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amten; die Festsetzung und Einweisung des Sterbegehalts, des Witwen- und
Waisengeldes für die Hinterbliebenen aller etatsmäßigen Beamten; die Anweisung
der Bezüge aus dem Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der
Bayerischen Staatsdiener und aus der Töchterkasse;
b) die Lösung des Dienstverhältnisses der widerruflichen Beamten der Gehaltsklassen
16 mit 30;
c) die Vergütung der Umzugskosten und die Anweisung von Umzugsgebühren;
d) die Genehmigung zur Fortgewährung des Gehalts und zur ferneren Übernahme
der Stellvertretungskosten im Falle einer die Dauer von 26 Wochen überschrei-
tenden Erkrankung von Beamten der Gehaltsklassen 14 mit 30;
e) die Erteilung der Erlaubnis zum Tragen der Dienstabzeichen sowie die Entziehung
dieser Befugnis, soweit in den Ruhestand versetzte Beamte der Gehaltsklassen
16 mit 30 in Betracht kommen;
k) die Gewährung einmaliger Beihilfen und Abfindungen an Witwen oder weibliche
Beamte nach Artikel 74, 83, 87, 905 und 206 des Beamtengesetzes;
g) die Verbescheidung der Ansprüche auf Grund der Unfallfürsorgebestimmungen,
soweit nicht die Zuständigkeit nach Buchstabe a) gegeben ist;
h) die Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber zeitlich oder dauernd oder unter
Gewährung von Wartegeld in den Ruhestand versetzten Beamten, die vor der
Versetzung in den Ruhestand einem Amte angehört haben;
i) der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte der Gehalts-
klassen 14 mit 30; die Verbescheidung von Anträgen auf Ersatz des einem Be-
amten durch Strafvollstreckung erwachsenen Vermögensschadens (Artikel 160 des
Beamtengesetzes);
k) die Vollstreckung der rechtskräftigen Urteile der Disziplinargerichte gegen Beamte
der Gehaltsklassen 16 mit 30;
1) die Verfügung, daß im Falle der Not bei vorläufiger Enthebung eines Beamten
vom Dienste ein geringerer als der dritte Teil des Gehalts einzubehalten ist;
m) die auf die Regelung der Militär= und Gendarmeriepensionen bezüglichen An-
gelegenheiten;
Mn) die auf die Zurückstellung vom Waffendienst und auf die Unabkömmlichkeit im
Mobilmachungsfalle bezüglichen Angelegenheiten;
o) die Bewilligung von Uuterstützungen.
p) die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten der Behandlung durch einen anderen
als den zuständigen Bahn= oder Spezialarzt.