Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  8.  197

2.  Die  Versetzung  des  tageweise  entlohnten  Personals,  soweit  die  Inspektionen  zur
Aufnahme  befugt  sind;  die  Abordnung  zu  auswärtiger  Verwendung  (Exponierung)  von
Beamten  der  Gehaltsklassen  14  mit  30  und  von  tageweise  entlohntem  Personal.

3.  Die  Festsetzung  der  Bezüge  für  das  tageweise  entlohnte  Personal,  soweit  nicht
anderen  Dienststellen  eine  Zuständigkeit  eingeräumt  ist.

4.  Die  Bewilligung  von  Urlaub  und  Freifahrt  nach  den  bestehenden  Bestimmungen.


5.  Die  Vereidigung  des  unterstellten  Personals,  soweit  nicht  die  mit  Beamten  der
Gehaltsklassen  17  und  höher  besetzten  äußeren  Dienststellen  und  die  Bahnmeister  zuständig
  sind.

6.  Die  Anweisung  der  Umzugsgebühren  an  Beamte  der  Gehaltsklassen  16  mit  30,
an  Staatsdienstaspiranten  und  das  tageweise  entlohnte  Personal.

7.  Die  Abgabe  der  Qualifikation  über  das  Personal  der  Inspektion  und  die  Vorstände
  der  äußeren  Dienststellen,  sowie  die  Prüfung  der  von  diesen  abgegehenen  Qualifikationen.

8.  Die  Handhabung  der  Dienstaufsicht  und  Disziplin.

9.  Die  Aufstellung  der  Diensteinteilung  für  das  Personal  der  Inspektion,  sowie  die
Prüfung  und  Genehmigung  der  Diensteinteilungen  der  äußeren  Dienststellen.

10.  Die  Einberufung  der  Arbeiterausschüsse  und  die  Leitung  der  Verhandlungen;  die
Behandlung  der  Anträge,  soweit  nicht  die  Eisenbahndirektionen  zuständig  sind.

11.  Die  Erstattung  von  Strafanzeigen  und  die  Stellung  von  Strafanträgen,  ausgenommen
  bei  Beleidigungen  und  Körperverletzungen,  gegen  Personen,  die  nicht  der  Verkehrsverwaltung
  angehören;  für  das  unterstellte  Personal  die  Genehmigung  zur  Vernehmung  als
Zeuge  über  Umstände,  auf  die  sich  die  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit  bezieht.

12.  Die  Behandlung  der  Ersatzzuweisungen,  soweit  sie  nicht  den  Eisenbahndirektionen
oder  äußeren  Dienststellen  zugewiesen  ist.

13.  Die  Festsetzung  der  Preise  für  Stücklohnarbeit.

14.  Die  Anweisung  der  sämtlichen  Zahlungen,  die  aus  den  zugewiesenen  Mitteln  zu
leisten  sind,  und  der  Löhne,  soweit  es  sich  um  Neubaupersonal  handelt,  dann  der  Reinigungsvergütungen,
  der  Tagegelder,  Reisekosten  und  Stundengelder,  ferner  der  Pauschvergütungen
für  die  Beschaffung  von  Bureaubedarfsgegenständen  (Regieaversen).

15.  Die  Beschaffung  und  Instandhaltung  der  Ausstattungsgegenstände  innerhalb  der
zugewiesenen  Mittel.

16.  Die  Vergebung  von  Arbeiten  und  Lieferungen  und  die  Ausführung  genehmigter
Arbeiten  innerhalb  der  zugewiesenen  Ausgabenetats  und  Kredite,  und  zwar  die  freihändige
Vergebung  von  Arbeiten  und  Lieferungen  bis  zum  Betrage  von  2000  MA  und  die  Zuschlags-