Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 8. 191 
b) Dem Revisionsamt der Staatseisenbahnen 
für das ganze Verwaltungsgebiet: 
1. Die erste Prüfung (primitive Revision) der von den Eisenbahndirektionen angefertigten 
Rechnungen, Mobilien= und Immobilieninventare, dann die erstinstanzielle Verbescheidung 
der Revisionserinnerungen, endlich die Behandlung der mit der Uberprüfung (Superrevision) 
zusammenhängenden Geschäfte. 
2. Die Abrechnung mit der Zentralstaatskasse und der Direktion der Staatsschulden- 
verwaltung. 
3. Die Prüfung und Verbescheidung der Rechnung der Eisenbahndirektion Ludwigs- 
hafen a. Rh. über Einnahmen und Ausgaben der Betriebskrankenkasse II der Staatseisen= 
bahnverwaltung, dann der vom Versicherungsamt zu stellenden Rechnungen mit Ausnahme 
der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Betriebskrankenkasse der Post= und 
Telegraphenverwaltung. 
4. Die Prüfung und Anweisung der Tagegelder und Reisekosten der Beamten des 
Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten, der Präsidenten der Eisenbahndirektionen 
und des Personals der Amter. 
5. Die Mitwirkung bei der Aufstellung der Betriebsergebnisse der Lokalbahnen. 
c) Dem Verkehrsamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins 
für das ganze Verwaltungsgebiet: 
1. Die Bearbeitung und Ausgabe des Eisenbahn-Kursbuches. 
2. Die Zuweisung der Lokomotiven, Trieb-, Personen= und Gepäckwagen an die Eisen- 
bahndirektionen. 
3. Die Festsetzung der Verbrauchssätze für die Vergütungen, die dem Lokomotivpersonal 
für Brennstoffersparnis gewährt werden. 
4. Die Bearbeitung der Belastungsvorschriften, der Bremsvorschriften, der Ubersicht 
über die zulässigen Streckengeschwindigkeiten, sowie der Verzeichnisse über die Fahrzeiten, 
über die Maximalradstände der im internationalen Verkehr zugelassenen Personen= und Güter- 
wagen, über die auf den Vereinsstrecken zulässigen größten festen Radstände und Raddrücke 
und über die bei Beladung offener Wagen anzuwendenden Lademaße. 
5. Die Mitwirkung an der Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in der ständigen 
Tarifkommission und in der Generalkonferenz der Deutschen Eisenbahnen, soweit der Geschäfts- 
kreis des Verkehrsamtes berührt wird; die ständige Vertretung des Staatsministeriums für 
Verkehrsangelegenheiten im Personenverkehrsausschusse des Vereins Deutscher Eisenbahn- 
verwaltungen. 
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