Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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2. Die Dienstaufsicht, die Qualifikation, die Erteilung von Urlaub und die Behandlung 
der sonst den Dienstvorstäuden obliegenden Personalangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit 
dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten vorbehalten oder die Erledigung einzelner 
Geschäfte im Interesse der Einheitlichkeit dem Personalamte übertragen ist. 
3. Die Erteilung der Erlaubnis zur Annahme von Belohnungen und Geschenken von 
anderen Regenten und Regierungen. 
4. Die Maßnahmen nach Artikel 31 des Beamtengesetzes hinsichtlich der Gehalts— 
vorrückung der Beamten der Gehaltsklassen 16 mit 29. 
5. Die Verhängung von Ordnungsstrafen. 
Im einzelnen obliegt: 
a) Dem Personalamt der Posten und Telegraphen: 
1. Die Behandlung der Gesuche um Aufnahme in den mittleren Dienst, die Auswahl 
unter den Bewerbern und die Zuweisung der einzuberufenden Bewerber an die Oberpostdirektionen. 
2. Die Verständigung der Oberpostdirektionen über den Zeitpunkt der Anstellung und 
Beförderung im mittleren Dienst (Gehaltsklassen 16 und 17), der Postexpeditoren (Gehalts- 
klasse 18) und die Verständigung über den Kreis der für die Anstellung oder Beförderung 
in Betracht kommenden Personen. 
3. Die Vermittlung des Ausgleiches in den Anstellungs= und Beförderungsverhältnissen 
des Personals im unteren Dienst zwischen den Oberpostdirektionen. 
4. Die Behandlung der Gesuche der Militäranwärter und vorzugsberechtigten Gen- 
darmerieangehörigen um Anstellung im mittleren und unteren Dienste; die Zuweisung der 
Bewerber an die Oberpostdirektionen; die Uberwachung des Vollzugs der Anordnungen, die 
zur Durchführung der grundsätzlichen Bestimmungen über die Besetzung der Stellen mit 
vorzugsberechtigten Anwärtern im Bereiche der Post= und Telegraphenverwaltung getroffen sind. 
5. Die Bestimmung und Einberufung des Feldpostpersonals für den Mobilmachungsfall. 
6. Die Bewilligung von Unterstützungen aus dem Staatsdienerunterstützungsfonds, 
aus dem Funktionärfonds und an sonstigen Fonds. 
7. Die Personalverwaltung für die Amter: insbesondere: 
a) Die Ernennung, Versetzung, Wiederanstellung, Beförderung, Versetzung in den 
Ruhestand mit Ruhegehalt und Entlassung auf Ansuchen hinsichtlich der Beamten der 
Gehaltsklassen 16 mit 29; die Zuweisung des Gehalts an die Beamten der 
Gehaltsklassen 16 mit 29; die Verfügung der Gehaltsvorrückungen, die Festsetzung 
und Einweisung des Wartegeldes oder Ruhegehalts für alle etatsmäßigen Beamten; 
die Festsetzung und Einweisung des Sterbegehalts, des Witwen= und Waisen-
	        
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