Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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28. Die Errichtung von Post-, Telegraphen- und Telephonstellen aus besouderen An— 
lässen, wenn sie nicht von längerer Dauer sind und die Kosten den Betrag von je 500 M 
nicht übersteigen. 
29. Die Ubertragung der Geschäfte einer Postdienststelle an Beamte fremder Eisenbahnen. 
30. Die Verlegung bestehender Bahnpostkurse und die Regelung der Kartenschlüsse, 
soweit sie nicht dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten vorbehalten ist. 
31. Die Verwendung der Bahnpostwagen, soweit sie nicht dem Staatsministerium 
für Verkehrsangelegenheiten vorbehalten ist. 
32. Die Übertragung und Abnahme von Postagenturen und Postställen. 
33. Die Einrichtung von Posthilfstellen. 
34. Die Aufstellung der Fahrpläne für Postwagenverbindungen. 
35. Die Regelung des Zustelldienstes und der Briefeinsammlung. 
36. Die Beschaffung und Instandhaltung der Postfahrzeuge, Fahrräder usw. 
37. Die Behandlung der Rückbriefe, der unbestellbaren und unanbringlichen Post- 
sendungen und Fundsachen. 
38. Die Benützung von Telegraphenanstalten mit Telephonbetrieb als öffentliche 
Telephonstellen, die Errichtung gemeindlicher öffentlicher Telephonstellen. 
39. Die Festsetzung des Versorgungsgebietes der Ortstelephonnetze, des Sprechbereiches 
der Ortstelephonnetze und öffentlichen Telephonstellen. 
40. Die Behandlung der Anträge auf Anschluß an staatliche Telephonnetze und auf 
Schaffung besonderer Einrichtungen. 
41. Die Herstellung von Nebentelegraphen mit Telephonbetrieb. 
42. Die Herstellung des Telephonteilnehmerverzeichnisses. 
43. Die Erstattung von Telegrammgebühren, soweit sie nicht der Verkehrskontrolle der 
Posten und Telegraphen vorbehalten ist; die Erlassung der Gebühren für Berichtigungs- 
telegramme. 
44. Die Herstellung oberirdischer Telegraphen= und Telephonverbindungsleitungen bis 
zum Kostenbetrage von 6000 M, die Erweiterung bestehender Ortstelephonnetze bis zum 
Kostenbetrage von 10 O00 , die Anderung bestehender Netze anläßlich der Verlegung von 
Umschaltestellen bis zum Kostenbetrage von 2000 X und die Ausführung der vom Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten genehmigten Anlagen. 
45. Die Herstellung der allgemeinen und ausführlichen Entwürfe für Telegraphen- 
und Telephonleitungen sowie für die Einrichtung von Telegraphenanstalten und Telephon= 
unschaltestellen. 
46. Die Regelung der Benützung fremden Grundeigentums beim Bau von Tele- 
graphen= und Telephonleitungen.
	        
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