Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

er. 8. 189 
Im einzelnen obliegt: 
a) Dem Personalamt der Staatseisenbahnen 
für das ganze Verwaltungsgebiet: 
1. Die Behandlung der Gesuche um Aufnahme in den mittleren Dienst, die Auswahl 
unter den Bewerbern und die Zuweisung der einzuberufenden Bewerber an die Eisenbahn— 
direktionen. 
2. Die Verständigung der Eisenbahndirektionen über den Zeitpunkt der Anstellung und 
Beförderung im mittleren Dienste, soweit Beamte der Gehaltsklassen 16 und 17 in Frage 
kommen und über den Kreis der für die Anstellung oder Beförderung in Betracht kommenden 
Personen. 
Z. Die Bekanntgabe des Zeitpunktes, zu welchem Anstellungsbewerbungen für den 
unteren Dienst eingereicht werden können, sowie der Altersklassen, die hiebei zu berücksichtigen 
sind; die Vermittlung des Ausgleichs in den Anstellungs= und Beförderungsverhältnissen des 
Personals im unteren Dienste zwischen den Eisenbahndirektionen. 
4. Die Zulassung ungeprüfter Staatsbaupraktikanten zum Vorbereitungsdienste bei der 
Staatseisenbahnverwaltung, die Zuteilung in die Bezirke der einzelnen Direktionen und 
Versetzung in den Bezirk einer anderen Direktion. 
5. Die Vorarbeiten zur Deckung des Personalbedarfs für militärische Eisenbahn- 
formationen im Mobilmachungsfalle. 
6. Die Behandlung der Gesuche der Militäranwärter und vorzugsberechtigten Gendarmerie- 
angehörigen um Anstellung im mittleren und unteren Dienste; die Zuweisung der Bewerber 
an die Eisenbahndirektionen; die Uberwachung des Vollzuges der Anordnungen, die zur 
Durchführung der grundsätzlichen Bestimmungen über die Besetzung der Stellen mit vorzugs- 
berechtigten Anwärtern im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung getroffen sind. 
7. Die Bewilligung von Unterstützungen aus dem Staatsdienerunterstützungsfonds und 
aus dem Funktionärfonds. 
8. Die Bewilligung kostenfreien Kurgebrauchs in Heilanstalten oder Bädern; die 
Vermittlung von Kurkostenermäßigung. 
9. Die Personalverwaltung für die Amter, insbesondere: 
a) Die Ernennung, Versetzung, Wiederanstellung, Beförderung, Versetzung in den Ruhe- 
stand mit Ruhegehalt und Entlassung auf Ansuchen hinsichtlich der Beamten der 
Gehaltsklassen 16 mit 30; die Zuweisung des Gehaltes an die Beamten der 
Gehaltsklassen 16 mit 30; die Verfügung der Gehaltsvorrückungen und die Festsetzung 
und Einweisung des Wartegeldes oder Ruhegehalts für alle etatsmäßigen Be-
	        
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