Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Nr. 2533. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
Memmingen 40ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 1 Million 
Mark und zwar Stücke zu 2000, 1000, 500 und 200 in den Verkehr bringe. 
München, den 27. Januar 1909. 
J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen. 
Nr. 5/Ask. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Unter Bezugnahme auf 8§ 40 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt S. 306) und auf § 6 der 
Königlichen Allerhöchsten Verordnung vom 8. November 1904 (Ges. u. V. Bl. S. 563) 
wird hiemit Nachfolgendes angeordnet: 
I. Die Bestimmung darüber, von welchem Zeitpunkte an bei nahender Seuchengefahr 
die nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 für den Eisenbahn-, 
Post= und Telegraphenverkehr, dann für den Schiffahrtsbetrieb auf dem Boden- 
see, auf dem Ammersee und auf der Amper zu ergreifenden Schutzmaßregeln an- 
zuwenden sind, erfolgt durch das K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
II. Die Ausführung dieser Schutzmaßregeln obliegt für den Bereich der K. B. Staats- 
eisenbahnen und der Privat-Lokalbahnen, dann der Schiffahrt auf dem Bodensee, 
auf dem Ammersee und auf der Amper den Eisenbahndirektionen, für den Bereich 
der Post= und Telegraphenverwaltung den Oberpostdirektionen. 
Die Bekanntmachungen vom 1. Juli 1905 (Ges. u. V. Bl. S. 519) und vom 
31. März 1907 (Ges. u. V. Bl. S. 237) werden aufgehoben. 
München, den 28. Januar 1909. 
v. Frauendorfer.
	        
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