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6) Wenn die Glasgefäße mehr als 5 kg enthalten, sind sie in metallene Gefäße
einzusetzen. Flaschen mit geringerem Inhalte dürfen in starke Holzbehälter ver-
packt werden, die durch Zwischenwände in so viele Abteilungen geteilt sind, als
Flaschen versandt werden. Ein Behälter darf nicht mehr als vier Abteilungen
enthalten.
7) Die Glasgefäße sind in die Behälter so einzusetzen, daß sie mindestens 30 mm
von den Wänden abstehen. Die Zwischenräume sind mit Kieselgur oder ähnlichen
nicht brennbaren Stoffen fest auszustopfen; bei Azetylchlorid dürfen auch
Sägespäne verwendet werden.
o) Auf dem Deckel der äußeren Behälter ist der Inhalt anzugeben und das Glas-
zeichen anzubringen. 8
· Sonstige Vorschriften.
CG) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vor-
schriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zusammen-
gepackt werden:
a) bis zu 500 g Brom (Ziffer 4);
5) bis zu 5 kg Chloride (Ziffer 6);
c) bis zu 10 kg die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3.
Dabei müssen diese Stoffe in den Behälter fest eingebettet sein.
(2) In den Frachtbriefen muß
a) bei Salpeter ssäure (Ziffer 1) in Glasgefäßen das spezifische Gewicht bei 157
vermerkt sein; fehlt eine solche Angabe, so ist die Säure als konzentriert (A. Abs. (2)0b
und c) zu behandeln;
b) bei Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken bescheinigt sein, daß sie
vollständig denitriert ist; anderenfalls ist die Säure von der Beförderung ausgeschlossen.
Bei Abfallsäure aus Nitrozellulosefabriken bedarf es einer solchen
Bescheinigung nicht; ein geringer Gehalt an Nitrozellulose bleibt außer Betracht.
(s) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 sind in offenen Wagen zu befördern. Brom
(Ziffer 4) bis zu 500 g und die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 bis zu 10 kg dürfen, allein
oder mit anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in bedeckten Wagen befördert werden, wenn
die Gefäße in starke Holzbehälter fest eingebettet sind.
(4) Leere Gefäße, worin Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten gewesen sind, müssen bei
Aufgabe als Stückgut dicht verschlossen oder vollständig gereinigt sein. Ihr früherer Inhalt muß
im Frachtbrief angegeben sein.
(o) Die Vorschriften der Abs. (s) und (7) gelten nicht für Feuerlöschvorrichtungen und
» elektrische Sammler (A. Abs. (2) und (s)).
Bisher
lge VI. Fäulnisfähige Stoffe.
XXX II. 1. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder und Abfälle von beiden,
frische Hörner und Klauen und frische Knochen sowie andere fäulnisfähige oder
übelriechende tierische Stoffe, soweit sie nicht in den folgenden Absätzen genenm sind.
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