Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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3. Die Überprüfung und Festsetzung der Einnahmen aus der Stellung von Sonder- 
zügen, mit Ausnahme der Militärsonderzüge, sowie von einzelnen Personen= und Gepäck- 
wagen. 
4. Die Uberprüfung und Festsetzung der gesamten Verkehrseinnahmen der staatlichen 
Dampfschiffahrt auf dem Bodensee und auf dem Ammeersee, sowie der staatlichen Schiffahrt 
auf der Amper. 
5. Die Abrechnung über den Bodensee-Gemeinschaftsverkehr. 
6. Die Einweisung der vorbezeichneten Einnahmen. 
7. Die Festsetzung und Einweisung des Anfalls an Personenfahrkarten -Stempel= 
beträgen. 
8. Die Mitwirkung bei der Ermittlung des voraussichtlichen Anfalls an Verkehrs- 
einnahmen und bei der Aufstellung der monatlichen Verkehrsübersichten. 
k) Der Verkehrskontrolle II der Staatseisenbahnen rechts des Rheins 
für das rechtsrheinische Bayern: 
1. Die Uberprüfung des Rechnungsmaterials über die Einnahmen aus der Beförderung 
von Gütern (Eil= und Frachtgut). 
2. Die Aufstellung der Abrechnungen über diese Einnahmen in den Verbandsverkehren, 
soweit die Abrechnung der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung übertragen ist, und die 
Prüfung der von anderen Verwaltungen aufgestellten Abrechnungen, ferner die Herbeiführung 
des Ausgleichs der Schuld-- und Guthabenbeträge. 
3. Die Uberprüfung und Festsetzung der Verkehrseinnahmen der staatlichen Kettenschlepp- 
schiffahrt auf dem Maine. 
4. Die Einweisung der vorbezeichneten Einnahmen. 
5. Die Ermittlung und Veröffentlichung des voraussichtlichen Anfalls an Gesamt- 
Verkehrseinnahmen und die Aufstellung der monatlichen Verkehrsübersichten unter Mitwirkung 
der Verkehrskontrolle I. 
§ 5. 
Den Eisenbahninspektionen ist die Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes 
nach den bestehenden Vorschriften und nach den Anordnungen der Eisenbahndirektion übertragen. 
Hiebei kommt ihnen allgemein zu: 
1. Die Aufnahme und Entlassung des tageneise entlohnten Personals im unteren 
Dienste, soweit nicht in den Aufnahmebestimmungen die Zuständigkeit den Eisenbahn- 
direktionen vorbehalten oder den äußeren Dienststellen übertragen ist.
	        
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