Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

238 
industrie (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember 1908, Reichsgesetzblatt 1908 
S. 650) folgendes verfügt. 
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Bestimmungen des Bundesrats sind die 
K. Regierungen, Kammern des Innern; als Ortspolizeibehörde in München ist die 
K. Polizeidirektion zuständig. 
München, den 8. März 1909. 
Dr. Frhr. v. Podewils. 
Nr. 7660. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
Nürnberg 4%%ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 
10 Millionen Mark und zwar Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 
in den Verkehr bringt. 
München, den 15. März 1909. 
J. A 
Staatsrat v. Krazeisen. 
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
f#. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 
S. 1075) wird in nachstehender Weise abgeändert: 
1. In Nr. XXXVe wird eingeschaltet: 
a) vor dem mit „Ammon-Carbonit“ beginnenden Absatze: 
Ammoncahübcit mit oder ohne Beifügung von Ziffern und Buchstaben 
(Gemenge von mindestens 65 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 
10 Prozent Kali-, Natron= oder Barytsalpeter oder Mischungen da- 
von, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol oder Trinitronaphthalin, die 
teilweise oder ganz durch Mono= und Dinitrotoluol, Mono= und 
Dinitrobenzol oder Nitronaphthalin ersetzt werden dürfen, ferner von 
Mehl oder höchstens 2 Prozent Ruß),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.