abs. (0). oder dergleichen (Pulver zur Herstellung von Bordelaiser Brühe oder dergleichen). 
XIII. 8. Chlorsaure Salze. 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpacung. 
() Die zur Verpackung benutzten Behälter müssen haltbar, dicht und so verschlossen sein, 
daß kein Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen des Inhalts möglich ist.
	        
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