Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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(35) Die Stoffe der Ziffern 1 und 3 sind zu verpacken: 
a) in starke eiserne Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und Rollreifen oder 
b) in doppelte Fässer aus festem, trockenem Holze mit Einlagereifen oder in ebensolche 
doppelte Kisten mit Umfassungsbändern, wobei die inneren Gefäße mit dichtem Stoffe 
ausgekleidet sein müssen. Statt der inneren Holzbehälter können auch verlötete Blech- 
gefäße oder Gefäße aus Glas oder Ton verwendet werden. Die Glas= oder Tongefäße 
müssen in den Übergefäßen (Körben, Kübeln, Kisten) mit geeigneten Verpackungsstoffen 
fest verpackt sein. Unter diesen Bedingungen können auch mehrere solcher Behälter zu 
einem Versandstücke vereinigt werden. 
Tc) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen auch in Säcke von geteerter Leinwand verpackt sein, 
die in einfache Fässer von starkem, trockenem Holze einzuschließen sind. 
(s) Ferrosilizium (Ziffer 2) ist zu verpacken: 
in starke wasserdichte Behälter aus Holz oder Metall. 
(4) Die Stoffe der Ziffer 4 sind zu verpacken: 
a) in Metall-, Holz= oder Gummigefäße mit guten Verschlüssen, oder 
b) in Glas= oder Tongefäße, die unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke 
Übergefäße (Weiden= oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest eingesetzt sind; Über- 
gefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten Handhaben versehen sein. 
(s) Die Stoffe der Ziffer 5 sind zu verpacken: 
a) in gut verschlossene eiserne Gefäße, die in feste Holz= oder Metallbehälter mit Kieselgur, 
Sägemehl oder anderen aufsaugenden Stoffen fest eingebettet sind 
oder 
b) in Kesselwagen. Die Kessel dürfen keine Nietnähte haben oder müssen doppelwandig 
sein. Sie dürfen an den unteren Teilen keine Offnungen (Hähne, Ventile oder der- 
gleichen) haben. Die Offnungen müssen abgedichtet und durch fest eingeschraubte 
Metallkappen geschützt sein. 
(s) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken: 
à) in eiserne Fässer oder in Fässer aus festem, trockenem Holze mit Einlagereifen oder 
in Kisten mit Umfassungsbändern 
oder 
b) in eiserne Gefäße sogenannte (Hobbocks) 
oder 
c) in Glas= oder Tongefäße oder — bei Mengen bis zu 10 kg — in doppelte, starke 
Papierumhüllungen (Beutel); die Behälter und Beutel sind in starke, dichte, sicher ver- 
schlossene Holzbehälter mit geeigneten Verpackungsstoffen fest einzubetten; 
d) bei allen Bleifarben sind auch Gefäße aus Weiß= oder anderem Eisenblech zugelassen; 
e) bei allen Blei= und Kupferverbindungen in wasserhaltiger Lösung sind auch 
dichte Kessel und Kesselwagen aus Stoffen zulässig, die von den Verbindungen nicht 
angegriffen werden. 
C) Die Stoffe der Ziffer 7 sind zu verpacken: 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kisten) oder in starke, 
dichte, gut verschlossene Säcke.
	        
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