Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  8.

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geldes  für  die  Hinterbliebenen  aller  etatsmäßigen  Beamten;  die  Anweisung  der
Bezüge  aus  dem  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der
Bayerischen  Staatsdiener  und  aus  der  Töchterkasse;

b)  die  Lösung  des  Dienstverhältnisses  der  widerruflichen  Beamten  der  Gehaltsklassen
16  mit  29;

Ic)  die  Vergütung  der  Umzugskosten  und  die  Anweisung  von  Umzugsgebühren;

d)  die  Genehmigung  zur  Fortgewährung  des  Gehalts  und  zur  ferneren  UÜbernahme
der  Stellvertretungskosten  im  Falle  einer  die  Dauer  von  26  Wochen  überschreitenden
  Erkrankung  von  Beamten  der  Gehaltsklassen  14  mit  29;

c)  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Dienstabzeichen  sowie  die  Entziehung
  dieser  Befugnis,  soweit  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  der  Gehaltsklassen
  16  mit  29  in  Betracht  kommen;

f)  die  Gewährung  einmaliger  Beihilfen  und  Abfindungen  an  Witwen  oder  weibliche
Beamte  nach  Artikel  74,  83,  87,  905  und  206  des  Beamtengesetzes;

8)  die  Verbescheidung  der  Ansprüche  auf  Grund  der  Unfallfürsorgebestimmungen,
soweit  nicht  die  Zuständigkeit  nach  Buchstabe  a)  gegeben  ist;

h)  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegenüber  zeitlich  oder  dauernd  oder  unter
Gewährung  von  Wartegeld  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten,  die  zur  Zeit
der  Versetzung  in  den  Ruhestand  einem  Amte  angehört  haben;

i)  der  Antrag  auf  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  gegen  Beamte  der  Gehaltsklassen
  14  mit  29;  die  Verbescheidung  von  Anträgen  auf  Ersatz  des  einem  Beamten
  durch  Strafvollstreckung  erwachsenen  Vermögensschadens  (Artikel  160  des
Beamtengesetzes);

k)  die  Vollstreckung  der  rechtskräftigen  Urteile  der  Disziplinargerichte  gegen  Beamte
der  Gehaltsklassen  16  mit  29;

1!)  die  Verfügung,  daß  im  Falle  der  Not  bei  vorläufiger  Enthebung  eines  Beamten
vom  Dienste  ein  geringerer  als  der  dritte  Teil  des  Gehaltes  einzubehalten  ist;

m)  die  auf  die  Regelung  der  Militär=  und  Gendarmeriepensionen  bezüglichen  Angelegenheiten;


Mn)  die  Bewilligung  von  Unterstützungen.

b)  Dem  Revisionsamt  der  Posten  und  Telegraphen:

1.  Die  erste  Prüfung  (primitive  Revision)  der  von  den  Oberpostdirektionen  angefertigten
  Rechnungen,  soweit  nicht  die  Verkehrskontrolle  zuständig  ist,  der  Mobilien=  und  Immobilieninventare,
  daun  die  erstinstanzielle  Verbescheidung  der  Revisionserinnerungen,  endlich
die  Behandlung  der  mit  der  Uberprüfung  (Superrevision)  zusammenhängenden  Geschäfte.