Nr. 8. 197
2. Die Versetzung des tageweise entlohnten Personals, soweit die Inspektionen zur
Aufnahme befugt sind; die Abordnung zu auswärtiger Verwendung (Exponierung) von
Beamten der Gehaltsklassen 14 mit 30 und von tageweise entlohntem Personal.
3. Die Festsetzung der Bezüge für das tageweise entlohnte Personal, soweit nicht
anderen Dienststellen eine Zuständigkeit eingeräumt ist.
4. Die Bewilligung von Urlaub und Freifahrt nach den bestehenden Bestim-
mungen.
5. Die Vereidigung des unterstellten Personals, soweit nicht die mit Beamten der
Gehaltsklassen 17 und höher besetzten äußeren Dienststellen und die Bahnmeister zu-
ständig sind.
6. Die Anweisung der Umzugsgebühren an Beamte der Gehaltsklassen 16 mit 30,
an Staatsdienstaspiranten und das tageweise entlohnte Personal.
7. Die Abgabe der Qualifikation über das Personal der Inspektion und die Vor-
stände der äußeren Dienststellen, sowie die Prüfung der von diesen abgegehenen Qualifikationen.
8. Die Handhabung der Dienstaufsicht und Disziplin.
9. Die Aufstellung der Diensteinteilung für das Personal der Inspektion, sowie die
Prüfung und Genehmigung der Diensteinteilungen der äußeren Dienststellen.
10. Die Einberufung der Arbeiterausschüsse und die Leitung der Verhandlungen; die
Behandlung der Anträge, soweit nicht die Eisenbahndirektionen zuständig sind.
11. Die Erstattung von Strafanzeigen und die Stellung von Strafanträgen, aus-
genommen bei Beleidigungen und Körperverletzungen, gegen Personen, die nicht der Verkehrs-
verwaltung angehören; für das unterstellte Personal die Genehmigung zur Vernehmung als
Zeuge über Umstände, auf die sich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht.
12. Die Behandlung der Ersatzzuweisungen, soweit sie nicht den Eisenbahndirektionen
oder äußeren Dienststellen zugewiesen ist.
13. Die Festsetzung der Preise für Stücklohnarbeit.
14. Die Anweisung der sämtlichen Zahlungen, die aus den zugewiesenen Mitteln zu
leisten sind, und der Löhne, soweit es sich um Neubaupersonal handelt, dann der Reinigungs-
vergütungen, der Tagegelder, Reisekosten und Stundengelder, ferner der Pauschvergütungen
für die Beschaffung von Bureaubedarfsgegenständen (Regieaversen).
15. Die Beschaffung und Instandhaltung der Ausstattungsgegenstände innerhalb der
zugewiesenen Mittel.
16. Die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen und die Ausführung genehmigter
Arbeiten innerhalb der zugewiesenen Ausgabenetats und Kredite, und zwar die freihändige
Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bis zum Betrage von 2000 MA und die Zuschlags-