Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

190 
amten; die Festsetzung und Einweisung des Sterbegehalts, des Witwen- und 
Waisengeldes für die Hinterbliebenen aller etatsmäßigen Beamten; die Anweisung 
der Bezüge aus dem Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der 
Bayerischen Staatsdiener und aus der Töchterkasse; 
b) die Lösung des Dienstverhältnisses der widerruflichen Beamten der Gehaltsklassen 
16 mit 30; 
c) die Vergütung der Umzugskosten und die Anweisung von Umzugsgebühren; 
d) die Genehmigung zur Fortgewährung des Gehalts und zur ferneren Übernahme 
der Stellvertretungskosten im Falle einer die Dauer von 26 Wochen überschrei- 
tenden Erkrankung von Beamten der Gehaltsklassen 14 mit 30; 
e) die Erteilung der Erlaubnis zum Tragen der Dienstabzeichen sowie die Entziehung 
dieser Befugnis, soweit in den Ruhestand versetzte Beamte der Gehaltsklassen 
16 mit 30 in Betracht kommen; 
k) die Gewährung einmaliger Beihilfen und Abfindungen an Witwen oder weibliche 
Beamte nach Artikel 74, 83, 87, 905 und 206 des Beamtengesetzes; 
g) die Verbescheidung der Ansprüche auf Grund der Unfallfürsorgebestimmungen, 
soweit nicht die Zuständigkeit nach Buchstabe a) gegeben ist; 
h) die Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber zeitlich oder dauernd oder unter 
Gewährung von Wartegeld in den Ruhestand versetzten Beamten, die vor der 
Versetzung in den Ruhestand einem Amte angehört haben; 
i) der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte der Gehalts- 
klassen 14 mit 30; die Verbescheidung von Anträgen auf Ersatz des einem Be- 
amten durch Strafvollstreckung erwachsenen Vermögensschadens (Artikel 160 des 
Beamtengesetzes); 
k) die Vollstreckung der rechtskräftigen Urteile der Disziplinargerichte gegen Beamte 
der Gehaltsklassen 16 mit 30; 
1) die Verfügung, daß im Falle der Not bei vorläufiger Enthebung eines Beamten 
vom Dienste ein geringerer als der dritte Teil des Gehalts einzubehalten ist; 
m) die auf die Regelung der Militär= und Gendarmeriepensionen bezüglichen An- 
gelegenheiten; 
Mn) die auf die Zurückstellung vom Waffendienst und auf die Unabkömmlichkeit im 
Mobilmachungsfalle bezüglichen Angelegenheiten; 
o) die Bewilligung von Uuterstützungen. 
p) die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten der Behandlung durch einen anderen 
als den zuständigen Bahn= oder Spezialarzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.