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Im einzelnen obliegt:
a) Dem Personalamt der Staatseisenbahnen
für das ganze Verwaltungsgebiet:
1. Die Behandlung der Gesuche um Aufnahme in den mittleren Dienst, die Auswahl
unter den Bewerbern und die Zuweisung der einzuberufenden Bewerber an die Eisenbahn—
direktionen.
2. Die Verständigung der Eisenbahndirektionen über den Zeitpunkt der Anstellung und
Beförderung im mittleren Dienste, soweit Beamte der Gehaltsklassen 16 und 17 in Frage
kommen und über den Kreis der für die Anstellung oder Beförderung in Betracht kommenden
Personen.
Z. Die Bekanntgabe des Zeitpunktes, zu welchem Anstellungsbewerbungen für den
unteren Dienst eingereicht werden können, sowie der Altersklassen, die hiebei zu berücksichtigen
sind; die Vermittlung des Ausgleichs in den Anstellungs= und Beförderungsverhältnissen des
Personals im unteren Dienste zwischen den Eisenbahndirektionen.
4. Die Zulassung ungeprüfter Staatsbaupraktikanten zum Vorbereitungsdienste bei der
Staatseisenbahnverwaltung, die Zuteilung in die Bezirke der einzelnen Direktionen und
Versetzung in den Bezirk einer anderen Direktion.
5. Die Vorarbeiten zur Deckung des Personalbedarfs für militärische Eisenbahn-
formationen im Mobilmachungsfalle.
6. Die Behandlung der Gesuche der Militäranwärter und vorzugsberechtigten Gendarmerie-
angehörigen um Anstellung im mittleren und unteren Dienste; die Zuweisung der Bewerber
an die Eisenbahndirektionen; die Uberwachung des Vollzuges der Anordnungen, die zur
Durchführung der grundsätzlichen Bestimmungen über die Besetzung der Stellen mit vorzugs-
berechtigten Anwärtern im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung getroffen sind.
7. Die Bewilligung von Unterstützungen aus dem Staatsdienerunterstützungsfonds und
aus dem Funktionärfonds.
8. Die Bewilligung kostenfreien Kurgebrauchs in Heilanstalten oder Bädern; die
Vermittlung von Kurkostenermäßigung.
9. Die Personalverwaltung für die Amter, insbesondere:
a) Die Ernennung, Versetzung, Wiederanstellung, Beförderung, Versetzung in den Ruhe-
stand mit Ruhegehalt und Entlassung auf Ansuchen hinsichtlich der Beamten der
Gehaltsklassen 16 mit 30; die Zuweisung des Gehaltes an die Beamten der
Gehaltsklassen 16 mit 30; die Verfügung der Gehaltsvorrückungen und die Festsetzung
und Einweisung des Wartegeldes oder Ruhegehalts für alle etatsmäßigen Be-