Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  8.  191

b)  Dem  Revisionsamt  der  Staatseisenbahnen
für  das  ganze  Verwaltungsgebiet:

1.  Die  erste  Prüfung  (primitive  Revision)  der  von  den  Eisenbahndirektionen  angefertigten
Rechnungen,  Mobilien=  und  Immobilieninventare,  dann  die  erstinstanzielle  Verbescheidung
der  Revisionserinnerungen,  endlich  die  Behandlung  der  mit  der  Uberprüfung  (Superrevision)
zusammenhängenden  Geschäfte.

2.  Die  Abrechnung  mit  der  Zentralstaatskasse  und  der  Direktion  der  Staatsschuldenverwaltung.


3.  Die  Prüfung  und  Verbescheidung  der  Rechnung  der  Eisenbahndirektion  Ludwigshafen
  a.  Rh.  über  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Betriebskrankenkasse  II  der  Staatseisenbahnverwaltung,
  dann  der  vom  Versicherungsamt  zu  stellenden  Rechnungen  mit  Ausnahme
der  Rechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Betriebskrankenkasse  der  Post=  und
Telegraphenverwaltung.

4.  Die  Prüfung  und  Anweisung  der  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  des
Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten,  der  Präsidenten  der  Eisenbahndirektionen
und  des  Personals  der  Amter.

5.  Die  Mitwirkung  bei  der  Aufstellung  der  Betriebsergebnisse  der  Lokalbahnen.

c)  Dem  Verkehrsamt  der  Staatseisenbahnen  rechts  des  Rheins
für  das  ganze  Verwaltungsgebiet:

1.  Die  Bearbeitung  und  Ausgabe  des  Eisenbahn-Kursbuches.

2.  Die  Zuweisung  der  Lokomotiven,  Trieb-,  Personen=  und  Gepäckwagen  an  die  Eisenbahndirektionen.


3.  Die  Festsetzung  der  Verbrauchssätze  für  die  Vergütungen,  die  dem  Lokomotivpersonal
für  Brennstoffersparnis  gewährt  werden.

4.  Die  Bearbeitung  der  Belastungsvorschriften,  der  Bremsvorschriften,  der  Ubersicht
über  die  zulässigen  Streckengeschwindigkeiten,  sowie  der  Verzeichnisse  über  die  Fahrzeiten,
über  die  Maximalradstände  der  im  internationalen  Verkehr  zugelassenen  Personen=  und  Güterwagen,
  über  die  auf  den  Vereinsstrecken  zulässigen  größten  festen  Radstände  und  Raddrücke
und  über  die  bei  Beladung  offener  Wagen  anzuwendenden  Lademaße.

5.  Die  Mitwirkung  an  der  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  in  der  ständigen
Tarifkommission  und  in  der  Generalkonferenz  der  Deutschen  Eisenbahnen,  soweit  der  Geschäftskreis
  des  Verkehrsamtes  berührt  wird;  die  ständige  Vertretung  des  Staatsministeriums  für
Verkehrsangelegenheiten  im  Personenverkehrsausschusse  des  Vereins  Deutscher  Eisenbahnverwaltungen.


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