Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 255 
87. 
Eine Gemeinde kann die nach Art. 7 des Fischereigesetzes auf sie übergehende 
Fischereiberechtigung nur nach den Vorschriften des Art. 30 nutzbar machen. Dies gilt ins- 
besondere auch für das sogenannte Nachfischereirecht d. h. das Recht, in einem Bach oder 
Kanal, welcher vor seinem Ablassen zum Zwecke der Räumung durch die Berechtigten mit 
Netzen abgefischt worden ist, die beim Abfischen übrig gebliebenen Fische an sich zu nehmen. 
III. Ausübung der Fischereirechte. 
8 8. 
Von besonderer Wichtigkeit ist Abt. III Abschnitt 1 über die Ausübung der Fischerei- 
rechte in nichtgeschlossenen Gewässern. Beim Vollzug der Artikel 18 und 19 des Fischerei- 
gesetzes muß die wirtschaftliche Bedeutung des Fischereirechts maßgebend sein. 
Mit Rücksicht hierauf sind zunächst die Verhältnisse der bestehenden Fischereirechte einer sorg- 
fältigen Würdigung zu unterziehen, da der gegenwärtige Bestand in vielen Fällen auch da 
wird unverändert belassen werden können, wo der räumliche Umfang des einzelnen selbständigen 
Fischereirechts die in Art. 18 Abs. 2 geforderte Größe nicht hat; denn die im Gesetze genannte 
Länge von 2 km soll lediglich einen ungefähren Anhaltspunkt, aber keine 
bindende Richtschnur abgeben. Es wird dies insbesondere der Fall sein bei wertvollen 
Fischereirechten in Forellengewässern oder sonst besonders gut bewirtschafteten Fischereibetrieben, 
in welchen namentlich auch für eine entsprechende Nachzucht von Fischen gesorgt wird, in 
der Nähe größerer Städte, bei Fischwässern, welche von Sportsfischern gepachtet sind oder 
wo durch Triebwerke kleinere Gewässerstrecken abgegrenzt werden, welche auf diese Weise zu 
für sich selbst bewirtschaftungsfähigen Betrieben geeignet sein können. 
Wo aber die Voraussetzungen des Art. 18 gegeben sind, ist danach zu streben, m ög- 
lichst große zusammenhängende Fischereibetriebe innerhalb der einzelnen 
Gemeindemarkungen zu bilden. Von der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 ist nur aus- 
nahmsweise Gebrauch zu machen. 
Da die zweckmäßigste Art der Zusammenlegung zu gemeinschaftlichen Fischereibetrieben 
vielfach erst durch die Erfahrung ermittelt werden kann, ist in den ersten Jahren mit 
tunlichster Schonung vorzugehen und übergangsweise, wo solche Erfahrungen mangeln, 
ein vorläufiger Zustand zu schaffen. 
Auch bei den bereits bestehenden Fischereigenossenschaften ist von diesen Grund- 
sätzen auszugehen und die tatsächliche Leistung der Genossenschaft zu berücksichtigen. 
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