Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  8.  193

d)  Dem  Reklamationsamt  der  Staatseisenbahnen  rechts  des  Rheins
für  das  echtsrheinische  Bayern:

1.  Die  Erledigung  der  Entschädigungsansprüche  im  Eisenbahn=  und  Schiffahrtverkehre  aus
dem  Frachtvertrage  über  die  Beförderung  von  Reisegepäck,  Expreßgut,  Leichen,  lebenden  Tieren,
Eil=  und  Frachtgütern  und  der  Ansprüche  auf  Erstattung  der  auf  Grund  des  Nebengebührentarifs
  erhobenen  Nebengebühren,  soweit  die  Erledigung  dieser  Ansprüche  nicht  den  Stationen
I.  Klasse  und  den  Güterstationen  übertragen  ist  (§  7).

2.  Die  Behandlung  der  Angelegenheiten  wegen  Nacherhebung  oder  Rückvergütung  von  Fracht
und  Frachtzuschlägen  bei  Außerachtlassung  der  Sicherheitsvorschriften  in  Anlage  B*)  zur  Eisenbahnverkehrsordnung
  (Anlage  1  des  internationalen  Ubereinkommens  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr),
  dann  bei  unrichtiger  Angabe  der  Stückzahl  oder  des  Gewichtes  und  bei  Uberlastung.

3.  Die  Erledigung  von  Beschwerden,  die  gegen  Entscheidungen  der  Stationen  I.  Klasse
und  der  Güterstationen  in  Reklamationsangelegenheiten  erhoben  werden  (8  7).

e)  Dem  Tarifamt  der  Staatseisenbahnen  rechts  des  Rheius
für  das  ganze  Verwaltungsgebiet:

1.  Die  ständige  Vertretung  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  im
Güterverkehrsausschusse  des  Vereins  Deutscher  Eisenbahnverwaltungen.

2.  Die  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  in  der  ständigen  Tarifkommission
und  in  der  Generalkonferenz  der  deutschen  Eisenbahnen  gemeinsam  mit  der  Eisenbahndirektion
Ludwigshafen  a.  Rh.  und  unter  Mitwirkung  des  Verkehrsamtes,  ferner  im  internationalen
Transportkomitee.

3.  Die  Bearbeitung  und  Veröffentlichung  der  Bestimmungen  über  die  Dienstgutsendungen
  und  die  Mitwirkung  beim  Abschluß  von  Lieferungsverträgen  hinsichtlich  der  Verfrachtungsvereinbarungen.


4.  Die  Herausgabe  des  Verkehrsanzeigers  der  Staatseisenbahnverwaltung.

Weiter  für  das  rechtsrheinische  Bayern:

5.  Die  Bearbeitung  und  die  Veröffentlichung  der  Beförderungsbestimmungen,  der
Tarifsätze  und  der  Tarifvorschriften  für  die  Abfertigung  von  Gütern  und  lebenden  Tieren
im  inneren  Verkehre  der  Staatseisenbahnen  sowie  in  den  Verbandsverkehren,  ferner  im
Verkehre  der  übrigen  von  der  Staatseisenbahnverwaltung  betriebenen  Unternehmungen.

6.  Die  Aufstellung  der  Kilometerzeiger  für  den  gesamten  Verkehr  und  für  die  Wagenmieteabrechnung.


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*)  Ab  1.  April  1909:  Anlage  C.
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